Der grenzüberschreitende Handel in Europa stockt noch. Schuld daran sind auch die komplizierten Regelungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer. Bisland müssen sich Händler ab Erreichen der Lieferschwelle in jedem Lieferland steuerlich registrieren und dort die Mehrwertsteuer abführen. Damit soll aber bald schluss sein.

Die EU-Kommission hatte bereits vor einem Jahr ihre Pläne vorgestellt, wie Online-Händler in Zukunft die Mehrwertsteuer beim grenzüberschreitenden Handel abführen müssen. Die Wirtschafts- und Finanzminister haben sich jetzt auf die Umsetzung dieser Pläne geeinigt. Die Damit wird eine wirkliche Verbesserung für alle Händler geschaffen.

Eine Anmeldung im Sitzland des Unternehmers

Bisher sind die steuerrechtlichen Regelungen für Unternehme sehr kompliziert. Erreicht ein Händler für Lieferungen in ein Land die entsprechende Lieferschwelle, muss er sich im Lieferland steuerlich registrieren und dort eine eigene Steuererklärung abgeben und auch in diesem Land dann die Mehrwertsteuer abführen.

Das macht große Schwierigkeiten, denn man muss sich dann an andere Steuerregeln halten, die Sprachbarriere kommt hinzu. In manchen Ländern muss die Erklärung durch bestimmte Personen, wie z.B. Steuerberater eingereicht werden etc.

In Zukunft soll auch bei Warenlieferungen gelten, was für digitale Dienstleistungen heute schon gilt: Der Unternehmer soll die Mehrwertsteuer in seinem Sitzland anmelden und abführen.

Schrittweise Änderungen bis 2021

Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Regelungen bis 2021 schrittweise angepasst. Dazu heißt es in der Pressemitteilung der EU-Kommission:

  • Vereinfachung der Mehrwertsteuerregelungen für Start-ups, Kleinstunternehmen und KMU, die Waren online an Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen. Für Kleinstunternehmen richtet sich die Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von weniger als 10 000 EUR im Jahr nach den Vorschriften des Landes, in dem die Unternehmen ihren Sitz haben. Davon werden 430 000 Unternehmen in der EU profitieren. Für KMU werden einfachere Verfahren für grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von bis zu 100 000 EUR im Jahr gelten. Diese Maßnahmen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
  • Alle Unternehmen, die online Waren an ihre Kunden verkaufen, können ihren EU-Mehrwertsteuerpflichten über ein einheitliches nutzerfreundliches Online-Portal in ihrer Landessprache nachkommen. Ohne das Portal wäre eine Mehrwertsteuerregistrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich, in den das Unternehmen verkaufen möchte. Genau das wird von Unternehmen als eines der größten Hindernisse für Kleinunternehmen beim grenzüberschreitenden Handel bezeichnet.
  • Großen Online-Marktplätzen wird die Verantwortung dafür übertragen, dass die Mehrwertsteuer abgeführt wird, wenn Unternehmen in Drittländern Waren an Verbraucher in der EU verkaufen. Hierzu zählen Verkäufe von Waren, die von Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern bereits in Warenlagern (sogenannten Erfüllungszentren) innerhalb der EU gelagert werden, welche häufig dem Zweck dienen, Waren mehrwertsteuerfrei an Verbraucher in der EU zu verkaufen.
  • Es wird so künftig Steuerhinterziehungen vorgebeugt, bei denen für Waren von außerhalb der EU ein Wert von weniger als 22 EUR angegeben wurde, um eine Befreiung von der Mehrwertsteuer in Anspruch zu nehmen, was zu Marktverzerrung und unlauterem Wettbewerb führen konnte. Zuvor konnten Betrüger hochwertige Waren in kleinen Paketen verpacken und auf dem Etikett einen falschen Warenwert angeben, der unter dem Schwellenwert von 22 EUR lag, sodass die Waren von der Mehrwertsteuer befreit waren. Dies führte zu inakzeptablen Mindereinnahmen von 1 Mrd. EUR, die anderenfalls an die EU-Mitgliedstaaten abgeführt worden wären.

Durch die neuen Vorschriften ist gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat entrichtet wird, in dem der Endverbraucher ansässig ist, was zu einer gerechteren Verteilung der Steuereinnahmen zwischen den EU-Mitgliedstaaten führt. Sie werden dazu beitragen, einen neuen Ansatz für die Erhebung der Mehrwertsteuer in der EU, der bereits für den Verkauf von elektronischen Dienstleistungen etabliert ist, zu festigen und eine der wichtigsten Zusagen im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Europa zu erfüllen. Die heute erzielte Einigung ist überdies ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer endgültigen Lösung für einen einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum, wie in den jüngsten Vorschlägen der Kommission für eine Reform des Mehrwertsteuersystems in der EU dargelegt.

Die einzige Anlaufstelle für Online-Verkäufe von Waren soll 2021 einsatzbereit sein, sodass die Mitgliedstaaten Zeit haben, die IT-Systeme, auf denen das System basiert, zu aktualisieren.

Rechtliche Regelungen im Lieferland beachten

Der Verkauf innerhalb der EU wird durch die geplanten Neuerungen stark vereinfacht. Ein großer Bürokratie-Stein wird aus dem Weg geräumt.

Wer aber ins Ausland verkauft, muss die verbraucherschützenden Normen im Lieferland beachten.

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Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

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