Das Jahr 2016 ist schon wieder vorbei. Wir wollen einmal die Blick zurück wagen und schauen: Welche wichtigen Gesetzesänderungen gab es, die sich auf Online-Händler auswirkten? Haben Sie alle Änderungen bereits in Ihrem Shop berücksichtigt? Wenn nicht, sollten Sie noch schnell handeln, um Abmahnungen zu vermeiden.

9. Januar 2016: Neue Infopflichten mit der ODR-Verordnung

Seit dem 9.Januar 2016 gilt die Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (kurz: ODR-Verordnung).

Mit dieser Verordnung wurden die Voraussetzungen für die Bildung eines Netzwerkes zur Online-Streitbeilegung geschaffen, insbesondere schuf die EU-Kommission die zentrale OS-Plattform, auf der Verbraucher und Unternehmer ihre Beschwerden einreichen können, die dann an die jeweiligen Schlichtungsstellen weitergeleitet werden.

Seit dem 9. Januar 2016 ist daher jeder Online-Händler, der Waren oder Dienstleistungen (auch) an Verbraucher anbietet, verpflichtet, den Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ leicht zugänglich auf seiner Webseite zur Verfügung zu stellen.

24. Februar 2016: Änderung im Unterlassungsklagengesetz

Seit dem 24. Februar 2016 können Verbraucherschutzverbände auch Datenschutzverstöße abmahnen, also z.B. eine fehlerhafte Datenschutzerklärung.

Hierzu wurde das Unterlassungsklagengesetz mit dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ geändert.

Online-Händler sollten daher auch ein besonderes Augenmerk auf die Richtigkeit ihrer Datenschutzerklärung und ihrer Datenverarbeitungsprozesse richten. Mit diesem Gesetz einher ging auch eine Änderung im AGB-Recht, die allerdings erst zum 1. Oktober 2016 in Kraft trat. Näheres dazu unten.

24. Februar 2016: Textilkennzeichnungsverordnung

Ebenfalls zum 24. Februar 2016 trat ein deutsches Durchführungsgesetz zur EU-Verordnung zur Textilkennzeichnung in Kraft.

Unter anderem müssen Online-Händler sicherstellen, dass sie Verbrauchern vor dem Vertragsschluss deutlich sichtbar die Informationen zur Textilkennzeichnung zur Verfügung stellen. Verstöße hiergegen können abgemahnt werden.

Des Weiteren müssen die Angaben in der Sprache des Mitgliedstaates erfolgen. Außerdem werden in dem Gesetz die erlaubten Begriffe für die Kennzeichnung von Textilien abschließend aufgelistet. Wer andere Begriffe verwendet, kann ebenfalls abgemahnt werden.

1. April 2016: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Zum 1. April trat der größte Teil des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft. Durch das VSBG wurde die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung und das Verfahren vor den Stellen für alternative Streitbeilegung (AS-Stellen) in Deutschland geschaffen.

An diese Stellen wird das Verfahren weitergeleitet, wenn ein Verbraucher auf der OS-Plattform eine Beschwerde gegen einen deutschen Händler eingereicht hat.

Mit dem 1. April nahm auch die zuständige AS-Stelle in Deutschland, die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. in Kehl ihre Arbeit auf.

Zum 1. Februar 2017 treten auch die letzten Paragraphen des VSBG in Kraft, die wichtige neue Informationspflichten für Händler mit sich bringen. Auf diese haben wir bereits im Shopbetreiber-Shop und in unserem Whitepaper hingewiesen.

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Kostenloses Whitepaper – Streitschlichtung: Neue Infopflichten ab 1. Februar 2017″ image_path=”” image_text=”Seien Sie gut vorbereitet auf den 1. Februar 2017, wenn Sie darüber informieren müssen, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. In unserem Whitepaper haben wir nochmals alle Informationen zusammengefasst und Sie erhalten kostenlose Muster zum Einsatz in Ihrem Shop.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”1cb2bb7e-616a-4db8-b390-0bc158d9902a” css=””]

1. April 2016: E-Zigaretten nur noch für Erwachsene

Zum 1. April wurde auch ein neuer Absatz in § 10 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) eingefügt. Bisher war in § 10 Abs. 3 JuSchG geregelt:

„Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.“

Neu ist Absatz 4 eingefügt worden der regelt, dass Abs. 3 auch Anwendung findet auf

„nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse“

Händler müssen seitdem also Acht darauf geben, dass sie geeignete Kontrollmaßnahmen für die Verifizierung des Alters ihrer Kunden einrichten. Erforderlich ist dabei eine doppelte Altersprüfung: Der Online-Händler muss sowohl sicherstellen, dass ausschließlich Erwachsene im Shop bestellen können und bei der Übergabe der Ware muss erneut geprüft werden, dass die entgegennehmende Person volljährig ist.

