Dass dem Verbraucher bei Verträgen im Internet ein Widerrufsrecht zusteht, ist allgemein bekannt. Aber darf der Verbraucher das Widerrufsrecht auch dann ausüben, wenn er vom Unternehmer einen besseren Preis verlangt hat, dieser die Forderung aber ablehnte? Mit dieser Frage hatte sich der BGH zu beschäftigen.
Update: BGH begründet seine Entscheidung.
Der BGH (Urt. v. 16.3.2016, VIII ZR 146/15) hatte am 16. März bereits per Pressemitteilung bekannt gegeben, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht missbräuchlich ausübe, wenn er mit Hilfe des Widerrufsrechtes seiner Forderung nach Einhaltung einer Tiefstpreisgarantie “Druck” verleihen wollte. Wir hatten bereits vorab kurz über den Fall berichtet:
Jetzt liegt die Entscheidung des BGH im Volltext vor.
Verbraucher kauft mit Tiefstpreisgarantie
Der Verbraucher bestellte im Januar 2014 bei einem Online-Händler, der mit einer Tiefstpreisgarantie warb, zwei Matratzen zum Preis von 417,10 Euro (inkl. Versandkosten). Diese wurden ihm auch geliefert.
In der Folgezeit wollte der Verbraucher 32,98 Euro vom Händler erstattet haben, da er bei einem anderen Anbieter die Matratzen zu einem günstigeren Preis gesehen habe. Diese 32,98 Euro waren der Differenzbetrag.
Dieses Verlangen wies der Händler zurück. Den später erklärten Widerruf wies der Händler ebenfalls zurück. Er war der Meinung, die Ausübung des Widerrufsrechtes erfolge nur, um (unberechtigter Weise) die Forderungen aus der Tiefstpreisgarantie durchzusetzen. Dies sei rechtsmissbräuchlich.
In allen Vorinstanzen (AG und LG Rottweil) unterlag der Händler. Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanz, der Verbraucher habe einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, weil er sein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hatte.
Kein Missbrauch des Widerrufsrechtes
Der BGH entschied, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe, weil er das Widerrufsrecht in sachfremder Weise zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche aus der Tiefspreisgarantie durchsetzen wollte.
Grundsätzlich sei aber auch bei der Ausübung des Widerrufsrechtes der Einwand des Rechtsmissbrauchs denkbar:
“Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben.
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise – unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers – in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer.”
Der BGH bezieht sich dabei auf eine Entscheidung, bei der er dem Verbraucher das Widerrufsrecht zugestand, obwohl der Vertrag sittenwidrig war.
Kein arglistiges Verhalten
Der BGH stellt weiter fest, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Arglistigkeit des Verbrauchers ersichtlich wären. Das wäre der Fall, wenn es dem Verbraucher darauf ankäme, den Unternehmer zu schädigen oder zu schikanieren.
“Im Gegenteil hat der Kläger lediglich versucht, mit Hilfe der ihm zustehenden (Verbraucher-)Rechte für sich selbst günstigere Vertragsbedingungen auszuhandeln. Ein solches Verhalten steht im Einklang mit den vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers.
Insbesondere ist es für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob der Kläger – wie die Revision geltend macht – die Nichtausübung des Widerrufs von der Gewährung eines nach der “Tiefpreisgarantie” der Beklagten nicht in voller Höhe berechtigten Nachlasses abhängig gemacht hat.
Ebenso kommt es auch – anders als das Berufungsgericht offenbar meint – nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Matratzen bei einem weiteren Anbieter bestellt und dies zum Anlass von Nachverhandlungen mit der Beklagten genommen hat.
Mit einem solchen Verhalten nutzt der Käufer schlicht zu seinem Vorteil das ihm eingeräumte und an keine weiteren Voraussetzungen gebundene Widerrufsrecht.
Die Grenze zur Arglist oder Schikane ist dabei – offensichtlich – nicht überschritten.”
Keine Begründung des Widerrufsrechtes erforderlich
Der beklagte Händler wandte ein, dass hier sehr wohl ein Rechtsmissbrauch vorliege, da das Durchsetzen einer Tiefstpreisgarantie nicht vom Widerrufsrecht gedeckt sei.
“Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung beschränkt sich der Zweck des bei Fernabsatzgeschäften vorgesehenen Widerrufsrechts nicht darauf, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und bei Nichtgefallen zurückzugeben.
Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts – wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) zeigt – nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers (etwa an das Nichtgefallen der Ware nach Überprüfung), sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft.
Nur dieses Verständnis wird dem oben genannten Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag, dem Verbraucher ein einfaches und effektives Recht zur Lösung von einem im Fernabsatzgeschäft geschlossenen Vertrag an die Hand zu geben, gerecht.
Dass ein Verbraucher – wie hier der Kläger – nach der Bestellung Preise vergleicht und mit dem Verkäufer darüber verhandelt, bei Zahlung einer Preisdifferenz vom Widerruf des Vertrages Abstand zu nehmen, ist lediglich eine Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation.
Diese darf der Verbraucher zu seinen Gunsten nutzen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen.”
Fazit
Im vorliegenden Fall verneinte der BGH also die missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher. Nur unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher den Händler schädigen möchte oder sich schikanös verhält, sei ein Missbrauch gegeben. Wann dies der Fall sein soll, führt der BGH zumindest in seiner Pressemitteilung nicht weiter aus. Es bleibt abzuwarten, ob die Urteilsgründe (die aktuell noch nicht vorliegen) dazu mehr sagen. (mr)
Hier noch einmal die Pressemitteilung Nr. 57/16 des BGH vom 16. März 2016:
“Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.
Der Kläger hatte bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine “Tiefpreisgarantie” des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der “Tiefpreisgarantie” durchzusetzen.
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen.
Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird.
Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar.
Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.
Vorinstanzen:
AG Rottweil – Urteil vom 30. Oktober 2014 (1 C 194/14)
LG Rottweil – Urteil vom 10. Juni 2015 (1 S 124/14)”
Sobald das Urteil im Volltext vorliegt, werden wir die Gründe noch einmal näher darlegen. (mr)
Hut ab vor dem Händler, der sich mit einem Kunden für 32,98 EUR solch
ein Gefecht liefert.
Für mich ist die Sache eindeutig, der Verbraucher muss seinen Widerruf nicht begründen und solange der Widerruf fristgerecht ausgeübt wird,
trägt der Verkäufer schlichtweg das kaufmännische Risiko.
das System Widerruf gehört abgeschafft. Seit wann kaufe ich als Kunde etwas wovon ich nicht hinrichend informiert habe?
Das kann nicht ewig auf Kosten der Händler gehen. In meinen Augen steht der Händler im Recht.
Wie recht Du hast, das Fernabsatzgesetz scheint als ob es für unmündige Bürger gemacht wurde die nicht wissen was sie tun!
Dieses Urteil ist eine Aufforderung zur Erpressung der Händler:
Gewähre mir einen Preisnachnachlas – der dich Händler ja immer Geld und Bearbeitungsaufwand kostet – oder ich widerrufe.
Bin gepannt, ob diese Steilvorlage Schule macht.
Als Händler hat man immer die schlechteren Karten. Die Gesetze sind immer
nur pro Kunden. Widerrufsrecht ja, Erpressung nein. Dies halte ich für eine
Erpressung.
Also ich sehe da keine Erpressung. Wenn ich als Händler eine Tiefstpreisgarantie gebe, muss ich die auch entsprechend ausüben und kann nicht Nein sagen! Wenn das nunmal in den zwei Wochen des Rückgaberechts passiert, würde ich da schon so handeln. Allerdings hätte ich vorher geforscht wo, wer und ob Lieferung möglich. Ausserdem hätte ich geschaut ob der Artikel als Matraze genutzt wurde. Wenn ja entsprechend natürlich den Nutzen vom Preis abgezogen. Gutes Recht des Händlers.
Meines Erachtens werden hier zwei Dinge miteinander vermischt und der Titel von Trustedshops ist an dieser Stelle Irrefürhrend. Denn wenn der Händler neben dem gesetzl. Widerrufsrecht eine freiwillige Preisgarantie gibt, dann muss er sich selbstverständlich auch an diese Halten und kann sich hier nicht auf einen vermeintlichen Mißbrauch berufen.
@Nicolai
Wir können nichts dafür, wenn der Händler meint, der Verbraucher über sein Widerrufsrecht missbräuchlich aus und mit diesem Argument vor Gericht zieht und die Gerichte dann genau dazu entscheiden. Insofern ist unsere Headline nicht irreführend, sondern fasst die Entscheidung nur so zusammen, wie sie vom BGH als Pressemitteilung herausgegeben wurde.
