Online-Händler wollen insbesondere beim Rechnungskauf ihr Ausfallrisiko minimal halten und führen daher häufig Bonitätsprüfungen durch. Aber wird das nach der Datenschutzgrundverordnung ebenfalls weiterhin möglich sein?

Bisher gilt, dass eine Bonitätsprüfung nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung möglich sind. Eine Ausnahme gilt davon, wenn der Händler ein überwiegendes berechtigtes Interesse hat. Dieses liegt nur bei Auswahl von Kauf auf Rechnung vor. Bei Zahlung per Lastschrift oder Vorkasse hat der Händler kein solches überwiegendes berechtigtes Interesse und darf keine Bonitätsprüfung ohne Einwilligung durchführen.

Vorgaben zur Bonitätsprüfung

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat der Betroffene das Recht,

“nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.”

Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Entscheidung für den Abschluss des Vertrages erforderlich ist.

Zusätzlich muss eine Interessenabwägung nach Art. 6 DSGVO vorgenommen werden. Hierbei müssen die berechtigten Interresen des Händlers mit denen des Betroffenen abgewogen werden.

Weiterhin möglich ist eine Bonitätsprüfung aber natürlich, sofern der Betroffene hierin eingewilligt hat.

Kauf auf Rechnung

Eine Bonitätsprüfung wird auch in Zukunft wohl bei der Auswahl der Zahlungsart Kauf auf Rechnung erforderlich für den Abschluss des Vertrages sein, sodass auch hier keine Einwilligung eingeholt werden muss.

Allerdings muss dennoch eine Interessenabwägung nach Aart. 6 DSGVO vorgenommen werden und der Betroffene ist hierüber ausführlich in der Datenschutzerklärung zu unterrichten.

Aktive Zahlartensteuerung

Die Durchführung einer Bonitätsprüfung ohne Vorliegen einer Einwilligung zur aktiven Zahlartensteuerung ist dagegen nicht erforderlich und wie heute bereits unzulässig.

Fazit

Aktuell ist nicht davon auszugehen, dass sich an der Zulässigkeit von Bonitätsprüfungen etwas ändert. Allerdings werden die Anforderungen an die Informationspflichten hierüber steigen, da zukünftig auch die Interessensabwägung nach Art. 6 DSGVO in der Datenschutzerklärung ausführlich dargestellt werden müssen. (mr)

Bildnachweis: Bloomicon/shutterstock.com

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