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Maßanfertigung auch vor Produktionsbeginn vom Widerrufsrecht ausgenommen

Vor kurzem hatte ein Amtsgericht entschieden, dass die Ausnahme der Maßanfertigung erst greife, wenn tatsächlich mit der Produktion der Ware begonnen wurde. Dem widerspricht nun das OLG Stuttgart – mit eingehender Begründung zugunsten der Shopbetreiber. 

Das OLG Stuttgart (Urt. v. 19.9.2017, Az. 6 U 76/16) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger einen Vertrag über die Errichtung eines Senkrechtlifts an der Außenfassade seines Wohnhauses widerrufen hatte.

Das beklagte Bauunternehmen wies darauf hin, dass dem Kunden aufgrund der Natur des Vertrags gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BGB kein Widerrufsrecht zustehe. Mit seiner Klage verlangte der Kunde seine Anzahlung i.H.v. 12.435 Euro zurück. Das Gericht gab dem Kläger Recht und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts.

Ausnahme wegen Vertragsnatur nicht anwendbar

In seiner Urteilsbegründung ging das OLG Stuttgart ausführlich auf die Auslegung der von der Beklagten vorgebrachten Ausnahme vom Widerrufsrecht aus § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ein.

Danach besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Nach Auffassung der Beklagten waren die Anforderungen dieser Ausnahmeregelungen erfüllt, weil der Aufzug nach den bestimmten Anforderungen des Klägers gefertigt worden sei.

Dem stand die Meinung des Klägers gegenüber der die Ausnahme für unanwendbar hält, weil es sich um einen Werkvertrag, also eine Dienstleistung im Sinne des Fernabsatzrechts, handele. Letzterer Ansicht stimmte auch das Gericht zu.

Werkvertrag und nicht Werklieferung

Zwar wird ein Vertrag über die Lieferung von Bau- oder Anlageteilen, die zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind, nach § 651 BGB als Werklieferungsvertrag eingeordnet. Dennoch sei der hier in Frage stehende Vertrag lediglich ein Werkvertrag.

Hier ging es nämlich nicht nur um die Lieferung der Teile, sondern der Einbau derselben durch die Beklagte war ebenfalls wesentlicher Bestandteil der geschuldeten Leistung.

Als Begründung führt das Gericht beispielhaft eine Entscheidung des BGH (Urt. v. 2.4.2014, Az. VIII ZR 46/13) an, in der ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau von Fenstern in ein Gebäude ebenfalls als Werkvertrag eingeordnet worden war.

Warum nicht Kaufrecht?

Das Landgericht hatte angenommen, dass das Wertverhältnis von Lieferung und Montage, das auf einer Berechnung beruhte, die die Beklagte vorgelegt hatte, eher für die Anwendung des Kaufrechts spreche.

Dem hält das OLG entgegen, dass im Hinblick auf die Art des zu liefernden Gegenstandes und des geschuldeten Ergebnisses eher von einem Werkvertrag auszugehen sei.

Dazu führt das Gericht aus:

“Denn es entspricht dem typischen Leistungsbild des Werkvertrages, wenn der Unternehmer – wie hier – verpflichtet ist, zur Erweiterung eines bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück des Bestellers eine nach den konkreten räumlichen Verhältnissen geplante, mit Grund und Boden fest verbundene Anlage aus von ihm gelieferten Einzelteilen herzustellen.

Verträge über die Errichtung eines Bauwerks auf einem Grundstück unterfallen dem Werkvertragsrecht, auch wenn dazu der Einbau herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen erforderlich ist.

Wie die Errichtung eines Gebäudes unterliegt auch dessen Veränderung durch Erweiterung um ein weiteres Bauwerk dem Werkvertragsrecht.”

Darunter sei auch eine größere, örtlich gebundene technische Anlage wie ein Aufzug zu verstehen.

Daher müsse hier das Werkvertragsrecht zur Anwendung kommen.

Herstellung muss nicht begonnen haben

Interessant ist die Entscheidung für Shopbetreiber vor allem wegen der Ausführungen des Gerichts zu der Maßanfertigungs-Ausnahme vom Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Hätte es sich vorliegend um einen Kaufvertrag gehandelt, wäre das Widerrufsrecht nach Ansicht des OLG Stuttgart ausgenommen gewesen.

Es sei – so das Gericht – nicht notwendig, dass der Unternehmer bereits mit der Herstellung der Ware begonnen hat, um die Ausnahme vom Widerrufsrecht anzuwenden. Stattdessen komme es mehr darauf an, dass der Vertrag auf die Lieferung einer nach Kundenwünschen hergestellten Ware gerichtet ist.

Aus Art. 246 § 1 Abs. 3 EGBGB folge, dass das Gesetz in § 312g Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BGB unterscheide, ob das Widerrufsrecht von Anfang an nicht besteht oder erst durch nach Vertragsschluss eintretende Umstände erlischt. Nach Art. 246 § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB sei die in Frage stehende Ausnahme einer der Fälle, in denen das Widerrufsrecht gänzlich ausgeschlossen ist.

Daher könne das Nichtbestehen des Widerrufsrechts nicht von dem Herstellungsfortschritt der Ware abhängen, sondern richte sich nur nach der Art des jeweiligen Vertrags. Dafür spreche, dass in anderen Fällen die Umstände, die das Widerrufsrecht nachträglich wegfallen lassen, ausdrücklich benannt seien.

So zum Beispiel in § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB:

Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Weil es in diesem Fall aber um einen Werkvertrag gehe, der nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BGB fällt, sei die Klärung der Frage ohne Auswirkung auf das Ergebnis des Verfahrens.

Wir erklären es im Video

Fazit

Mit seiner Ansicht, dass die Herstellung der Ware noch nicht begonnen haben muss, entscheidet das OLG Stuttgart anders als das AG München (Urt. v. 13.9.2016, Az. 224 C 18398/15) und einige Kommentarstimmen in der Literatur. Das Widerrufsrecht besteht bei Maßanfertigungen demnach von Anfang an nicht.

Dies macht es für Shopbetreiber leichter: In der Praxis wäre sehr schwer festzulegen, wann genau mit der Produktion begonnen wurde – mit Verbindlichkeit des Auftrags beim Hersteller, mit Bestellung des Materials durch den Hersteller oder erst mit dem ersten “Handschlag” in der Produktion.

Auf der anderen Seite steht das Argument im Raum, dass das deutsche Recht an dieser Stelle gemeinschaftswidrig umgesetzt wurde. Die Frage wird aktuell jedoch wohl nicht durch den EuGH geklärt werden, da sie für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich ist.

Derzeit können Shopbetreiber also guten Gewissens Maßanfertigungen ab Vertragsschluss und nicht erst ab Produktionsbeginn vom Widerrufsrecht ausnehmen.