20. Mai 2016: Keine Werbung mehr für E-Zigaretten

Mit dem Thema E-Zigaretten hat sich auch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, das zum 20. Mai 2016 in Kraft trat, beschäftigt.

Neben Vorschriften über Gesundheitshinweise und Informationspflichten über die Inhaltsstoffe wird darin ein umfassendes Werbeverbot für E-Zigaretten geregelt. Es wird verboten, für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten im Hörfunk, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen zu werben.

Das gilt auch für Werbung in den Diensten der Informationsgesellschaft, also im Internet.

Damit verboten wird so ziemlich jede Werbeform im Internet für Zigaretten und E-Zigaretten, die man sich vorstellen kann. Dazu gehört AdWords-Werbung, Produktplatzierungen in Preissuchmaschinen, Bannerwerbung, Content-Marketing etc.

Ausnahmen von den Werbeverboten gibt es nur gegenüber dem Fachpublikum. Das bedeutet also, dass ein Hersteller gegenüber einem Händler durchaus noch werben darf.

Nur Plakat- und Kinowerbung sind von dem Verbot noch nicht betroffen, allerdings gibt es bereits Pläne der Bundesregierung, auch diese Werbearten verbieten zu lassen.

1. September 2016: Preisbindung für eBooks und Glühlampenverbot

Seit dem 1. September 2016 unterfallen eBooks ebenso wie gedruckte Bücher dem Buchpreisbindungsgesetz. Auch eBooks dürfen demnach nur noch zu festgesetzten Preisen angeboten werden, insbesondere Rabatte sind seit dem verboten.

Eine Ausnahme besteht wie bei gedruckten Werken jedoch für gebrauchte Bücher. Wann genau eBooks als gebraucht gelten dürften, lässt sich allerdings noch nicht mit Bestimmtheit sagen. Dies wird die Rechtsprechung klären.

Ebenfalls seit dem 1. September 2016 gilt das Glühlampenverbot der Stufe sechs. Glühlampen mit einer Energieeffizienzklasse B oder schlechter dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Das heißt, dass nur noch Halogenglühlampen der oberen Energieeffizienzklassen verkauft werden dürfen.

1. Oktober 2016: Änderung im AGB-Recht

Eine neue Abmahnfalle hält das AGB-Recht seit dem 1. Oktober 2016 für Händler bereit. In dem Katalog der unzulässigen Klauseln wurde § 309 Nr. 13 BGB geändert. Dieser lautet nunmehr:

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.“

Das bedeutet also, dass der Verbraucher für Verträge, die ab dem 1. Oktober geschlossen wurden, nicht mehr gezwungen werden kann, eine bestimmte Erklärung für den Vertrag (z.B. in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Garantie-Ansprüchen oder Kündigung von Dauerschuldverhältnissen) auf die Schriftform gezwungen werden kann. Textform (also z.B. eine E-Mail) ist völlig ausreichend.

Eine solche AGB-Klausel wäre unwirksam und dazu könnte sie auch abgemahnt werden.

13. Dezember 2016: Nährwertkennzeichnung im Handel mit Lebensmitteln

In Art. 9 der LMIV sind die grundsätzlichen Informationspflichten für Lebensmittelhändler geregelt. Bis auf die Angabe des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums müssen diese Informationspflichten auch im Online-Shop bereitgestellt werden.

Seit dem 13. Dezember 2016 müssen zusätzlich Angaben zur Nährwert-Deklaration gemacht werden – auch im Online-Shop.

Die verpflichtende Nährwertdeklaration muss dabei folgende Angaben enthalten:

  • Brennwert
  • Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz

Gegebenenfalls kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration eine Angabe erscheinen, wonach der Salzgehalt ausschließlich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist.

Wie der Brennwert zu berechnen ist, ergibt sich aus einem Anhang der Verordnung.

Fazit

Im Jahr 2016 passierte wieder viel in Sachen Gesetzgebung. Die meisten Online-Händler waren von diesen Änderungen betroffen. Sie sollten noch einmal Ihren Shop prüfen (lassen), um festzustellen, ob Sie alle Punkte beachtet haben. Andernfalls drohen lästige Abmahnungen und teilweise sogar hohe Bußgelder.

Aber auch für 2017 stehen bereits die ersten Änderungen an, die sich auf Online-Händler auswirken. (mr)

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

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