Das wäre ja noch gut. Bei uns bestellen die Kunden privat und schicken das zurück, obwohl sie gewerbetreibend sind. Da ist der Verlust an einem benutzen Gerät oft viel höher, als wenn man auf den niedrigsten Preis im Web einsteigt. Die Tiefpreisgarantie ist ja heute eh schon fast ein “Muss”.
Es ist doch niemand gesetzlich verpflichtet, als Händler seine Ware per Fernabsatz anzubieten.
Wer dies dennoch tut, erkennt dementsprechend das Widerrufsrecht des Kunden an.
Muss er nicht? Wie kann denn ein Onlinehändler das Fernabsatzgesetz ausschliessen? Gerecht wäre es wenn der Händler die Wahl hat den Widerruf anzubieten oder den Widerruf auszuschliessen… dann hätte der Verbraucher die Wahl bei dem Händler zu kaufen oder es zu lassen… so ist es z.B. in der Schweiz… Es scheint so als ob der Schweizer Staat seinen Bürgern Geschäftsfähigkeit zutraut was in Deutschland wohl nicht der Fall ist.
Eigentlich war die Klage doch von Anfang an aussichtslos:
Der Käufer muss seinen Widerruf nicht begründen, daher ist der Grund eigentlich ganz egal und der Widerruf, solange er fristgerecht erfolgte, rechtens.
Der Händler hat ja sogar noch mit seiner Tiefpreisgarantie geworben – das er versucht, sich darum zu drücken, stellt in meinen Augen sogar einen beklagenswerten Umstand dar, denn er wirbt mit etwas, das er nicht leistet.
Das Gericht konnte doch nicht anders entscheiden. Die Gründe für den Widerruf sind nach aktuellem Recht völlig unerheblich. Selbs wenn das Gericht feststellt, dass ein Widerruf nur um einen günstigeren Preis zu bekommen missbräuchlich ist, so hat der Händler doch scheinbar eine Preisgarantie gegeben, auf die sich der Kunde berufen kann. Wenn der Kunde die Preisgarantie in Anspruch nimmt, ist das durchaus legitim und ich würde es nicht anders machen. Verwehrt der Händler dem Kunden diesen Anspruch, so ist ein Widerruf die logische Konsequenz.
Uns Händler ist die gegenwertige rechtliche Situation doch bekannt.
Wie der BGH es hier eindringlich gezeigt hat, dient das Widerrufsrecht nicht allein dazu, dem Käufer die Möglichkeit zur Prüfung der Ware zu geben.
Es steht also einem Widerrufsrecht auch im stationären Handel nichts mehr entgegen.
Zumal der Käufer bei den meisten Onlinekäufen genau weiß, was er bekommt – schließlich hat er das Produkt ja im Vorfeld im Fachgeschäft oder bei Freunden/Bekannten gesehen und sich ausgiebig informiert.
Wir sollten also auch für Ware, die wir in einem stationären Laden erworben haben, ein Widerrufsrecht haben. Kommt der Widerruf zustande, sollte mir der Händler die “Hinsendekosten” (also meine Reisekosten zum Laden und zurück nach Hause) erstatten.
Eine besondere Freude machen wir einem Händler bestimmt, wenn wir den Widerruf mit einem günstigeren Preis beim Wettbewerb begründen – obwohl wir den Widerruf ja gar nicht begründen müssen …
Für ein universelles Widerrufsrecht! Immer! Überall! Ohne Wenn und Aber!
@Kara & Plotzenhotz & unbekannt: wieso Erpresung, ‘.. gehört abgeschafft’ & ‘ .. schlechtere Karten ..’??
Dieser Händler warb ja anscheinend mit einer Tiefpreisgarantie.
Wenn ich dann als Kunde feststelle dass ein anderer Händler günstiger ist, ist es mein gutes Recht auf diese ausgelobte Tiefpreisgarantie zurück zu greifen und den Differenzbetrag einfordern.
Selber schuld der Händler.
Nun hat der Kunde ja den Händler nicht nur mit dem Widerruf gedroht, um einen Preisnachlass durchzusetzen. Der Händler hat eine Tiefpreisgarantie angeboten, der Kunde fand ein günstigeres Angebot, also hatte der Händler meines Erachtens einen Preisnachlass zu gewähren. Die Reaktion des Kunden, nämlich die des Widerrufs und der Rücksendung, war abzusehen – der Händler handelt unlauter und wird seiner Werbung mit der Tiefpreisgarantie nicht gerecht.
