Das Thema Datenschutz spielt in vielen Unternehmen eine eher untergeordnete Rolle. Auch dem Verfassen der Datenschutzerklärung wird oft nicht viel Aufmerksamkeit geschenkt. Das sollte aber nicht so sein, denn fehlende Informationen zum Umgang mit Daten können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden und das schon, wenn man nur ein Kontaktformular auf der Website einsetzt.

Das OLG Köln (Urt. v. 11.3.2016, 6 U 121/15) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die fehlende Datenschutzerklärung auf einer Website einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der abgemahnt werden kann.

Website mit Kontaktformular

Die beiden Kontrahenten in dem Rechtsstreit boten beide Steuerberatungsdienstleistungen an. Die Antragsgegnerin hielt auf ihrer Website ein Kontaktformular bereit.

Allerdings fand sich weder auf der Seite mit dem Kontaktformular noch sonst auf der Website eine Datenschutzerklärung, in der über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und -verwendung informiert wurde. Auch ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung fehlte vollständig.

Deswegen wurde sie abgemahnt.

Das LG Köln (Urt. v. 9.7.2015, 31 O 126/15) hat die Antragsgegnerin zur Unterlassung verurteilt, wogegen diese Berufung vor dem OLG Köln einlegte.

Das OLG Köln bestätigte das Urteil des Landgerichts.

Bereithalten eines Kontaktformulars stellt geschäftliches Handeln dar

Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich beim Bereithalten eines Kontaktformulars um eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG handle.

„Vorliegend bestehen hinsichtlich einer geschäftlichen Handlung bei der Zurverfügungstellung eines Kontaktformulars keine Bedenken, da dieses Verhalten darauf gerichtet ist, Kunden zu akquirieren.“

Anschließend musste das Gericht die Frage beantworten, ob § 13 TMG, der Website-Betreiber zum Bereithalten von umfangreichen Informationen zur Datenerhebung und -verwendung verpflichtet, um eine sogenannte Marktverhaltensvorschrift handelt. Denn nur, wenn das der Fall ist, kann ein Verstoß gegen eine solche Norm mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts angegriffen werden.

Bei seiner Begründung bezieht sich das Gericht auf eine ältere Entscheidung des OLG Hamburg (Urt. v. 27.6.2013, 3 U 26/12).

Das OLG Hamburg hatte damals entschieden, dass es sich bei § 13 TMG um eine Marktverhaltensvorschrift handelt:

„Nach § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in allgemeine verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (heute § 3a UWG – Anm. d. Red.) das Marktverhalten regelnde Norm.

Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten, sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll, weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne. (…)

Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des §  Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.“

Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass Aufklärungspflichten, die ihren Ursprung in der Datenschutzrichtlinie haben, dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, wie dem Abschluss von Verträgen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklärten und dadurch seine Entscheidung- und Verhaltensfreiheit beeinflussten.

Diesen Ausführungen schloss sich das OLG Köln an.

Datenschutzerklärung erforderlich

§ 13 TMG verpflichtet den Webseitenbetreiber, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.

Zwar stellt sich die Frage, ob in richtlinienkonformer Auslegung die Einschränkung aufgrund anderweitiger „Unterrichtung“ dahingehend auszulegen ist, dass eine Information nur erforderlich ist, „sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten“, wie es in Art 10 der Datenschutzrichtlinie normiert ist.

Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil jedenfalls im Rahmen der hier in Rede stehenden Kontaktdatenangabe keine Einwilligung erteilt wird, die jederzeit abrufbar wäre und zudem keine Information erfolgt, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann (§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 4 iVm Abs. 2 TMG), obwohl nach § 12 Abs. 1 TMG der Diensteanbieter personenbezogene Daten nur erheben und verwenden darf, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.”

Ein solcher Verstoß sei auch eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher, so das Gericht weiter.

Fazit

Jeder, der Daten der Besucher seiner Website erhebt, verarbeitet und nutzt, muss den Besucher darüber ausführlich in einer Datenschutzerklärung informieren. Fehlt diese, kann das nicht nur von Verbraucherschutzverbänden, sondern auch von Mitbewerbern abgemahnt werden.

Online-Händler können sich mit unseren Abmahnschutzpaketen vor Abmahnungen wegen fehlender oder fehlerhafter Datenschutzerklärungen schützen.

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