Die Informationspflichten, die Online-Händler erfüllen müssen, die Lebensmittel verkaufen, sind komplex. Am 13. Dezember 2016 tritt noch eine weitere Informationspflicht hinzu. Händler sollten vorbereitet sein, um Abmahnungen zu vermeiden.
Die Lebensmittelinformaitonspflichten-Verordnung (LMIV) gilt weit überwiegend bereits seit 13. Dezember 2014. Zu den allgemeinen Pflichten nach der LMIV haben wir bereits einen ausführlichen Beitrag veröffentlicht, den Sie hier noch einmal nachlesen können:
Hinweise zur Lebensmittel-Kennzeichnung
Ab dem 13. Dezember 2016 kommt allerdings eine weitere Pflicht hinzu, denn ab dann gilt auch Art. 9 Abs. 1 Buchstabe l LMIV.
Nährwertdeklaration im Online-Shop
In Art. 9 sind die grundsätzlichen Informationspflichten für Lebensmittelhändler geregelt. Bis auf die Angabe des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums müssen diese Informationspflichten auch im Online-Shop bereitgestellt werden.
Ab dem 13. Dezember 2016 müssen dann zusätzlich Angaben zur Nährwert-Deklaration gemacht werden – auch im Online-Shop.
Die verpflichtende Nährwertdeklaration muss dabei folgende Angaben enthalten:
- Brennwert
- Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz
Gegebenenfalls kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration eine Angabe erscheinen, wonach der Salzgehalt ausschließlich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist.
Wie der Brennwert zu berechnen ist, ergibt sich aus einem Anhang der Verordnung.
Freiwillige Ergänzungen
Außerdem kann die Nährwertdeklaration durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:
- einfach ungesättigte Fettsäuren
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren
- mehrwertige Alkohole
- Stärke
- Ballaststoffe
- Vitamine oder Mineralstoffe gemäß Anhang XIII der LMIV
Neue Abmahnfalle
Werden diese Informationspflichten nicht erfüllt, kann dies durch Mitbewerber oder Verbände abgemahnt werden. Abmahnungen wegen fehlerhafter oder fehlender Produktkennzeichnungen gehören mittlerweile mit zu den am häufigsten abgemahnten Verstößen im Online-Handel.
Insbesondere in Bezug auf Lebensmittel sind bereits zahlreiche Abmahnungen in Umlauf, mit denen entsprechende Verstöße gerügt werden. Verpassen Sie also nicht diesen wichtigen Stichtag im Dezember und vermeiden Sie Abmahnungen, in dem Sie Ihre Verpflichtungen erfüllen.
Die Nährwertdeklaration findet sich in Deutschland bereits auf den meisten Produktverpackungen. Diese Angaben sollte man dann entsprechend in seine Produktseiten übernehmen.
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Vielen Dank für diesen aufschlussreichen Artikel. Ich vertreibe in meinem Shop Nahrungsergänzungsmittel und nun ist mir nicht so ganz klar ob hier auch diese Pflichtangaben als Neuerung ergänzt werden müssen. Vielleicht hätten Sie mir hier noch eine Quelle, bei der ich gucken könnte, wie der Sachverhalt in diesem Bereich ist.
Herzliche Grüße, Sabine Götsch
Hallo, ist die Nährwertdeklaration im Online-Shop bei nicht mehr bestellbaren (Warenkorb wird nicht mehr angezeigt) bzw. vergriffenen Artikeln notwendig?
Danke und Gruß!