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Streitwerte bei Verstößen gegen Informationspflichten

Die Streitwerte in Gerichtsverfahren richten sich danach, welche Bedeutung der zu entscheidenden Sache zukommt. Dabei wird meist nach dem Interesse des Klägers gefragt. Das OLG Celle hat sich nun zu Streitwerten in einstweiligen Verfügungsverfahren geäußert, in denen es um Verstöße gegen Informationspflichten geht.

Ein Interessenverband der Online-Unternehmer hatte eine Verkäuferin von Schmuckartikeln wegen unterschiedlicher Verstöße auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Antragsgegnerin hatte es versäumt, in ihrer Widerrufsbelehrung auf das Muster-Widerrufsformular hinzuweisen. Außerdem hatte sie verschiedene gesetzliche Informationspflichten (darunter Preisangaben) nicht eingehalten sowie einige unzulässige AGB-Klauseln verwendet.

Das LG Hannover hatte eine einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt.

Nach einer Streitwertbeschwerde des Klägers, der den Wert von 20.000 Euro für angemessen hielt, korrigierte das LG den Streitwert auf 10.000 Euro.

Später änderte das OLG Celle (Beschl. v. 8.2.2016, 13 W 6/16) den Streitwert dann auf 14.000 Euro.

Interesse maßgeblich

Bei Verfahren zur Unterlassung von Wettbewerbsverstößen richte sich die Entscheidung des Streitwerts maßgeblich nach dem Interesse, das der Antragssteller an dem Ausbleiben weiterer Verstöße hat, führte das OLG zur Begründung aus.

Um dieses Interesse zu bestimmen, seien vor allem die Art des Verstoßes und insb. seine Gefährlichkeit im Hinblick auf den drohenden Schaden, die Unternehmensverhältnisse bei Verletzer und Verletztem sowie die Intensität des Wettbewerbs zu betrachten.

Bei einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder sei dessen Interesse so zu bewerten, wie das eines “gewichtigen Mitbewerbers”.

Unwesentliche Beeinträchtigung

Nach Ansicht des Gerichts haben Verstöße gegen die Informationspflichten grundsätzlich nur geringe wirtschaftliche Bedeutung:

“Wettbewerbsverstöße gegen die Belehrung über das Widerrufsrecht von Verbrauchern und die gesetzlichen Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, Fernabsatzverträgen und Verträgen um elektronischen Geschäftsverkehr beeinträchtigen die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich.

An der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutz der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse.

Die Interessenlage der Mitbewerber, deren Schutz der Verfügungskläger für seine Mitglieder kollektiv nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wahrnimmt, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur unwesentlich berührt.”

14.000 Euro insgesamt angemessen

Den Verstoß gegen die Pflicht, über das Muster-Widerrufsformular zu informieren, bewertete das Gericht mit 3.000 Euro.

In einstweiligen Verfügungsverfahren wird das Interesse allerdings gem. § 51 Abs. 4 GKG geringer bewertet. Daher setzte das OLG den Wert dieses Verstoßes abschließend auf 2.000 Euro fest.

Die verschiedenen unzulässigen AGB-Klauseln besah es mit jeweils 3.000 Euro pro Verstoß.

“Im vorliegenden Fall ist der Ansatz eines Wertes von 3.000 Euro je beanstandeter Klausel im Ausgangspunkt angemessen.

Das Verfahren ist einfach gelagert. Eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung ist nicht ersichtlich.

Der Verfügungskläger hat begehrt, die Verwendung von drei Vertragsklauseln – zum Teil unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten – zu unterlassen.

Aufgrund einer wertenden Gesamtschau erscheint daher das Interesse des Verfügungsklägers mit einem Streitwert von 9.000 Euro in der Hauptsache und im einstweiligen Verfügungsverfahren mit 6.000 Euro als angemessen berücksichtigt.”

Schließlich bestimmte das Gericht den Wert der Preisangabenverstöße im einsweiligen Verfügungsverfahren auf jeweils 2.000 Euro, insgesamt 6.000 Euro.

So ergab sich insgesamt der Streitwert von 14.000 Euro für alle Verstöße.

Fazit

Der Streitwert in einem Verfahren ist wichtig, denn danach berechnen sich die Anwalts- und Gerichtskosten. Die Beklagte in dem vorliegenden Verfahren ist grundsätzlich “sehr günstig” davon gekommen. Die Hohe Summe von 14.000 Euro ergab sich durch die große Anzahl von Verstößen, die in dem Verfahren gerügt worden sind. Die Einschätzung des OLG Celle kann man aber nicht verallgemeinern, da jedes Gericht seine eigene Bewertung der Verstöße vornimmt. Die Entscheidung ist aber ein guter Anhaltspunkt, um sein eigenes Kostenrisiko zu bestimmen. (mr)

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