Seit Januar 2016 werden Online-Händler vom Thema OS-Plattform und Streitschlichtung genervt. Immer neue Abmahnungen und Entscheidungen der Gerichte werden bekannt. Jetzt hat sich das OLG Hamm zu den Pflichten bei eBay geäußert.
eBay-Handler aufgepasst: Das OLG Hamm (Beschl. v. 3.8.2017, 4 U 50/17) hat strenge Anforderungen an die Informationspflicht zur OS-Plattform gestellt.
Funktionierende Verlinkung ist Pflicht
Ein eBay-Händler hatte in seinem rechtlichen Texten einen Hinweis auf die OS-Plattform. Er nannte dort die die Adresse der Plattform.
Das reichte einem anderen Händler aus Mönchengladbach aber nicht und er mahnte deswegen ab.
Das OLG Hamm gab dem Abmahner Recht und entschied, dass die bloße textliche Wiedergabe nicht ausreichend sei.
“Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine „Verlinkungs“-Funktionalität) stellt keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 dar. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität („Klickbarkeit“) voraus. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 spricht gerade nicht davon, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) „mitteilen“ müsse.”
Ein solcher Verstoß sei auch spürbar, entschied das Gericht, jedoch ohne hierzu eine nähere Begründung abzugeben. Es heißt in dem Beschluss lapidar:
“Der Verstoß ist schließlich auch spürbar im Sinne des § 3a UWG. Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Informationspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stets als spürbar anzusehen.”
Was nützt das dem Verbraucher?
Halten wir fest: Ein Händler nennt in seinem Online-Angebot die URL der OS-Plattform, verlinkt diese aber nicht.
Der Verbraucher, der sich für diese Plattform wirklich interessiert (also ein verschwindend geringer Teil), müsste diese URL per Copy-Paste einfach in den Browser kopieren und nicht einfach draufklicken.
Wo bitte liegt da der Verstoß im Sinne des § 3a UWG? Dieser lautet:
“Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.”
Man kann schon darüber streiten, ob die EU-Verordnung wirklich einen funktionierenden Link meint. Selbst wenn man das annehmen würde: Wie werden die Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, wenn der Link nicht klickbar ist? Wo liegt hier die spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen?
Ist der Hinweis gar nicht gegeben: OK, dann liegt ein solcher spürbarer Verstoß vor. Dann liegt aber auch eine Irreführung durch Unterlassen vor, § 5a UWG und kein Fall des § 3a UWG.
Fazit
Aktive Verlinkung oder nicht. Ja, darüber kann man sich streiten. Wie muss man als Unternehmer und Anwalt sein, um so einen Unsinn abzumahnen? Hier liegt schlicht kein Wettbewerbsnachteil vor. Und man kann den hier auch nicht irgendwie konstruieren.
Aber alles Aufregen bringt nix. Zu empfehlen ist eine aktive Verlinkung, will man nicht solchen Abmahnern ins Netz gehen. Bei eBay ist dies in den rechtlichen Informationen des Verkäufers möglich. (mr)
Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com
Mittlerweile gibt es ja unzählige Urteile über die tolle OS-Plattform. Gibt es eigentlich eine Auswertung, dass die Plattform auch ein paar Kundenfälle erfolgreich abgewickelt hat? Ich kenne keinen Händler, der in seinem Impressum stehen hat, dass er an so einer Schlichtung überhaupt teilnimmt und habe auch noch nie irgendwo was gelesen, dass es irgendeinem Kunden etwas gebracht hat.
Hallo Patrick,
doch, es gibt ein paar Firmen, die daran teilnehmen. Ob sich Kunden schon daran gewendet haben, ohne vorher mit dem Händler gesprochen zu haben, bezweifle ich aber (obwohl, siehe Beitrag oben: in “typisch Deutsch” ist alles möglich).
Es ist vermutlich wie bei eBay auch, jeden Quatsch mitmachen, Hauptsache der Kunde denkt, daß er dann auf der sichersten Seite ist und man als Fa./Händler selbst keinen einzigen Cent an einen Mitbewerber abgeben muß, ganz egal ob es das dt. Gesetz vorgeschrieben hat oder ob jemand anderes (z.B. eBay) eigene Gesetze aufstellt (z.B. längere Widerrufsfristen – ist so etwas überhaupt zulässig?? 😉 ).
Man entzieht dem Kunden ja das “selbständige Denken” per Gesetz!
Naja, vielleicht gibt es ja bald auch eine Mindestgröße für Produktbilder… ist ja auch ein riesen Feld zum Geldverdienen… 😉
Grüße
Nils
Europaweit haben verschwind geringe 24.000 Verbraucher diese Plattform genutzt
http://shopbetreiber-blog.de/2017/03/31/os-plattform-eu/
Hallo Herr Rätze, 24000 Nutzer sind nicht gerade viel für einen ganzen Kontinent. Die Frage wäre jetzt, wie viele Verfahren auch gelöst wurden. Ja, auch ich habe privat einmal ein Verfahren über die OS-Plattform gestartet. Lief ins Leere, weil der andere Händler nicht mitgemacht hat.
Hallo Patrick,
hab ich ja geschrieben, dass das verschwindend gering ist. Die Kommission hat leider keine Zahlen dazu veröffentlicht, wie viele Verfahren wirklich gelöst wurden.
Dass Händler nicht mitmachen, ist völlig nachvollziehbar. Würde ich als Händler auch nicht. Schließlich muss der Händler das ganze Verfahren alleine bezahlen, egal wie es ausgeht.
Bei den rechtlichen Informationen zu meinen Produkten ist der Link “klickbar”. In meinen in ebay hinterlegten AGB allerdings nicht. Wandle ich damit auch auf dünnem Eis?
Hallo Herr Rätze,
zum Thema: “Bei eBay ist dies in den rechtlichen Informationen des Verkäufers möglich”
Wie gerade durch eine Abmahnung festgestellt, wird der Link von ebay in der ebay-APP nicht umgesetzt. Wahrscheinlich ein html-Problem bei der Übernahme.
Seit 25.10.2017 ist der OS-Link auch in der eBay-App anklickbar.
… in der mobilen Ansicht der Webseite ist er klickbar. Das wurde anscheinend neu designt.
In der ebay-APP (zumindest für android) ist er nach wie vor nicht klickbar.
Ich habe es gerade selbst noch einmal in der Apple und Android App getestet, und es funktionierte in beiden Fällen
Gut zu wissen!
Dann kann man dem Abmahner erwidern, er solle ein aktuelles Betriebssystem verwenden :-))
Bei meinem Handy geht nur Android 4.3 mit ebay 5.0.0.34…