Nicht verwechseln: Wenn der Kunde offen damit droht, seinen Widerruf zu erklären, wenn er keinen Nachlass bekomme, und handelt dann auch so, ist das vom Kunden sehr wohl schikanös, beabsichtigt die Schädigung des Händlers und klar als rechtsmissbräuchlich einzustufen.
Ich würde schikanös und Schädigungsabsicht eher dann erst ansehen, wenn der Verbraucher ein Produkt bestellt und dann widerruft, dann das gleiche Produkt bestellt und wieder widerruft. Das Verhalten – egal ob mit oder ohne Tiefpreisgarantie – “Hallo Händler, bitte gib mir Rabatt oder ich widerruf” noch nicht als Schikane ansehen und auch keine Schädigungsabsicht darin sehen.
@digitalOnly: Selber schuld der Händler?
Ich habe in dem ganzen Beitrag nichts darüber gelesen, dass der BGH aufgrund der “Tiefstpreisgarantie” so entschieden hätte.
Das war völlig irrelevant und auch ohne diese Garantie wäre der Fall genau so gelaufen.
Zitat aus dem ersten Beitrag zum Thema hier auf SB: „…um (unberechtigt) Forderungen aus der Tiefpreisgarantie durchzusetzen.“. Leider steht bis heute immernoch nirgends geschrieben, warum die Forderung angeblich uberechtigt war, ob die Tiefpreisgarantie z.B. noch an bestimmte Bedingungen geknüpft waren, die hier nicht zutrafen. Von daher kann man sich hier garkein abschließendes Urteil bilden. Was den Widerruf ohne Begründung betrifft, ist natürlich alles eindeutig und da wurde vom Gericht auch korrekt geurteilt, der fade Beigeschmack der Erpressung, bleibt trotzdem bestehen.
Der Händler hat sich meiner Meinung nach 2x falsch verhalten:
1. Das Widerrufsrecht sagt eindeutig: ohne Angabe von Gründen erlaubt
2. Die Tiefpreisgarantie ist bei ihm nicht ein Pfifferling wert.
Zu Recht verloren, das muss ich als Händler so sagen.
Kaufmännisch auch sehr fraglich, ich hätte meine Garantie eingelöst und
32,98 überwiesen…
Das Urteil ist eine Klatsche für das Online Geschäft. Auch wir haben immer wieder mit Kunden zu kämpfen, die wahllos Ware bestellen und dann geöffnet zurück schicken wollen, weil die Farbe plötzlich nicht mehr passt. Das ganze System mit dem Rückgaberecht gehört sich komplett überholt. Es kann nicht sein, dass ein Kunde eine Matratze zurück geben kann, ebenso wie andere Bettwaren, ohne einen Grund an zu geben. Grundsätzlich müssen alle Artikel, die bereits geöffnet wurden, die wegen einer Farbe oder eines Musters, was man ja am Bildschirm gut sehen kann, von der Rückgabe ausgeschlossen werden. Ebenso Artikel die bereits geöffnet wurden, wo es einfach Hygienisch ein Problem gibt. Es kann nicht sein, dass eine Bettwäsche so einfach mal zurück gegeben werden kann. Bei Kleidung, die passen muss ist es was anderes. Ebenso bei Elektronik Artikel. Ich finde das Urteil völlig daneben. Der Händler muss genauso einen gewissen Schutz haben.
Wenn der Händler aber z. B. durch eine Kunden-Email nachweisen kann, das der Kunde ihm geschrieben hat, er werde widerrufen, wenn er keinen Preisnachlass bekomme – dann würde ein Gericht doch wohl erkennen, das der Kunde sein Widerrufsrecht mißbraucht?
Natürlich, der Kunde braucht keinen Grund für den Widerruf angeben. Aber wenn er es getan hat – gilt das etwa nicht?
