Die Europäische Kommission hat einen Entwurf zur Anpassung verschiedener Richtlinien zur Stärkung der Verbraucherrechte in der EU vorgebracht. Dieser enthält unter anderem Änderungen zu den Sanktionsregelungen im Falle von Verstößen.

Die Europäische Kommission hat einen Entwurf zur Anpassung der Richtlinien 93/13/EWG (Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen), 98/6/EG (Verbraucherschutz bei Preisangaben), 2005/29/EG (Unlautere Geschäftspraktiken) und 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie) vorgelegt. Über die darin enthaltenen Änderungen bzgl. des Widerrufsrechtes haben wir bereits berichtet.

Dieser Entwurf beinhaltet Änderungen zu den bisherigen Sanktionsregelungen der Richtlinien.

Wirksam, verhältnismäßig und abschreckend

Die neu geregelten Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um sicherzustellen, dass der Verbraucherschutz gewährleistet ist. Diese Kriterien für Sanktionen, die von den Mitgliedstaaten erlassen werden müssen, stehen schon heute so allgemein in den entsprechenden Richtlinien. Der europäische Gesetzgeber will hier aber neue Kriterien für Sanktionen einführen.

Bei der Festlegung der Bußgelder sollen daher gemeinsame Kriterien gelten:

  • Die Art, Schwere und Dauer oder zeitliche Auswirkung des Verstoßes;
  • die Zahl der durch den Verstoß Betroffenen, inkl. solche aus anderen Mitgliedsstaaten;
  • jede Handlung des Händlers, um den entstandenen Schaden zu schmälern oder zu beseitigen;
  • ggf. den vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter des Verstoßes;
  • jeden früheren Verstoß des Händlers;
  • die durch den Verstoß gewonnenen finanziellen Vorteile oder abgewendete Verluste des Händlers;
  • alle anderen erschwerenden oder mindernden Faktoren, die auf den Fall anwendbar sind.

Neben den gemeinsamen Kriterien sollen Mitgliedsstaaten eigene Regeln zur Sanktionierung aufstellen und alles Nötige dafür tun, dass diese Anwendung finden.

Jahresumsatz als Maßstab

Grundsätzlich beinhalten die Neuerungen in den Sanktionsregelungen keine Deckelung der Strafen.

Dort findet sich nur der Hinweis darauf, dass bei der Festlegung der Höhe der Strafe auch der Jahresumsatz und -gewinn des Händlers Ausdruck finden sollen.

Für weitreichende Verstöße oder solche mit Unionsdimension (also Verstöße, die Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten tangieren), soll die maximale Strafe mindestens 4 % des jährlichen Umsatzes in den betroffenen Mitgliedsstaaten betragen.

Ansonsten stellt nur das Gebot der “Verhältnismäßigkeit” eine Begrenzung der Höhe der Strafen dar.

Die Vereinheitlichung der Bestrafungskriterien in allen Mitgliedsstaaten soll dazu beitragen, dass Unternehmen auch im internationalen Handel denselben Bedingungen ausgesetzt sind.

Nutzung der Strafgelder

Der Entwurf zu den Änderungen der Richtlinien sieht überdies auch eine gezielte Verwendung der durch die Sanktionen eingenommenen Gelder vor.

Nämlich sollten die Mitgliedsstaaten bei der Entscheidung darüber, wie die Gelder eingesetzt werden, den eigentlichen Zweck der Richtlinien berücksichtigen – den Schutz des Verbrauchers und seiner Interessen.

Daher sollte zumindest ein Teil der Strafgelder dafür verwendet werden, den Verbraucherschutz innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs des Mitgliedsstaats zu verbessern.

Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Die Kommission hat hier einen ersten Richtlinien-Entwurf vorgelegt. Dieser muss nun zunächst durch das europäische Gesetzgebungsverfahren. Da im Frühjahr 2019 die Wahl zum Europaparlament stattfindet, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Parlament noch vor diesem Zeitpunkt mit dem Entwurf beschäftigen wird.

Wenn das Gesetzgebungsverfahren dann abgeschlossen ist, müssen die neuen Richtlinienvorgaben erst noch in den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Für diese Umsetzung haben die Mitgliedstaaten nach dem aktuellen Entwurf 18 Monate nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie Zeit. Es ist also noch ein langer Weg bis die neuen Regelungen gelten können. Und auf diesem Weg kann noch viel passieren im Laufe des Gesetzgebungsverfahren.

Fazit

Der Vorschlag zeigt, dass nach der großen Umstellung im Verbraucherschutzrecht im Jahr 2014 weiterhin kein Stillstand auf gesetzgeberischen Ebene herscht. Es wird noch einige Zeit vergehen, bis die entsprechenden Richtlinien geändert werden. Noch kann man nicht sagen, welche konkreten Änderungen am Ende des Tages wirklich kommen werden. Fest steht aber: Es wird Änderungen geben. Online-Händler sollten die Entwicklung weiter beobachten. (mr)

Bildnachweis: F. JIMENEZ MECA/shutterstock.com

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