Wer eine falsche oder veraltete Widerrufsbelehrung verwendet, kann dafür abgemahnt werden. Das dürfte soweit bekannt sein. Aber ein solcher Fehler kann noch weitere Konsequenzen haben und sich konkret auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers auswirken, wie das AG Dülmen klar gestellt hat.

Das AG Dülmen (Urt. v. 13.3.2018, 3 C 282/17) musste sich mit den Folgen einer falschen Widerrufsbelehrung zu befassen.

Ein Verbraucher hatte im August 2018 bei einem Händler ein Elektromobil gekauft. In der vom Händler zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung hieß es:

“Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten.

Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.

Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.”

Dabei fällt sofort auf: Dies ist eine veraltete Widerrufsbelehrung, die schon seit 2014 nicht mehr gültig und damit heute falsch ist.

Widerruf nach 3 Wochen

Ungefähr 3 Wochen nach dem Kauf widerrief der Verbraucher den Vertrag. Diesen Widerruf lehnte der Händler mit Verweis auf die bereits abgelaufene 14-tägige Widerrufsfrist ab.

Nach einem Schreiben vom Anwalt des Verbrauchers erklärte sich der Händler dann aber doch zur Rücknahme des Gerätes sowie zur Rückzahlung des Kaufpreises bereit – unter Vorbehalt evtl. Abzüge aufgrund von Schäden.

Bei der Rückzahlung behielt der Händler dann 500 Euro ein. Der Verbraucher hätte damit eine Fahrt von 35 km durchgeführt, außerdem sei das Elektromobil beschädigt und verdreckt gewesen.

Daraufhin klagte der Verbraucher die restlichen 500 Euro zzgl. Anwaltsgebühren ein.

Widerruf erfolgte innerhalb der Frist

Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Verbraucher zwar nicht innerhalb von 14 Tagen den Widerruf erklärt hatte. Allerdings galt in diesem Fall eine Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen, da der Händler eine falsche Widerrufsbelehrung verwendete.

“Der Widerruf wurde wirksam erklärt und fristgerecht abgegeben, § 355 Abs. 2 BGB. Zwar hat der Kläger die 14-tägige Widerrufsfrist nicht eingehalten; jedoch beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat.

Die von dem Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht der Muster-Widerrufsbelehrung der seit dem Jahr 2014 geltenden Fassung der Anl. 1 zu Art. 246a, § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB. Der Beklagte verwendete eine alte Fassung, nach der der Widerruf nur in Textform möglich war; diese Beschränkung auf die Textform ist in der Neufassung nicht mehr vorgesehen; nunmehr ist der Widerruf auch mündlich möglich.

Händler hat keinen Anspruch auf Wertersatz

Außerdem durfte der Händler nicht die 500 Euro als Wertersatz einbehalten wegen der Beschädigungen oder der Verschmutzung. Denn der Händler hatte in diesem Fall keinen Anspruch auf Wertersatz.

Zunächst bestätigte das Gericht aber, dass die 35 km Fahrt, die der Verbraucher mit dem Elektromobil zurückgelegt hatte, grundsätzlich einen Anspruch auf Wertersatz entstehen lassen. Denn diese Strecke ist nicht mehr zum Testen des Gerätes notwendig.

“Üblicherweise dürften hierzu einige hundert Meter Fahrtstrecke genügen.”

Aber unabhängig von der Frage, ob man hier noch von einem Testen sprechen konnte oder nicht, hatte der Händler keinen Anspruch auf Wertersatz, weil er den Verbraucher nicht korrekt über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert hatte.

“Die Voraussetzung aus § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB muss kumulativ neben dem eingetretenen Wertverlust vorliegen.

Durch den Verweis auf Art. 246a, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und damit die Muster-Widerrufsbelehrung wird deutlich, dass nur eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Widerrufsrecht diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt.

Es kann diesem Regelungskontext auch nach seinem Sinn und Zweck nicht entnommen werden, dass irgendeine, wie auch immer gestaltete – also nicht regelkonforme – Widerrufsbelehrung genügen soll.

Hätte der Gesetzgeber hier eine „Widerrufsbelehrung light“ genügen lassen wollen, so hätte er nicht Art. 246a EGBGB in Bezug nehmen müssen, sondern der Gesetzgeber hätte diese Regelung ganz entfallen lassen können.

Offensichtlich war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass nur derjenige Unternehmer den Wertersatzanspruch bekommen solle, der sich letztlich korrekt und regelkonform verhält.

Der Wortlaut der Regelung ist insoweit eindeutig. Entgegen einer vereinzelten Meinung in der Literatur vermag hier auch weder aus der Entstehungsgeschichte, noch im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung, ein anderes Ergebnis gefunden werden.

Dass es die Absicht des Gesetzgebers war, als Sanktion für das Vorliegen von Belehrungsfehlern ausschließlich die Verlängerung der Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage vorzusehen, nicht aber andere Rechtsfolgen damit zu verbinden, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 357 Abs. 7 BGB nicht festzustellen.”

Da der Händler vorliegend eine veraltete Widerrufsbelehrung verwendete, belehrte er eben nicht gesetzeskonform über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht. Und damit hatte er auch keinen Anspruch auf Wertersatz.

Keine anderen Ansprüche des Händlers

Der Händler wandte noch Ansprüche aus dem allgemeinen Rücktrittsrecht ein. Aber auch diese bestehen nicht. Zum einen ist der Verweis auf das allgemeine Rücktrittsrecht aus den Vorschriften über das Widerrufsrecht seit 2014 nicht mehr enthalten.

Zum anderen bestimmt § 361 Abs. 1 BGB, dass gegen den Verbraucher keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher bestehen.

Fazit

Eine Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist eine nicht zu unterschätzende Gefahr. Aber in Deutschland klagen auch Verbraucher ihr Recht gegen Händler ein. Der Händler musste hier die restlichen 500 Euro an den Verbraucher zahlen, hinzu kamen 378,83 Euro außergerichtliche Anwaltskosten und hinzu kommen noch einmal rund 500 Euro an Kosten für den Prozess. (mr)

Damit Ihnen das nicht passiert, können Sie sich mit unserem Rechtstexter schnell und einfach eine korrekte und aktuelle Widerrufsbelehrung für Ihren Online-Shop erstellen.

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

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