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Verkauf nur an Gewerbetreibende? – Verkäufer trifft Kontrollpflicht

Beim Handel mit Unternehmern muss man weniger Informationspflichten erfüllen als beim Handel mit Verbrauchern. Außerdem hat man weitaus mehr Möglichkeiten bei der Gestaltung seiner AGB, auch wein Widerrufsrecht besteht gesetzlich nicht. Bei der Beschränkung seiner Angebote auf Unternehmer muss man aber genaue Vorgaben beachten.

Update: Neue Entscheidung des LG Berlin sagt, was ok ist

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Abofalle meint, sie sei nur für gewerbliche Kunden

Das LG Dortmund (Urt. v. 23.02.2016, 25 O 139/15) hatte sich mit einer typischen Abofalle zu beschäftigen. Obwohl seit 1. august 2012 die Button-Lösung gilt und diese grundsätzlich auch wirksam zum Kampf gegen Abofallen beigetragen hat, gibt es noch immer ein paar wenige Websites, die es weiterhin versuchen.

Auf der Seite profi-Kochrezepte.de werden Kochrezepte bereitgehalten. Will man diese abrufen, muss man sich als User aber registrieren. Rechts im Kasten versteckt war der Hinweis, dass man dann sogar bezahlen müsse und ein 2-Jahres-Abo abschließen würde.

profi kochrezepte abofalle

Angeblich richte sich das Angebot nur an Unternehmer, verteidigte sich das beklagte Unternehmen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.

Auf der Startseite fand sich folgender Hinweis, der nur gelesen werden konnte, wenn man nach unten scrollte:

“Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne §14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons “Jetzt anmelden” entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Euro zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.”

Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben aus der Button-Lösung finden sich weder inhaltlich noch in der vorgeschriebenen Art und Weise auf der Website.

Das Gericht folgte der Ansicht der Verbraucherzentrale NRW, dass auf der Website gegen die gesetzlichen Pflichtinformationen verstoßen werde. Es handle sich bei dieser Website nicht um einen B2B-Shop, vielmehr werden auch Verbraucherverträge darüber geschlossen.

“Die von der Beklagten verwendeten Hinweis genügen diesen Anforderungen nicht. Sid sind aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Angebotsseite für Verbraucher leicht zu übersehen und damit nicht hinreichend transparent und klar.

Dies gilt zum einen im Hinblick auf den ersten Hinweis auf der Startseite der streitgegenständlichen Website. Dieser Hinweis offenbart zwar nach seinem Wortlaut, dass das Angebot nur an Unternehmer gerichtet sei, der Hinweis ist allerdings auf der Website nicht deutlich genug hervorgehoben.

So ist insbesondere die Überschrift “Hinweis” in heller Schrift gehalten und sticht dem Betrachter in keiner Weise ins Auge. Zudem wird der Schriftzug erst erkennbar, wenn der Kunde auf der Seite nach unten scrollt anstatt intuitiv zunächst eines der Bilder anzuklicken, über welche man zu verschiedenen Rubriken von Rezepten gelangen soll.”

Häkchen setzen hilft nicht weiter

Auch das Abhaken nach Eingabe der Daten stellt die erforderliche Transparenz nicht her. Der Durchschnittsnutzer lese den Hinweis nicht bis zum Ende, sondern lese nur “Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen” und klickt dann.

“Ein darüber hinausgehender Inhalt wird nicht erwartet und deshalb vom verständigen Internetnutzer bei lebensnaher Betrachtungsweise regelmäßig nicht wahrgenommen.

Daher entspreicht des der Erwartung eines durchschnittlich aufmerksamen Internetnutzers, dass er mit dem Häkchen, welches er setzt, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu akzeptieren, keine weiteren Erklärungen abgibt.”

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings wäre Berufungsinstanz das OLG Hamm und es nicht zu erwarten, dass das OLG Hamm zu einem anderen Ergebnis kommt. Denn das Gericht hat schon einmal entschieden:

“Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende trifft den Anbietenden die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können.”

