Wer Bio-Produkte in seinem Online-Shop verkaufen will, muss sich zertifizieren lassen. Das hat der EuGH entschieden. Fehlt diese Zertifizierung dürfen keine Bio-Produkte verkauft werden. Es drohen teure Abmahnungen.

Ein Online-Shop verkaufte verschiedene Gewürzmischungen unter der Bezeichnung “Bio-Gewürze”. Eine Zertifizierung nach der EG-Öko-Verordnung besaß der Shop aber nicht. Er war also nicht dem Kontrollsystem der Verordnung unterworfen.

Deswegen wurde der Shop abgemahnt. Er gab auch eine Unterlassungserklärung ab, zahlte aber die Abmahnkosten nicht.

Der EuGH (Urt. v. 12.10.2017, C-289/16) hat jetzt die Frage geklärt, ob auch Online-Händler sich diesem Kontrollsystem unterwerfen müssen, wenn sie Bio-Produkte verkaufen wollen.

Direkter Verkauf?

Knackpunkt in dem Fall war die Frage, ob ein Online-Händler seine Bio-Produkte “direkt an den Endverbraucher” verkauft. Denn dann ist er von der Zertifizierung befreit.

Dazu stellte der EuGH zunächst fest, dass unter “direktem Verkauf” zu verstehen ist, dass jegliche Zwischenschaltung Dritter ausgeschlossen werden soll.

Kontrolle soll sichergestellt werden

Der EuGH betont, dass es unter anderem das Ziel der EG-Öko-Verordnung sei, sicherzustellen, dass ökologische/biologische Erzeugnisse im Einklang mit den Regelungen der Verordnung erzeugt werden.

Dieses Kontrollsystem soll gemäß Art. 27 Abs. 13 der Verordnung Nr. 834/2007 für jedes Erzeugnis die Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs erlauben, um insbesondere den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung hergestellt worden sind.

Deswegen sollen auch nur vereinzelt Unternehmer von der Pflicht, sich dem Kontrollsystem zu entwerfen befreit werden können.

Vor diesem Hintergrund zielt der 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 834/2007 keineswegs auf eine allgemeine Befreiung von der Pflicht nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung ab, sondern spricht ausdrücklich von „bestimmten Arten von Einzelhandelsunternehmern“ und „einigen Fällen“, um die Fälle zu umschreiben, in denen die Anwendung der Melde- und Kontrollvorschriften unverhältnismäßig erscheinen könnte.

Online-Händler sind nicht befreit

Diesem Ziel liefe es aber zuwider, so der EuGH, wenn die Befreiung für weite Teile des Online-Handels greifen würde.

Es liefe daher dem durch die Verordnung Nr. 834/2007 eingerichteten System zuwider, eine Auslegung zu bestätigen, durch die eine Ausnahme, die für eine begrenzte Zahl genau bestimmter Fälle von beschränkter wirtschaftlicher Bedeutung konzipiert ist, in eine Regel verwandelt wird, die für weite Teile des Online-Handels sowie für andere Formen des Versandhandels eine Ausnahme vom Kontrollsystem begründen kann, auch wenn diese Vertriebskanäle im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion eine erhebliche und zunehmende Bedeutung einnehmen.

Die Ausnahme solle vielmehr nur auf Fälle angewendet werden, in denen eine Anwendung der Melde- und Kontrollvorschriften als unverhältnismäßig angesehen werden könnte.

Insoweit erscheint die Anwendung dieser Vorschriften auf den Online- oder Versandeinzelhandel, wie die Kommission hervorhebt, vollkommen gerechtfertigt, da die Lagerung der Erzeugnisse – in der Regel in nicht geringen Mengen – und die Auslieferung durch zwischengeschaltete Dritte ein Risiko der Umetikettierung, des Vertauschens und der Kontaminierung bergen, das nicht als generell gering eingestuft werden kann.”

Aus diesen Gründen schloss der EuGH die Anwendung der Befreiungsvorschriften auf den Online-Handel aus.

“Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist dahin auszulegen, dass Erzeugnisse nur dann im Sinne dieser Bestimmung „direkt“ an den Endverbraucher oder ‑nutzer verkauft werden, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt.”

Fazit

Wer Bio-Produkte in seinem Sortiment hat, darf diese nur verkaufen, wenn er sich dem Melde- und Kontrollregime der EG-Öko-Verordnung unterworfen hat. Anderenfalls drohen Abmahnungen. Eine Liste mit den zuständigen Kontrollstellen und Behörden finden Sie auf dem Informationsprotal ökolandbau.de (mr)

Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

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