Online-Händler sind seit 9. Januar 2016 verpflichtet, einen Link auf die OS-Plattform leicht verfügbar auf ihrer Website einzustellen. Das OLG Dresden hat nun (falsch) entschieden, dass diese Pflicht nicht für Marktplatzhändler gilt.
Ein Urteil des LG Dresden (Urt. v. 14.9.2016, 42 HK O 70/16 EV) sorgte im September für Verwirrung. Das Gericht hatte damals entschieden, dass ein amazon-Händler nicht auf die OS-Plattform hinweisen muss, sondern nur der Marktplatz selbst. Wir haben diese Entscheidung hier im Blog bereits kritisiert.
OLG Dresden bestätigt: Link nicht notwendig
Am 17.1.2017 hat nun das OLG Dresden (14 U 1462/16) in seiner mündlichen Urteilsverkündung diese Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wie RA Wentzel berichtet. Damit ist die Entscheidung jetzt rechtskräftig. Da es ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz war, gibt es keine Möglichkeit, die Entscheidung durch den BGH überprüfen zu lassen.
Das wäre erst möglich, wenn jetzt noch das Hauptsacheverfahren geführt wird.
Dabei habe das Gericht wohl betont, dass es “überhaupt keinen Sinn machen würde, die Verlinkung vom Marktplatzhändler zu verlangen, weil doch schon der Marktplatz selbst zur Verlinkung verpflichtet ist, wie sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Verordnung ergibt.”
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Aber wenn dies auch tatsächlich so im Urteil stehen sollte, muss man sich fragen, welche Verordnung die Richter in Dresden da gelesen haben. In Art. 14 heißt es:
“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.”
Der klare und eindeutige Wortlaut der Verordnung spricht also davon, dass Online-Händler und Online-Marktplätze den Link einstellen müssen. Es ist mir nicht klar, wie man daraus lesen kann, dass nur der Online-Marktplatz verpflichtet sein soll.
Keine Signalwirkung für Online-Händler
Die Entscheidung ist nun in der Welt. Orientieren sollten sich Online-Händler daran aber nicht.
Da bei Wettbewerbsverstößen im Internet der sog. fliegende Gerichtsstand gilt, kann ein Mitbewerber jederzeit ein anderes Gericht anrufen und dieses kann dann auch das Gegenteil entscheiden.
Wird man – wie in dem Verfahren in Dresden – von einem Verband abgemahnt, muss dieser am Unternehmenssitz des Abgemahnten klagen.
Sinn und Zweck der Verordnung
Sinn und Zweck der Verordnung ist es, dem Verbraucher die Existenz der Schlichtungsplattform (über Sinn und Unsinn dieser Plattform kann man sicher streiten) zu vermitteln.
Der Verbraucher soll diese Plattform dann nutzen, wenn er Probleme mit einem Online-Händler hat.
Dann nutzt ihm aber die Information allein im Impressum oder in den AGB von amazon gar nichts, weil er dann nicht den Schluss ziehen wird, dass er die Plattform auch einschalten kann, wenn er Probleme mit einem einzelnen Händler hat.
Fazit
Sobald uns die Urteilsgründe vorliegen, werden wir diese genau analysieren und über die Erwägungen des OLG Dresden berichten. Sollten sich weitere Entscheidungen in Bezug auf die OS-Plattform oder andere Informationspflichten ergeben, werden wir darüber selbstverständlich ebenfalls berichten. (mr)
[hubspotform whitepaper=”true” title=”Kostenloses Whitepaper – Streitschlichtung: Neue Infopflichten ab 1. Februar 2017″ image_path=”” image_text=”Seit 1. Februar 2017 müssen Sie darüber informieren müssen, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. In unserem Whitepaper haben wir nochmals alle Informationen zusammengefasst und Sie erhalten kostenlose Muster zum Einsatz in Ihrem Shop.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”1cb2bb7e-616a-4db8-b390-0bc158d9902a” css=””]
Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com
Herr Rätze, anscheinend haben Sie den entscheidenden Teil des Satzes in der Verordnung überlesen bzw. falsch verstanden (das LG und OLG Dresden zum Glück nicht):
“[Online-Händler und Online-Marktplätze] stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.”
Entscheidend sind hier die Wörter “ihren” und “Websites”. Eine “Website” unterscheidet sich von einer “Webseite”. Erstereres ist der der gesamte Internetauftritt, letzeres nur eine einzelne Unterseite. Also müssen sowohl die Händler als auch die Marktplatzbetreiber den Hinweis nur auf ihren (jeweils eigenen) Websites einbinden. Ansonsten wäre die gesonderte Erwähnung der Marktplätze in der Verordnung auch obsolet, weil eben auf Marktplätzen dann jeder Händler ohnehin den Hinweis einbinden müsste. Durch die explizite Erwähnung der Marktplätze und die Beschränkung auf eigene Websites ist die Auslegung der Vorschrift von den beiden Dresdener Gerichten eindeutig und korrekt vorgenommen worden.
Hallo Tokra,
jetzt gibt es die erste Entscheidung, die sich explizit mit dieser Frage auseinandersetzt und der Auffassung aus Dresden klar widerrpicht:
http://shopbetreiber-blog.de/2017/02/07/link-os-plattform-ebay-amazon/
Eine Eröffnung des Hauptsacheverfahrens dürfte hier sicherlich ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg haben. Interessant wäre es, wenn der Verband sich nun auf das Urteil des OLG stützt und konsequenterweise amazon abmahnt.
Der Verband hat sich eine Entscheidung eines anderen Gerichts geholt, welches die Rechtsfrage erwartungsgemäß anders beantwortet hat
http://shopbetreiber-blog.de/2017/02/07/link-os-plattform-ebay-amazon/
Hallo Herr Rätze,
ich muss tokra eindeutig Recht geben.
Ich lese daraus auch nicht, dass jeder Händler einzeln auf einem Online Marktplatz den Link setzen muss, sondern nur der Marktplatz selbst. Anders wäre es auch völliger Blödsinn. Denn Hauptsache der Link ist dort zu finden, wo der Käufer sich gerade auf der Seite aufhält und das in nun mal die Marktplatzseite und nicht die Seite des Händlers.
Wer bei Amazon einkauft, wird sicher niemals in Verlegenheit kommen, diese fragwürdige Schlichtungsplattform aufzurufen, sondern sich eher direkt an Amazon wenden, was wesentlich effektiver und schneller vonstatten geht.
Diese kleinkarierte “Denke”, die in diesem Rechtsbereich jedem Onlinekunden unterstellt, er/sie sei zu blöd, eine Webseite zu bedienen und einen bestimmten Link zu finden, ist dass, was Onlinehändlern das Leben so schwer macht. Das OLG Dresden hat dabei den Realitätssinn bewiesen, der anderen Gerichten häufig fehlt.