@zitzmann: Auch ich bin für eine Überholung des Widerrufsrechtes, jedoch ganz wegfallen darf es nie, es ist essenziell wichtig, für den Erfolg des Onlinehandels. Eine drastischen Verkürzung der Widerrufsfrist auf bspw. 5 Tage wäre schonmal ein guter Anfang. Niemand braucht 14 Tage, um Ware, wie im Ladengeschäft möglich, zu prüfen. Oder Hin- und Rücksendkosten sollte der Kunde immer übernehmen müssen, Händlern sollte es verboten sein, diese zu übernehmen. Das würde schon zu wesentlich mehr Bedacht beim Onlinekauf und zu einer drastischen Einschränkung von Mißbrauchsmöglichkeiten führen, zudem zu einem fairerem Wettbewerb. Andererseits kann ich vielen Ihrer Ausführungen nicht zustimmen: 1. Farben können, je nach Monitoreinstellungen, massiv abweichen, 2. Eine Verpflichtung, einen Widerrufsgrund anzugeben ist sinnlos, der Kunde könnte hier sonstwas angeben, der Händler wird das nie überprüfen (können).,3. “Eine Matratze sollte man nicht zurückgeben können” – Doch sollte man, es wird niemand gezwungen, Matratzen online zu verkaufen, gerade bei den Millionen an Mondpreisdauerrabattlagerräumungsmatratzengeschäften an jeder Ecke.
Hallo,
gehe davon aus, das der Händler die Rücksendekosten selber trägt und das auch in seiner AGB vereinbahrt hatte.
Bei Solcher Ware die verschmutzt werden kann würde ich nie die Rücksendekosten zahlen. Das hätte dem Kunden vielleicht anders gestimmt.
Ich weis andere Händler machen alles um etwas zu verdiehnen, das letztendlich dieses beispiel alle Händler zum Nachdenken anregen sollte.
Soweit ich es verstanden hatte, wurde die Ware im vorliegenden Fall nicht genutzt/getestet o.Ä. Dieser Aspekt kann also außer Betracht bleiben.
Für 32,-€ vor Gericht zu ziehen ist aus meiner Sicht schon dämlich.
Allein die Zeit der Vorbereitung und die damit verbundenen Anwaltskosten übersteigen den Streitwert um ein vielfaches.
Da der Händler mit einer Tiefpreisgarantie geworben hat muss er diese auch erfüllen. Nun hat er nicht nur imense Kosten, sondern auch einen Kunden verloren, der den Händler sicherlich nicht weiter empfehlen wird.
Rücksendekosten bei einem Widerruf trägt bei mir ausschließlich der Käufer.
Kunden die mal eben was bestellen und bei nichtgefallen einfach zurücksenden gibt es bei mir gar nicht. Ist das schon beim Kauf geklärt brauch man sich anschließend nicht streiten.
Einfache Lösung, Firma ins Ausland und Versand von dort regeln, dann kann das Deutsche Gericht machen was es will, mich als Händler interessiert das rein gar nicht. Zudem steht eine schöne neue Hürde an wenn das ganze Verfahren in einer exotischen Sprache geführt werden muss. 😉
@Max
Sorry, aber völlig falsch gedacht. Der deutsche Verbraucher kann auch den ausländischen Händler immer vor seinen eigenen Heimatgerichten verklagen. Die Verfahrenssprache ist Deutsch und es findet deutsches Recht Anwendung. Der Fall wäre also exakt so gelaufen, völlig egal, wo der Händler sitzt. Die Vollstreckung mag etwas aufwändiger sein, zugegeben. Aber auch dafür hätte der deutsche Verbraucher ausreichend Rechtsbehelfe an der Hand. Und lagert die Ware des dann ausländischen Händlers in Deutschland, ist die schneller gepfändet, als der Händler gucken kann.
Ou ja das mit dem Preiserpressungswiderruf ist mir leider auch nur zu bekannt. Allerdings bieten wir auch keine Bestpreisgarantie an.
Es gibt allerdings Kunden, denen fällt nach 2 Wochen auf, das der Artikel gerade woanders einen Aktionspreis hat oder irgendwo als B-Stock billiger ist. Von daher hinterlässt der Artikel bei mir auch einen bitteren Nachgeschmack und unschöne Erinnerungen an den Zustand der darauf folgenden Rücksendungen.
Dieses Urteil finde ich sehr Verbraucher freundlich und muss sogar sagen ich hätte ebenfalls so entschieden an stelle der Richter. Wer mit einer Tiefpreisgarantie wirbt muss dieses Risiko tragen. Und ein Händler der sich um ca 33 Euro vor Gericht streitet muss es bitter nötig haben! Jedoch findet das nicht überall praktische Anwendung, ein Bekannter von mir hatte eine Reise gebucht. 2 Monate später gab es diese vom gleichen Anbieter um 30 % Günstiger. Darauf hin wollte er sein “vorher” gebuchtes zurück ziehen und für den Preis buchen. Dies hatte das Reiseunternehmen aber vehement boykottiert und darauf hin hat es es komplett Storniert und ist an die Ostsee gefahren 😀
Bei einer gebuchten Reise besteht allerdings kein Widerrufsrecht. Den Fall kann man also nicht vergleichen.
