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LG Berlin: IDO fehlt die fachliche Qualifikation zum Abmahnen

Vielen Online-Händlern dürfte der Abmahnverein IDO ein Begriff sein, denn er überzieht das Land seit geraumer Zeit mit Abmahnungen. Nun ist vor dem LG Berlin ein Schlag gegen diesen Verein gelungen: Das Gericht sprach dem Verein die fachliche Qualifikation ab und damit auch das Recht, Abmahnungen auszusprechen.

Der Abmahnverein IDO hat mal wieder zugeschlagen:

Im November 2015 mahnte er bei einem eBay-Händler die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ab. Daraufhin gab der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Im Januar 2016 stellte der Abmahnverein fest, dass der Händler erneut mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung handelte und forderte die Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro. Nach Verhandlungen einigte man sich auf 1.000 Euro.

Erneute Abmahnung

Später, im Juli 2016, erhielt der Händler dann erneut eine Abmahnung vom IDO wegen dieser falschen Widerrufsbelehrung. Eine erneute Unterlassungserklärung gab der Händler aber nicht ab. Deswegen musste der Abmahnverein klagen.

Macht ein Wettbewerbsverband wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend, ist er hierzu gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nur befugt,

  • soweit ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,
  • wenn er insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und
  • soweit die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt.

Dazu trug der IDO vor, er habe insgesamt 1.800 Mitglieder, 55 davon seien Händler, die Kosmetik über eBay vertreiben und/oder einen eigenen Online-Shop vertreiben.

“Er sei nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande, die satzungsgemäßen Zwecke zu verfolgen. So verfüge er über eigene Geschäftsräume, in der neben der Hauptgeschäftsführerin und der Geschäftsführerin vier weitere Mitarbeiterinnen tätig seien.

Er finanziere sich durch die Beiträge seiner Mitglieder. Am 13.5.2016 habe der Kontostand sich auf ca. 70.000 Euro belaufen.”

Diese Ausführungen überzeugten das Gericht nicht. Mit sehr deutlichen Worten verneinte das LG Berlin (Urt. v. 4.4.2017, 103 O 91/16) die Aktivlegitimation des IDO.

Fehlende Aktivlegitimation des IDO

Dem Abmahnverein fehle es an der notwendigen personellen Ausstattung, um seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen, so das Gericht.

“Zur personellen Ausstattung gehört in der Regel eine entsprechende fachliche, d.h. wettbewerbsrechtliche Qualifikation der Mitglieder, des Vorstandes oder der Mitarbeiter des Verbands.

Wie der Kammer aus einem anderen Rechtsstreit des Klägers bekannt ist, ist es Aufgabe der Geschäftsstelle, Abmahnungen zu verfassen.

Zu den Qualifikationen der Hauptgeschäftsführerin, der Geschäftsführerin und der vier weiteren Mitarbeiterinnen trägt der Kläger nichts vor. Aus dem Schreiben vom 18.1.2016 ergibt sich, dass die Geschäftsführerin von Beruf Rechtsfachwirtin ist.

Rechtsfachwirt ist eine Berufsbezeichnung für besonders qualifizierte Mitarbeiter in Rechts- oder Patentanwaltsbüros. Sie müssen besondere Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen: Organisation des Büroablaufs und Überwachung der Kommunikationssysteme; betriebswirtschaftliche Problemanalysen, Leitung des Rechnungswesens; eigenverantwortlicher Personaleinsatz sowie Personalführung, Berufsausbildung, dienstleistungsorientierter Umgang mit Mandanten und Dritten; Betreuung des gesamten Kostenwesens der Kanzlei, Vorbereitung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen; eigenverantwortliche Bearbeitung sämtlicher Zwangsvollstreckungsangelegenheiten unter Berücksichtigung des jeweiligen materiellen Rechts.”

Und dann führt das Gericht mit ziemlich deutlichen und harten Worten aus, weshalb dem Abmahnverein IDO die Qualifikation fehlt:

“Inwieweit eine so ausgebildete Kraft in der Lage sein soll, Wettbewerbsverstöße zu erkennen und zu bewerten, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zwar kann die erforderliche wettbewerbsrechtliche Qualifikation auch durch Berufserfahrung erworben werden. Auch dazu trägt der Kläger jedoch nichts vor.

Dass der Geschäftsführerin die ausreichende wettbewerbsrechtliche Qualifikation fehlt, zeigt sich deutlich am vorliegenden Fall.

Ihr war offensichtlich nicht bekannt, dass bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nicht nur die Vertragsstrafe verwirkt, sondern dass erneut ein Unterlassungsanspruch entsteht, anderenfalls sich zusammen mit der Forderung nach Zahlung der Vertragsstrafe zugleich eine neue Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe gefordert hätte.

Dies geschah erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist durch die inzwischen eingeschaltete Rechtsanwältin, die jetzige Prozessbevollmächtigte.”

Fazit

Man liest selten Urteile, in denen dem Kläger so deutlich gemacht wird, was das Gericht denkt. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig, es bleibt also abzuwarten, ob das Kammergericht die Entscheidung bestätigen wird. Gerade bei Abmahnungen durch den Abmahnverein IDO kann man nicht empfehlen, Unterlassungserklärungen abzugeben. Eine rechtliche Beratung sollte immer bei Erhalt einer Abmahnung erfolgen, zum Beispiel im Rahmen der Abmahnschutzpakete von Trusted Shops. (mr)

Vielen Dank an RAin Katrin Freihof, die den abgemahnten Händler in diesem Fall verteidigt und das Urteil erstritten hat, für die Zurverfügungstellung der Entscheidung.

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