Der BGH hat den Streit, ob sofortüberweisung die einzige kostenlose Zahlungsart sein darf, abschließend entschieden. Verbraucherschützer bezeichnen dies als “Stärkung der Verbraucherrechte”. Tatsächlich dürfte es aber ein Bärendienst sein.
Eine Gesellschaft der Deutschen Bahn bot beim Kauf von Reisetickets die Zahlungsart sofortüberweisung als einzige kostenlose Zahlungsart an. Für die Wahl von anderen Zahlungsarten fielen Gebühren an.
Diese Gebühren sind nach aktueller Rechtslage aber nur zulässig,
“wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.”
Hin und Her vor den Gerichten
Zunächst untersagte das LG Frankfurt a. M. diese Praxis mit der Begründung, sofortüberweisung sei für den Verbraucher nicht zumutbar. Zur Begründung meinte das Gericht, dass ja irgendwann einmal etwas schief gehen könnte bei dieser Zahlungsart, weil möglicherweise die Zugangsdaten der Kunden abgefangen und missbraucht werden könnten.
Dass das bei zig Millionen Überweisungen über diesen Zahlungsdienst noch nie passiert war, interessierte das Gericht nicht.
“Dies birgt erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten.
Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes „Sofortüberweisung“ an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen.”
Das OLG Frankfurt hob diese Entscheidung auf und meinte, sofortüberweisung sei sehr wohl eine zumutbare Zahlungsart und darf deswegen auch die einzige kostenlose bei der Online-Buchung sein.
Völlig nachvollziehbar begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass allein abstrakte Bedenken nicht ausreichen würden, vielmehr müssten konkrete Gefahren für den Nutzer bestehen, um eine Zahlungsart unzumutbar erscheinen zu lassen. Diese seien aber bei sofortüberweisung nicht dargelegt.
“Allein das Bestehen abstrakter Missbrauchsgefahren – ohne Darlegung konkreter Sicherheitsgefahren – vermag jedoch die Zumutbarkeit des hier konkret zu beurteilenden Zahlungsmittels nicht infrage stellen”
BGH zieht Schlussstrich
Der vzbv als Kläger ging gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt in Revision. Jetzt teilt er auf seiner Website mit, der BGH (Urteil vom 18.07.2017, KZR 39/16) habe das Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben und untersagt, dass sofortüberweisung die einzige kostenlose Zahlungsart ist.
Zu den Gründen des BGH sagt die Pressemitteilung des vzbv allerdings nicht. In einem Statement des vzbv heißt es:
„Das Urteil stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Bezahlen im Internet. Die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit darf Verbraucher nicht zwingen, gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu übermitteln“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Mit diesem Gratisangebot drängte start.de Verbraucher in ein Haftungsrisiko.“
Warum der vzbv aber nicht gegen die Banken vorgeht, die diese AGB verwenden, bleibt fraglich. Schließlich hat das Bundeskartellamt schon 2016 entschieden, dass die Banken damit den Wettbewerb behindern.
Sofortüberweisung darf zwar weiterhin angeboten werden, nur eben nicht als einzige kostenlose Zahlungsart.
Komplettverbot von Zahlartgebühren
Auch wenn das Urteil des BGH aktuell wenig nachvollziehbar ist: Die Sache ist ohnehin nur von kurzer Dauer. Denn zum 13. Januar 2018 wird die Erhebung von Gebühren für die Wahl der Zahlungsarten Überweisung, Lastschrift und diverse Kartenzahlungen ohnehin komplett verboten.
Fazit
Die Entscheidung, sofortüberweisung sei nicht zumutbar, ist ein Bärendienst für den Verbraucherschutz. Jetzt werden Anbieter umsteigen und evtl. Kreditkarte als einzige kostenlose Zahlungsart anbieten. Die Missbrauchsanfälligkeit der Kreditkartenzahlung ist allerdings – und zwar nicht nur abstrakt – wesentlich höher. Wem also mit diesem Rechtsstreit geholfen sein soll, bleibt offen. (mr)
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Problematisch ist weniger die Sicherheitsgeschichte (da sind die 2-Faktor TANs inzwischen ja recht sicher), sondern vor allem ein Datenschutzthema. Die Sofort AG sichert sich nämlich zur “Betrugsprävention” einen umfassenden Einblick ins Konto (aktueller Kontostand, eventuell vorhandene weitere Konten inkl. deren Stand, Dispo, Umsätze der letzten 30 Tage etc.), der für eine Ausführung einer simplen Überweisung überhaupt nicht notwendig ist. Denn in aller Regel sollte eine Überweisung ja nur dann durchgehen, wenn die Bank das durch Guthaben oder entsprechenden Dispo für machbar hält. Es würde also genügen, zu prüfen, ob die Überweisung geklappt hat. Angeblich wird das alles ja nicht gespeichert, aber wer sagt, das nicht zumindestens eine interne Bewertung daraus erstellt wird.
Da wird einiges gespeichert, nur wir wissen es halt nicht.
“Diese Gebühren sind nach aktueller Rechtslage aber nur zulässig,
„wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.“”
Dann frage ich mich, wie das bei Flyeralarm ist. Dort fallen z.B. bei 31 Euro Produktentgelt 3,45 Euro Paypal-Gebühren an, obwohl die tatsächlich anfallenden Gebühren nur 94 Cent betragen würden.
Sofortüberweisung ist nicht kostenlos. Wenn die Gebühren nicht mehr weiterbetrechnet wetden dürfen fliegt es raus!
Sie dürfen ab 13. Januar 2018 auf sämtliche Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen keine Gebühren mehr erheben.
Wie verhält es sich, wenn ein Shop Versandkosten erhebt und nur Sofortüberweisung als einzige Zahlart anbietet, die versandkostenfrei ist.
Wäre das erlaubt? Versandkosten sind ja direkt keine Gebühr.
In meinen Augen wäre das erlaubt. Rechtsprechung dazu ist aber nicht bekannt.
Stimmt schon, man möchte gar nicht wissen, was alles gespeichert wird. Andererseits irgendwo schon ein nachvollziehbares Urteil, auch wenn es gewisse Unwägbarkeiten mit sich bringt, die schlussendlich tatsächlich nicht mehr im Sinne des Konsumenten oder Verbrauchers sein könnten.
Sollte für Paypal Zahlungen genauso gelten
Letztendlich werden PayPal Gebühren etc. auf den Artikelpreis umgelegt und kein Hahn kräht mehr danach. Der Kunde ist auch zufrieden, hat ja keine Gebühren für den Zahlungsverkehr bezahlen müssen. Hihi.
Ab 2018 ist es mit den Gebühren vorbei.