Unternehmer müssen im Internet oder auch bei Werbeangeboten ihre vollständige Identität nennen. Fehlt dabei der Rechtsformzusatz “e.K.” für eingetragener Kaufmann, kann dies abgemahnt werden, hat der BGH bestätigt.

Der BGH (Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16) hat (erneut) entschieden, dass der Rechtsformzusatz “e.K.” zwingend mit anzugeben ist.

Werbung in Zeitschrift

Ein Autohändler war mit einer großen Anzeige in einer Zeitschrift. Bei der vom Unternehmer gewählten Art der Anzeige musste auch die Identität mit angegeben werden. Der Händler schrieb aber nur “Autohaus P.”

Aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG folgt die Pflicht, bei einem Angebot von Waren oder Dienstleistungen Informationen über die Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben.

“Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, und zwar einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes, da dieser Bestandteil der Firma ist.”

Wer Kaufmann ist, muss es auch sagen!

Handelt es sich bei einem Unternehmen um einen Kaufmann, ist dies auch zwingend mit anzugeben, so der BGH.

“Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Rubrum seines Urteils als “handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Autohaus P. ” aufgeführt.

Danach ist davon auszugehen, dass er im Rechtsverkehr unter dieser Bezeichnung auftritt.

Feststellungen dazu, in welcher Form der Beklagte das Unternehmen betreibt, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auf der Grundlage des Vortrags des Klägers ist davon auszugehen, dass es sich um ein vom Beklagten betriebenes Einzelunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelte.

Soweit das Unternehmen des Beklagten nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte, war der Beklagte kein Kaufmann (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 HGB).

Er hätte daher, da er dann keine Firma führen durfte, in der beanstandeten Werbeanzeige seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine ladungsfähige Anschrift angeben müssen.

In diesem Zusammenhang bedurfte es allerdings nicht – wie der Kläger meint – auch der Angabe der Postleitzahl. Eine informierte geschäftliche Entscheidung war vorliegend ohne Angabe der Postleitzahl möglich, wenn die Anschrift aufgrund der Angabe des Ortes nebst Stadtteil und der Straße sowie der Hausnummer feststeht.

Soweit das Unternehmen des Beklagten nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, war er Kaufmann. Als solcher durfte er zwar eine Firma führen (§ 17 Abs. 1 HGB), hätte in der Werbeanzeige aber als Einzelkaufmann die Rechtsformbezeichnung “eingetragener Kaufmann” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung angeben müssen.

In diesem Zusammenhang kam es nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprachen, dass es zu einer Verwechslung mit einem tatsächlich existierenden anderen Unternehmen kommen könnte.”

Das gilt auch im Online-Shop

Zwar hatte der BGH hier die Frage bezüglich einer Print-Anzeige zu klären. Allerdings kann die Entscheidung eins zu eins auf einen Online-Shop übertragen werden. Denn auch dort muss der Unternehmer Angaben zu seiner Identität machen.

Daher gilt: Ist man kein Kaufmann, muss man mit seinem vollständigen Vor- und Zunamen im Geschäftsverkehr auftreten. Eine Firma hat man dann nicht und darf eine solche auch nicht nutzen.

Ist man allerdings Kaufmann, hat man auch eine Firma und Bestandteil dieser Firma ist immer auch der Rechtsformzusatz. Fehlt dieser, kann dies abgemahnt werden. (mr)

Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com

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