Online-Händler wollen insbesondere beim Rechnungskauf ihr Ausfallrisiko minimal halten und führen daher häufig Bonitätsprüfungen durch. Aber wird das nach der Datenschutzgrundverordnung ebenfalls weiterhin möglich sein?
Bisher gilt, dass eine Bonitätsprüfung nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung möglich sind. Eine Ausnahme gilt davon, wenn der Händler ein überwiegendes berechtigtes Interesse hat. Dieses liegt nur bei Auswahl von Kauf auf Rechnung vor. Bei Zahlung per Lastschrift oder Vorkasse hat der Händler kein solches überwiegendes berechtigtes Interesse und darf keine Bonitätsprüfung ohne Einwilligung durchführen.
Vorgaben zur Bonitätsprüfung
Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat der Betroffene das Recht,
“nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.”
Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Entscheidung für den Abschluss des Vertrages erforderlich ist.
Zusätzlich muss eine Interessenabwägung nach Art. 6 DSGVO vorgenommen werden. Hierbei müssen die berechtigten Interresen des Händlers mit denen des Betroffenen abgewogen werden.
Weiterhin möglich ist eine Bonitätsprüfung aber natürlich, sofern der Betroffene hierin eingewilligt hat.
Kauf auf Rechnung
Eine Bonitätsprüfung wird auch in Zukunft wohl bei der Auswahl der Zahlungsart Kauf auf Rechnung erforderlich für den Abschluss des Vertrages sein, sodass auch hier keine Einwilligung eingeholt werden muss.
Allerdings muss dennoch eine Interessenabwägung nach Aart. 6 DSGVO vorgenommen werden und der Betroffene ist hierüber ausführlich in der Datenschutzerklärung zu unterrichten.
Aktive Zahlartensteuerung
Die Durchführung einer Bonitätsprüfung ohne Vorliegen einer Einwilligung zur aktiven Zahlartensteuerung ist dagegen nicht erforderlich und wie heute bereits unzulässig.
Fazit
Aktuell ist nicht davon auszugehen, dass sich an der Zulässigkeit von Bonitätsprüfungen etwas ändert. Allerdings werden die Anforderungen an die Informationspflichten hierüber steigen, da zukünftig auch die Interessensabwägung nach Art. 6 DSGVO in der Datenschutzerklärung ausführlich dargestellt werden müssen. (mr)
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Hallo,
Firmen lassen sich im Bestellprozess immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch anklicken akzeptieren. Darin lassen diese Firmen sich das Recht zur Bonitätsprüfung einräumen.
Habe ich das richtig verstanden, dass dies (außer beim Rechnungskauf) eigentlich bei den anderen Zahlungsarten getrennt werden müßte. Ein Haken für die AGB`s (ohne allgemeines Bonitätsprüfungsrecht) und ein Haken für eine Bonitätsprüfung (wenn der Händler bei diesen anderen Zahlungsarten auch eine Bonitätsprüfung durchführen möchte)?
Viele Grüße
Hallo,
eine Einwilligung können Sie niemals über AGB einholen. Wenn man als Händler eine Bonitätsprüfung durchführen will bei Zahlungsarten, bei denen man als Händler nicht in Vorleistung tritt, muss die Einwilligung über eine separate Checkbox eingeholt werden.
Übrigens: Sie die AGB im Bestellprozess “abhaken” zu lassen, ist aus rechtlicher Sicht nicht zwingend notwendig.
Hallo,
ok. Händler müssen die Einwilligung zur Bonitätsprüfung, für Zahlungsarten ohne Vorleistung, über eine Checkbox einholen.
So eine separate Checkbox-Abfrage habe ich jedoch noch nie gesehen. Vielleicht kaufe ich auch nicht genug im Internet.
An Händler habe ich mal schriftlich folgendes gefragt:
“Bei welcher Zahlungsart wird keine Schufa-Abfrage gemacht?”
Antwort von Otto: Dazu teile ich Ihnen mit, dass OTTO bei jeder Bestellung eine Schufa-Abfrage macht.
Antwort vom Media Markt: Grundsätzlich wird eine Abfrage der Bonität im Hintergrund immer durchgeführt und dies erfolgt automatisch.
Es scheint so als ob sich manche Händler nicht an die Checkbox Notwendigkeit halten.
Kann man dagegen überhaupt etwas machen?
Danke für diesen Artikel. Ich stehe momentan mit Otto in Korrespondenz bzgl. Bonitätsabfragen bei Zahlarten ohne Ausfallrisiko (hier Paypal).
Otto erklärt mir gegenüber, dass nur bei unsicheren Zahlarten nach Bestellabschluss abgefragt wird. Ich würde mich daher gerne mit Ihnen “Werner” in Kontakt setzen. Können Sie mich unter rmtechätgmxdotnet anschreiben?
Danke
Ich habe folgende Beispiel-Fragen:
1. Herr Franz Mueller wohnt in Bochum und ist bei der „Konzern AG“ in Essen beschäftigt. Die „Konzern AG“ ist als Kunde in unserem CRM System gespeichert und zwar nur mit folgenden Daten;
Firmenname, Anschrift der Konzern AG, Umsatzinformationen u.a., Ansprechperson: Franz Müller, -Konzern-Durchwahl .0201 xxxx – 123 (diese Durchwahl haben auch 2 Kollegen von Franz Mueller), eMail: Mueller@konzern-AG.com
Aus meiner Sicht fallen lediglich Vor- Nachname, also Franz Mueller und ggf. die eMail Adresse(?) unter dem Schutz der DSGVO. Richtig?
Falls ja, ist es dann notwendig, ein Schreiben an die Konzern AG zu Händen Herr Franz Mueller zu senden um ihn zu informieren, dass Vor- und Nachname und eMail von ihm gespeichert sind und darüber hinaus in diesem Schreiben seine Rechte anzuführen (Speicherzeit, Widerspruch, Löschen etc.)? Müßte er dann aktiv zustimmen?
2. die Firma Klaus Muster KG (natürliche Person) ist ebenfalls in unserem CRM System mit den Daten von Herrn Muster ; Vor-Nachnahme, TelefonNr. der Klaus Muster KG, eMail Adresse, Umsatzzahlen, Bonität
Gespeichert. Sind die hier genannten Daten alle pbD und ist auch Herr Muster analog TZ 1 über seine gespeicherten Daten zu informieren?
Ich bemühe mich seit Tagen, eine Aussage von Amazon.de zu erhalten, bei welchen Zahlungsarten eine Bonitätsabfrage getätigt wird und erhalte Antworten, die völlig an meiner Frage vorbei laufen.
(z.B. Es tut uns leid dass Ihre Zahlung abgelehnt wurde. Sie können auf Kreditkarte ausweichen).
Ich habe mehrfach betont, das mein Anliegen allgemeiner Natur ist und erhalte nur immer wieder standardisierte Antworten während meine Frage ignoriert wird.
Gibt es irgendwelche Informationen über die Abfragepraxis von Amazon bzw. über welchen Weg könnte man sein Recht auf Auskunft geltend machen?
Im Zweifel über die Datenschutzbehörden.