Falsche Button-Bezeichnung

Auch die Button-Bezeichnung war falsch. “Jetzt anmelden” reicht eindeutig nicht aus, um die Vorgaben der Button-Lösung zu erfüllen. Vielmehr sind Bestellbutton so zu beschriften, dass daraus eindeutig die Zahlungspflicht hervorgeht. “Zahlungspflichtig bestellen” wäre eine mögliche Lösung.

Da auch hier das OLG Hamm (Urt. v. 19.11.2013, 4 U 65/13) bereits entschieden hat, dass sogar “Bestellung abschicken” eine unzureichende Button-Beschriftung ist, dürfte auch in diesem Punkt die Berfung keinen Erfolg haben.

Gewährleistungsausschluss

Das OLG Hamm hatte auch folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Unternehmer hatte in seinen AGB einen Gewährleistungsausschluss formuliert und war ebenfalls der Meinung, sein Angebot sei nur auf Unternehmer ausgerichtet.

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AGB Online-Shop

Hinweise auf Verkauf nur an Unternehmer

Die Antragsgegnerin vertrieb bei eBay Drucker sowie Zubehör. Dabei fand sich unter den Begriffen Zahlungs- und Versandbedingungen folgender Hinweis:

“Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (gewerbliche Nutzer) bzw. Händler. Kein Verkauf an Verbraucher/Endkunden, sprich Privatpersonen i.S.d. § 13 BGB. Das heißt nicht, dass Sie schlechte Ware erhalten, sondern hat den Hintergrund, dass wir keine einjährige Gewährleistung auf Gebrauchtgeräte (…) für gewerbliche Nutzer (Händler/Unternehmer) sowie kein Rücktritts-/Widerrufsrecht gewähren müssen (…).

Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie rechtsverbindlich, diesen Kauf zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu tätigen.”

Ähnliche Hinweise fanden sich noch an anderer Stelle im Angebot. Teilweise mit dem Zusatz:

“Das Angebot kann grundsätzlich nur zu den Bedingungen angenommen werden.”

Eine Information über das Widerrufsrecht fand sich nicht.

Hierfür und für die Umgehung der gesetzlichen vorgeschriebenen Gewährleistung im Verbrauchsgüterkauf wurde sie abgemahnt. Letztlich ging der Prozess bis zum OLG Hamm.

eBay-AGB maßgeblich?

Schließlich seien nicht die Vorschriften von eBay maßgeblich, nach denen auf der Plattform eingestellte Angebote nicht auf Unternehmer begrenzt werden dürften.

Das Handeln verletze vielmehr die gesetzlichen Regelungen gegen den unlauteren Wettbewerb und sei deshalb abmahnfähig.

“Dabei ist nicht zu entscheiden, ob ein Verkauf ausschließlich an Unternehmer […] bei eBay überhaupt möglich ist oder nicht […]. Allein die konkrete Verkaufstätigkeit der Antragsgegnerin bietet jedenfalls keine ausreichende Grundlage für eine bloße Verkaufstätigkeit nur an Unternehmer.”

Fehlende Kontrollmaßnahmen

Eine Ausrichtung nur auf Unternehmer sei grundsätzlich zulässig, aber nur mit eindeutigen Hinweisen und Kontrolle der Unternehmereigenschaft.

“Der Verstoß ist […] darin begründet, dass nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass tatsächlich im maßgeblichem Umfang auch Verbraucher bei der Antragsgegnerin einkaufen, ohne das Vorkehrungen hiergegen getroffen werden, und die fraglichen Verbraucherschutzvorschriften so ersichtlich umgangen werden.”

Grundsätzlich ist es zwar zulässig, ein Angebot nur auf Unternehmer auszurichten und dabei auch die Gewährleistung auszuschließen.

