Das Impressum ist immer dort anzugeben, wo geschäftsmäßig Telemedien angeboten werden. Das kann auch auf Social Media zutreffen. Allerdings müssen die Angaben im Impressum auch vollständig und richtig sein. Andernfalls kann das Impressum irreführend sein und abgemahnt werden.

Die Wettbewerbszentrale hatte den Betreiber einer Fahrschule abgemahnt, weil dieser auf Facebook mit Leistungen warb, die er nicht erbringen darf.

Der Beklagte betreibt eine Fahrschule und besitzt die Fahrschulerlaubnis für die Klassen B/BE. Auf seiner Facebook-Seite hatte er allerdings im Impressum noch mehrere andere Klassen angegeben.

Im Verfahren berief er sich dann darauf, dass er damit die Leistungen der Fahrschule seines Vaters beworben habe, die unter derselben Adresse registriert ist. Dieser verfügt über die Lizenz aller Klassen außer der Personenbeförderung im Omnibus.

Das LG Aschaffenburg (Urt. v. 12.7.2016, 2 HK O 38/15) gab der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang Recht.

Impressum ist irreführend

Im Verfahren hatte der Beklagte behauptet, dass der angesprochene Personenkreis bei Werbung für seine eigene Fahrschule ohnehin an die seines Vaters denken würde.

Dieser Vortrag überzeugte das Gericht verständlicherweise nicht. Wer selbst Werbung für sein eigenes Produkt betreibt, darf auch nur mit eigenen Leistungen werben.

Auf seinem Facebook-Auftritt hatte er sich selbst als Verantwortlichen angegeben und auch seine Mobiltelefonnummer benutzt.

Außerdem fehlte es komplett an Hinweisen auf die Fahrschule des Vaters des Beklagten.

Mangels anderslautender Angaben müssten daher die beworbenen Leistungen im Impressum als solche des Beklagten verstanden werden. Da der Beklagte aber nicht qualifiziert ist, die Leistungen zu erbringen, handele es sich um eine Irreführung.

“Die Werbung täuscht über Eigenschaften seines Unternehmens. Der Beklagte wirbt für seine Fahrschule mit Fahrschulklassen, die er in seiner Fahrschule gerade nicht anbieten kann, weil ihm dazu die Fahrschulerlaubnis fehlt.

Für den facebook-Nutzer ergibt sich aus der Info-Unterseite des facebook-Auftritts, dass der Beklagte für seine eigene Fahrschule und nicht für die seines Vaters wirbt.

Soweit der Beklagte sodann unter „Produkte” mit den Führerscheinklassen wirbt, für die er keine Fahrschulerlaubnis hat, nämlich die Klassen A, C/CE und AM, wirbt er mit Fähigkeiten für seine Fahrschule, die er mangels Fahrschulerlaubnis insoweit nicht erbringen darf.”

Aufgrund der gesamten Gestaltung des facebook-Auftritts und des Impressums mussten die Kunden deshalb davon ausgehen, dass die beworbenen Leistungen von dem Beklagten erbracht werden würden. Eine Irreführung liegt somit unzweifelhaft vor.

Fazit

Ins Impressum gehören nur Angaben über die eigene Identität. Alle anderen Angaben sollten aus diesem Text gestrichen werden, so z.B. auch Disclaimer oder Haftungssausschlüsse. Fehlerhafte Angaben im Impressum werden regelmäßig abgemahnt, da diese Verstöße schnell und einfach gefunden werden können. (mr)

Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com

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