1

Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen

Damit ein Unterlassungsanspruch besteht, bedarf es unter anderem einer Wiederholungsgefahr der gerügten Störung. Das LG Detmold hat sich dazu geäußert, wann eine solche Gefahr anzunehmen ist und wie diese entfallen kann. 

Das LG Detmold (Beschl. v. 12.9.216, 10 S 30/16) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann eine Wiederholungsgefahr besteht, die für einen Unterlassungsanspruch erforderlich ist.

Dabei stimmte es dem AG Detmold zu, das den Anspruch am Mangel dieser Gefahr hatte untergehen lassen.

Gefahr durch vorherige Beeinträchtigung

Wenn schon eine Beeinträchtigung stattgefunden hat, wird die Wiederholungsgefahr in der Regel im Rahmen einer widerlegbaren Vermutung angenommen.

Die erforderliche Widerlegung unterliegt dabei hohen Anforderungen.

Eine lediglich bekundete Absicht, gleichartige Verletzungshandlungen zu unterlassen reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Stattdessen ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung häufig die einzige Möglichkeit, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Das Gericht sagte hierzu folgendes:

“Hat eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden, begründet diese für gleichartige Verletzungshandlungen eine Wiederholungsgefahr i.S.e. widerlegbaren Vermutung.

An die Widerlegbarkeit dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen, sodass regelmäßig die bloße Absichtserklärung des in Anspruch Genommenen, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, nicht ausreicht, um eine Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr ist vielmehr nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, derentwegen nach allgemeiner Erfahrung mit einem erneuten Eingriff nicht gerechnet werden kann.

Dabei kann eine Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.”

Höhe der Strafe ohne Bedeutung

Hier hatte der Beklagte eine solche Unterlassungserklärung schon abgegeben.

Die niedrige Vertragsstrafe von 350 Euro hinderte das LG nicht daran, die Gefahr für beseitigt zu halten:

“Ob dabei die von der Bekl. zugesagte Vertragsstrafe von 350 Euro – wie das AG meint – unangemessen niedrig ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.

Denn jedenfalls hat die Bekl. durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung unverzüglich nach entsprechender Aufforderung durch den Kl. zum Ausdruck gebracht, dass sie das Ansinnen des Kl. ernst nimmt und künftig bemüht sein wird, entsprechende Beeinträchtigungen zu unterlassen.

Hinzu kommt, dass es jedenfalls seit Abgabe der rechtsverbindlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung der Bekl. […] nicht mehr zu einer weiteren Beeinträchtigung gekommen ist.”

Aufgrund der weiteren Umstände ging das Gericht daher davon aus, dass trotz der niedrigen Strafe keine Wiederholungsgefahr bestehe.

Fazit

Es gab bereits Entscheidungen, die eine Vertragsstrafe von mindestens 2.000 Euro als notwendig erachtet haben, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Auch hier entscheiden die Gerichte unterschiedlich, man sollte sich also nicht darauf verlassen, dass man mit einem so geringen Vertragsstrafeversprechen durchkommt, wenn man abgemahnt wurde. (mr)

Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com