Dann jedoch muss der Händler das Angebot in geeigneter Weise gestalten und offensichtliche und eindeutige Hinweise geben, sowie geeignete Kontrollmaßnahmen einführen, um einen tatsächlichen Kauf durch Verbraucher zu unterbinden.

“Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende trifft den Anbietenden die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können.”

Viele Verbraucher auf eBay

Die Antragstellerin legte darüber hinaus zahlreiche Bewertungen der Antragsgegnerin vor, die den Schluss zuließen, dass im erheblichen Umfang Käufe von Verbrauchern getätigt wurden.

“Es ist anzunehmen und festzustellen, dass tatsächlich in erheblichem Umfang auch Käufe von Verbrauchern getätigt werden: Es handelt sich um Angebote bei eBay, also auf einer Plattform, auf der sich gerade auch Verbraucher “tummeln” und auf der Verbraucher zudem grundsätzlich nicht von der Annahme der Angebote ausgeschlossen werden können.”

„Grundsätzlich“ nur an Unternehmer

Die Antragsgegnerin wandte ein, sie verkaufe „grundsätzlich“ nur unter Bedingung, dass der Käufer ein Unternehmer sei. Deshalb müsse sie die Verbraucherschutzrechte nicht beachten. Tatsächlich hatte sie die Eigenschaften ihrer Käufer aber weder überprüft, noch hatten diese an irgendeiner Stelle im Bestellprozess eine Rolle gespielt.

“Irgendwelche Kontrollmechanismen, um wirkungsvoll Verbraucherbestellungen zu verhindern, sind gerade nicht installiert, und schon gar nicht im Vorfeld der Bestellung.”

Nach Ansicht des OLG Hamm war das Angebot aber nicht auf Unternehmer als Käufer begrenzt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin durch die Verwendung der Worte „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“ gezielt Verbraucher anspreche, auch wenn sie unter diesem Begriff diese Verbraucherrechte gerade ausschließen wolle.

Letztlich zeige schon die Verwendung des Begriffes “grundsätzlich”, dass man das Angebot auch unter anderen Bedingungen annehmen könne, z.B. wenn man Verbraucher ist.

Im Übrigen sei die Wortwahl, dass ein Verkauf nur an Personen, die zu “beruflichen oder gewerblichen Zwecken” einkaufen nicht geeignet, den Käuferkreis auf Unternehmer einzuschränken.

“Aber wer etwa beruflich kauft, ist nicht automatisch Gewerbetreibender (wie ein Lehrer oder sonstiger Berufstätiger, der zu Hause mit einem PC und Drucker arbeiten mag). So wird hiernach das Feld der Abnehmer durchaus weiter gefasst als bei dem Verkauf ausschließlich an Unternehmer.”

Kontrollpflicht für Händler

Als Beispiel für eine mögliche Kontrollmaßnahme nannte das Gericht die Möglichkeit, dass sich der Kunde durch die Übermittlung seiner USt-IDNr o.ä. als Unternehmer legitimieren könne. Inwiefern dies auf einem Portal wie eBay aber praktisch umsetzbar ist, kann dahingestellt bleiben.

Neue Entscheidung des LG Berlin

Das LG Berlin (Urt. v. 9.2.2016, 102 O 3/16) musste sich ebenfalls mit der Frage beschäftigen, wann ein Online-Shop wirksam auf Geschäftskunden begrenzt ist und somit die Verbraucherschutzvorschriften nicht greifen.

Fazit

B2B-Shops müssen die Verbraucherrechte nicht achten. Das ist eine Erleichterung. Viel schwerer ist es für B2B-Händler aber sicherzustellen, dass sie auch wirklich ein B2B-Händler sind. Bloße Hinweise auf der Website sind hier nicht ausreichend. Es sollte nur einem beschränkten Nutzerkreis der Zugang zum Shop möglich sein, dann kann man vorab ausführlich die Unternehmereigenschaft des Kunden prüfen. (mr)

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