Die Situation “Rabatt oder ich schicks zurück” ist schon sehr grenzwertig, egal ob Tiefpreisgarantie oder nicht. Man müsste hier eigentlich unter scheiden. Wäre der Satz wirklich so gefallen, würde ich es als Erpressung ansehen. Der richtige Weg wäre zu fragen, da man es günstiger gesehen hat, ob es eine Rückerstattung gibt auf Grund der Garantie und wenn diese mit Nein beantwortet wird eben diese zurück geschickt und von seinem Recht gebrauch macht. Eine Entweder/oder Situation ist immer eine Art der Erpressung und um dem gesellschaftlich keinen Raum zu geben, sollte man dies auch nicht gut heissen.
@Wolfgang: Mal umgekehrt gedacht: Würde der Bekannte denn dem Reisebüro die Differenz bezahlen, wenn die Reise 2 Monate später 30% teurer gewesen wäre?
So sehr ich den Unmut der hier mitlesenden Händler über jede höchstrichterliche Entscheidung verstehen kann, die gegen einen Händler ausgeht: Man muss es auch mal aus der anderen Warte sehen. Wer damit wirbt, er habe garantiert immer die niedrigsten Preise, der muss eben auch immer die niedrigsten Preise haben. Wer sich darüber aufregt, dass Kunden online gekaufte Matratzen zurückschicken, der darf eben online keine Matratzen verkaufen. Und wer einer Kundin eine Bluse für 100 Euro verkauft, der muss eben aufpassen, dass er der Kundin nicht eine Woche nach der Bestellung in einem Newsletter dieselbe Bluse auf 79 Euro reduziert anbietet, denn sonst kommt sich die Kundin einfach ver*rscht vor. Es ist nicht so sehr, dass das Recht meistens auf Seiten der Verbraucher steht. Auch große Konkurrenz wie Amazon agiert in solchen Fällen eher kulant als kleinlich – und wenn man schon in den Preisen nicht mit Amazon konkurrieren kann und dann auch noch im Service schwächelt…
Sehr geehrte Damen und Herren,
meiner Meinung nach ist das derzeit gültige Widerrufsrecht des Verbrauchers einer der wesentlichen Gründe, warum der onlinehandel überhaupt so Erfolgreich ist. Die Preise sind im stationären Handel kaum noch höher oder sogar gleich hoch wie im onlinehandel.
Die Beratung und der Service ist in den Fachgeschäften wo ich Kunde bin aber deutlich besser als online. Einzig der mögliche Widerruf punktet noch im direkten Vergleich online offline.
Wer jetzt für eine Abschaffung dieses Rechts plädiert oder eine deutliche Änderung zu Gunsten der Händler fordert, sollte bedenken, das der selbst denkende Verbraucher unter Umständen zu dem Schluß kommen könnte, das er lieber gleich offline kauft.
Aus meiner Sicht ist das aktuelle Urteil in jeder Beziehung nachvollziehbar und richtig. Widerruf ohne Gründe bedeutet ohne Gründe. Fertig und aus.
Ob mit oder ohne Tiefstpreisgarantie ist völlig unbedeutend.
Was man sich als Händler bieten lassen muss, ist schon grenzwertig manchmal. Aber es funktioniert ja immer noch und so ist auch dieser Fall ein Sturm im Wasserglas. Ich kann den Händler verstehen, dass er dem Wunsch des Kunden nicht nachkommen wollte. Es muss ihm aber auch klar gewesen sein, dass er juristisch keine Chance hat. Das Kunden in manchen Fällen keine Scham mehr empfinden, ist die Folge einer solchen Rechtsprechung.
Als Onlinehändler merkt man, dass es starkt Konkurrente gibt, schon bei allen Branche. Wir verkaufen Produkte schon ganz günstig, bietet 30 Tage Rückgabegarantie an. Wenn man seine beliebte Produkte kauft, die wirklich eine Tiefpreisgarantie hat, gibt er eigentlich selten zurück. Nebenbei vermieten wir bzw. verkaufen wir gebrauchte Artikel. Es läuft gut.