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Erneut im Bundesrat: Gesetzentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung

Der Bundesrat möchte die Rechte der Verbraucher bei telefonisch geschlossenen Verträgen (erneut) stärken. Ein erster Versuch war gescheitert, weil die Bundestagswahl dazwischen kam. Am Freitag wird der Bundesrat deswegen erneut über einen Gesetzentwurf entscheiden.

Am Telefon Verträge zu schließen ist aktuell noch ganz leicht. Ein einfaches “Ja” genügt da schon und der Vertrag ist unter Dach und Fach.

Das nutzen aber auch einige aus und versuchen dem Verbraucher so Verträge unterzuschieben. Dies will der Bundesrat nun ändern.

Daher bringt das Land Baden-Württemberg jetzt erneut einen Gesetzentwurf in den Bundesrat ein, der den Verbraucherschutz bei Telefonwerbung stärken soll. Über diesen Gesetzentwurf hatte der Bundesrat schon einmal im Mai 2017 abgestimmt und diesen dann an den Bundestag weitergeleitet. Dort passierte dann aber erst einmal nichts mit dem Entwurf.

Dann kam im September 2017 die Bundestagswahl und damit wurden alle noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren abgebrochen (“Grundsatz der Diskontinutät). Deswegen bringt Baden-Württemberg den Gesetzesentwurf erneut in den Bundesrat ein. Dort wird am Freitag (27. April) darüber abgestimmt.

Wird der Entwurf angenommen, wird er erneut an den Bundestag weitergeleitet.

Telefonische Verträge müssen bestätigt werden

Mit dem Gesetzentwurf soll eine sog. Bestätigungslösung für telefonisch geschlossene Verträge eingeführt werden.

Dafür soll der bereits bestehende § 312c um die Absätze 3, 4 und 5 ergänzt werden:

“(3) Die Wirksamkeit eines telefonisch geschlossenen Fernabsatzvertrages hängt davon ab, dass der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unternehmer sein Angebot auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Dies gilt nicht, wenn das Telefonat nicht von dem Unternehmer oder einer in seinem Namen oder Auftrag handelnden Person zum Zwecke der Werbung veranlasst worden ist. § 312d Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Der Unternehmer kann das aufgrund des Vertrags Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil in Folge fehlender Genehmigung nach Absatz 3 eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Fordert der Unternehmer den Verbraucher zur Erklärung über die Genehmigung auf, gilt sie als verweigert, wenn der Verbraucher sie nicht binnen zwei Wochen erklärt.

(5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.”

 

 

Fazit

Da der Bundesrat genau diesen Entwurf schon einmal verabschiedet hat, ist davon auszugehen, dass das auch dieses Mal wieder passieren wird und sich dann der Bundestag damit beschäftigen kann. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. (mr)

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