Ein falscher Klick und schon ist das Maleur passiert: Ein eBay-Angebot wird veröffentlicht zum Festpreis von einem Euro, obwohl man eigentlich eine Auktion starten wollte. So ein Fehler kann passieren und der Händler kann dann einen möglichen Vertrag anfechten, entschied jetzt das AG München.

Das AG München (Urt. v. 9.3.2017, 274 C 21792/16) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Verkäufer einen Vertrag anfechten kann, wenn er das Angebot lediglich versehentlich als Sofort-Kauf-Angebot veröffentlicht hat, statt als Auktion.

Sofort kaufen statt Auktion

Ein Verkäufer stellte bei eBay einen Koffer für einen einen Euro zum Sofort-Kauf ein. Bereits kurze Zeit später bestellte ein Käufer den Koffer.

Damit ist bei eBay auch sofort ein Vertrag zustande gekommen und der Verkäufer in der Lieferpflicht, der Käufer muss bezahlen. Noch am selben Abend schickte der Verkäufer dem Käufer eine Mail:

“Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist.”

Der Verkäufer trat dann vom Vertrag zurück, der Käufer verlangte daher Schadenersatz in Höhe des Wertes des Koffers von 700 Euro abzüglich des vereinbarten Kaufpreises von einem Euro.

Fehler bei Angebotserstellung

Der Verkäufer behauptete auch vor Gericht, ihm sei ein Fehler bei der Angebotserstellung unterlaufen.

“Er habe eine „Auktion“ mit einem Startpreis von 1,00 Euro erst einmal als Vorschau erstellen und noch gar nicht aktivieren wollen.

Die Buttons für beide Verkaufsarten seien derart angeordnet, dass eine Verwechslung möglich sei.

Er sei nur kurz auf die Toilette gegangen und habe sich mit seiner Tochter unterhalten, als ihn das Vibrieren seines Handys klar gemacht hätte, dass der Koffer bereits verkauft sei. Er habe den Koffer niemals für nur einen Euro verkaufen wollen, tatsächlich inzwischen über eine Ebayauktion für 361 Euro anderweitig verkauft.”

Er war auch der Meinung, dass seine Mail als Anfechtung verstanden werden konnte und der Vertrag deswegen nichtig ist.

Vertrag wirksam angefochten

Das Gericht sah die Mail des Verkäufers als Anfechtungserklärung, auch wenn er von annulieren gesprochen hatte. Außerdem hatte er von Fehler stat von einem Irrtum gesprochen. Aber auch das änderte an der Einschätzung des Gerichts nichts.

Es sah auch einen Anfechtungsgrund gegeben.

“Nach Inaugenscheinnahme der Website erscheint es dem Gericht durchaus möglich, dass ein Fehler wie vorliegend passiert.

Zum einen liegen die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons eng neben- oder übereinander, so dass eine Verwechslung möglich ist.

Zudem wechselt eBay offenbar häufig die genaue Gestaltung, so dass auch erfahrene Nutzer den Überblick verlieren können.

Schließlich spricht auch die sofortige Reaktion des Beklagten in seiner Mitteilung an den Kläger für die Wahrheitsgemäßheit seiner Angaben.”

Daher wies das Gericht die Klage ab, der Käufer hatte also keinen Anpruch auf Zahlung von Schadenersatz.

Fazit

Fehler passieren, das ist menschlich. Und das erkennen auch Gerichte und dafür hat auch unser Recht Mechanismen wie die Anfechtung. Dennoch sollte man immer dreimal schauen, was man klickt. Denn auch wenn der Verkäufer hier am Ende Recht bekam, Ärger, Geld und Zeit hat ihn de ganze Prozess dennoch gekostet. (mr)

Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com

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