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LG Hamburg: Doch keine Haftung für verlinkte Seiten

Ende 2016 sorgte eine Entscheidung des LG Hamburg für Aufregung im Netz: Websiten-Betreiber haften für Rechtsverstöße auf Seiten, auf die sie verlinken. Jetzt die (teilweise) Entwarnung: Das LG Hamburg ist von dieser Rechtsprechung explizit abgerückt.

Ein Affiliate-Partner von Amazon hatte auf seiner Internetseite per “Framing” auf zahlreiche Angebote der Plattform verwiesen.

Eines dieser Angebote zeigte eine Handyhülle mit einem geschützten Bild, weshalb die Urheberin den Betreiber der Seite abmahnte.

In der Folge entfernte er den fraglichen Frame, weigerte sich aber eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Das LG Hamburg (Urt. v. 13.6.2017, 310 O 117/17) lehnte den dann gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schließlich ab.

Klägerin grundsätzlich im Recht

Das Gericht bejahte die Mehrzahl der Voraussetzungen, um dem Antrag der Klägerin stattzugeben. Dennoch fehlte es an einer wichtigen Voraussetzungen, weswegen der Antrag letztlich scheiterte..

Urheber haben gem. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG das Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Die danach vom EuGH geforderte “Handlung der Wiedergabe” und die “öffentliche” Wiedergabe sah das LG Hamburg in dem fraglichen Frame vorliegen.

“Öffentlich” war die Wiedergabe, weil sie an ein Publikum erfolgte, das der Urheber in der ursprünglichen Veröffentlichung nicht vorhegesehen hatte. Die Einschätzung begründete das Gericht damit, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung ohne die Zustimmung der Urheberin erfolgt war.

Damit könne sie das Publikum auch nicht vorhergesehen haben.

Keine Kenntnis der Verletzung

Neben der Wiedergabehandlung und deren Öffentlichkeit war der EuGH der Auffassung, dass der Nutzer eine Wiedergabe vornimmt, “wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen”.

Dabei betonte der Gerichtshof, dass es “nicht unerheblich ist, ob eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient”.

In diesem Fall setze dies daher voraus, dass der Nutzer zumindest hätte wissen müssen, dass er sich rechtswidrig verhält.

Beide Parteien waren sich einig, dass der Beklagte tatsächlich keine Kenntnis über die Rechtswidrigkeit seiner Handlung hatte.

Insofern ging es lediglich darum, ob er diese hätte kennen müssen.

Zumutbarkeit zu prüfen

Zu den Ausführungen des EuGH, eine öffentliche Wiedergabe könne angenommen werden, wenn erwiesen sei, dass die Person die Rechtswidrigkeit kannte oder hätte kennen müssen, äußerte sich das LG Hamburg wie folgt:

“Die erkennende Kammer versteht dies dahin, dass auch solche Linksetzungen als Wiedergabehandlungen erfasst werden sollen, in denen der Linksetzende trotz seiner tatsächlichen Unkenntnis nicht als schutzwürdig erscheint, weil die Gründe seiner Unkenntnis in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen und von ihm zu vertreten sind, so dass es im Verhältnis zum Verletzten unbillig erschiene, wenn sich der Linksetzer auf seine Unkenntnis berufen dürfte.”

Obwohl der EuGH die Kontrolle der Rechtmäßigkeit für diejenigen mit Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich immer fordert, hat er die “weiteren Kriterien”, zu denen die spezielle Absicht ebenfalls gehört, der Einzelfallprüfung ausgesetzt.

Somit müsse auch die Zumutbarkeit im Einzelfall geprüft werden.

Keine Kontrolle in diesem Fall

Allein wegen des hohen wirtschaftlichen Ungleichgewichts nahm das Gericht hier eine Unzumutbarkeit an.

Nach eigenen Angaben erzielte der Beklagte einen monatlichen Umsatz von durchschnittlich 35,00 Euro über das Affiliate-Programm. Bei mindestens 15.000 Frames, die er auf seiner Seite anzeigt, ergibt das einen durchschnittlichen Verdienst pro Frame pro Monat von etwa 0,23 Cent.

Der Aufwand, der mit einer zuverlässigen Kontrolle der Rechtmäßigkeit des fremden Angebots, auf das der Frame lediglich weiterleitet, sei demgegenüber nicht zu vertreten.

“Daher muss es dem mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Linksetzenden möglich sein, sich darauf berufen zu können, dass die Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgte, in welchem ihm Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtsmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar waren; sofern sich aus dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.11.2016 – 310 O 402/16 – Architekturfotos -, insbesondere juris-Rz. 49 ein strengerer Haftungsmaßstab ergeben sollte, hält die Kammer an dieser Auffassung nicht mehr fest. Ob in diesem Zusammenhang von einer Beweislastumkehr oder nur von einer sekundären Behauptungslast des Linksetzenden auszugehen ist, kann die Kammer im vorliegenden Fall offen lassen.”

Das Gericht war der Ansicht, dass

“die Recherchen zur Ermittlung der Rechte der Verfügungsklägerin für den Verfügungsbeklagten mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen wären und möglicherweise nicht einmal zu einer wirklichen Klärung der Lizenzierungsfrage geführt hätten.”

Darüber hinaus ergäben sich weitere Probleme in rechtlicher Hinsicht.

Zwar stehe dem Beklagten möglicherweise ein Auskunftsanspruch gegen Amazon zu, doch sei dort nicht zu erwarten, dass Amazon selbst recherchieren würde.

“Erforderlich wäre daher zumindest die Ermittlung des Uploaders gewesen, also des Händlers, der das Bild im Rahmen eines Angebots bei Amazon eingestellt hatte. Möglicherweise hätte dieser an den Produzenten der Handyhülle oder an weitere Zwischenhändler verwiesen. Dem Verfügungsbeklagten hätten jedoch gegenüber Produzenten und Händlern keine eigenen Rechtsansprüche auf Aufklärung über die Rechtslage am Bild zugestanden.”

Daher verneinte es vor dem Hintergrund des übermäßigen Aufwands eine Überprüfungspflicht des Beklagten und lehnte den Antrag auf Erlass einer einweiligen Verfügung gegen ihn ab.

Fazit

Das LG Hamburg weicht also von seiner älteren Entscheidung explizit ab und verlangt nicht mehr in jedem Fall eine ausführliche Prüfung aller Seiten, auf die man einen Link setzt. Dennoch sollte man nicht einfach blind auf fremde Seiten verlinken, sondern sich zumindest einen Überblick verschaffen, ob evtl. offensichtliche Rechtsverletzungen auf diesen Seiten vorhanden sind. In solchen Fällen sollte man dann von einer Verlinkung absehen. (mr)

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