Dank der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in nationales Recht gilt jetzt zwar im europäischen Verbraucherrecht in weiten Teilen ein gemeinsamer Standard, jedoch können sich die nationalen Regelungen trotzdem teilweise unterscheiden – was wiederum die internationalen Online-Händler leider in Abmahngefahr bringen kann.

Die internationalen Online-Händler sollten berücksichtigen, dass nach der sogenannten Rom-I-Verordnung, bei dem grenzüberschreitenden Handel grundsätzlich das Recht des Landes gilt, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Bei Verbraucherverträgen ist ferner zu beachten, dass nach Maßgabe des Art. 3 Abt. 1 der EU-Richtlinie 93/13/EWG eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

Eine Vertragsklausel ist hingegen als „nicht im Einzelnen ausgehandelt“ zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Jedes EU-Land ist durch die EU-Richtlinie 93/13/EWG verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen wirksam verhindert und sanktioniert wird.

Kontrolle der unlauteren Klauseln und Praktiken in Polen

Seit 17. April 2016 gilt in Polen ein neues Verfahren in Bezug auf die Kontrolle der unzulässigen Klauseln.

Bei der Überwachung der Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften spielen das UOKiK (Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz) und SOKiK (Gericht für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz) die bedeutendsten Rollen.

Diese zwei Institutionen sollten Sie kennen, wenn Sie Ihre Waren auch nach Polen liefern. Aufgabe der beiden Institutionen ist es, missbräuchliche Klauseln aus dem Verbrauchermarkt zu entfernen. UOKiK überwacht den Markt ständig und führt außerdem regelmäßige Marktkontrollen durch.

Der Präsident des UOKiK kann im Administrativverfahren den missbräuchlichen und unlauteren Charakter einer Klausel oder der Geschäftspraktik prüfen und deren weitere Anwendung untersagen.

Die Wirkung solcher UOKiK Entscheidungen ist auf das Unternehmen begrenzt, das eine solche Klausel oder Geschäftspraktik angewendet hat, sowie auf alle Verbraucher, die mit diesem Unternehmen ein Vertragsverhältnis eingegangen sind.

Weiterhin ist es dem Präsident des UOKiK gegenüber dem Unternehmer möglich, verschiedene Ordnungsstrafen und Abhilfemaßnahmen anzuordnen – d.h. bestimmte Maßnahmen, die das Unternehmen zu ergreifen hat, um die Folgen einer missbräuchlichen Geschäftspraktik oder Klausel in einem Verbrauchervertrag zu beheben (z.B. Information der Verbraucher über die Entscheidung des UOKiK und Verpflichtung zu Entschädigungszahlungen).

Verbraucher können sich beim UOKiK beschweren, auch wenn sie keine Kunden sind

Beim UOKiK kann jeder Verbraucher seine Beschwerde einlegen – auch solche, die keinen Vertrag mit dem Händler haben. Es genügt, dass es für den Verbraucher möglich wäre, einen Vertrag mit unzulässigen Bestimmungen abzuschließen. Die Verbraucher können sich außerdem unentgeltlich durch den „Beauftragten der Verbraucherrechte“ (PL: Rzecznik Praw Konsumenta) beraten lassen.

Diesen Beauftragten kann man in jeder polnischen Stadt finden. Im Jahre 2014 haben sie laut UOKiK Statistik insgesamt 493.639 Rechtsauskünfte erteilt. Die Beauftragten bieten den Verbrauchern juristische Beratung im Bereich des Verbraucherschutzes und zeichnen das Beschwerde- oder Klageprotokoll auf.  In individuellen Rechtsstreiten, die keine Kollektivinteressen der Verbraucher betreffen, ist nicht das UOKiK zuständig, sondern die Gerichte.

Der Verbraucher muss dieses Protokoll unterschreiben und falls es sachlich begründet ist, können die Beauftragten im Namen des Verbrauchers die Beschwerde einlegen bzw. gerichtliche Klage erheben und ihn während des Verfahrens vertreten. Ziel ist es, das ganze Verfahren für den Verbraucher zu vereinfachen und ihm eine sachliche und rechtliche Unterstützung zu gewähren.

Beschwerde- bzw. Klageberechtigt sind außerdem Verbraucherschutzorganisationen – die größte und bekannteste ist die „Föderation der Verbraucher“ (PL: Federacja Konsumentów).

Maximale Geldstrafe beträgt 10% des Jahresumsatzes aus dem Vorjahr

Die schon früher vorhandene sehr hohe, maximale Geldstrafe für die Verwender unzulässiger Klauseln in AGB – bis zu 10% des Jahresumsatzes aus dem Vorjahr – ist erhalten geblieben. Dem Unternehmer wurde jedoch die Möglichkeit gegeben, die Strafe abzuwenden, indem er die unlautere Geschäftspraktik oder die Verwendung unzulässiger Klauseln umgehend aufgibt und geeignete Maßnahmen vorschlägt, um die Verbraucherschäden zu begleichen.

Gegen die Entscheidungen des UOKiK können die Unternehmer eine Berufungsklage beim Gericht – SOKiK erheben. Es wird also eine gerichtliche Kontrolle eines Verfahrens, das grundsätzlich ein Administrativverfahren ist, gewährleistet.

Für Rechtsstreite vor dem 17. April gilt das alte Verfahren

Zuvor war das Verfahren nicht administrativ, sondern gerichtlich. Vor der Novellierung des Gesetzes über den Wettbewerb und Verbraucherschutz musste man eine Klage vor dem SOKiK erheben, um den missbräuchlichen und unlauteren Charakter einer Klausel festzustellen.

Erst aufgrund des durch das SOKiK erlassenen rechtskräftigen Urteils trug der Präsident des UOKiK die angefochtene Vertragsbestimmung in das Register der unerlaubten Klauseln ein. Ab diesem Zeitpunkt war die Verwendung derartiger Klauseln in Verbraucherverträgen verboten. Das ganze Verfahren war langwierig – durchschnittlich musste man etwa 2 Jahre auf das Urteil des Gerichtes warten.

Bis zum Ende des Jahres 2018 kann man also noch Urteile des SOKiK erwarten, die noch zu vor der Gesetzesänderung eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten zu fällen sind.

Zusammenfassung

Die Gesetzesänderung bringt eine Entformalisierung und Vereinfachung des Verfahrens für Feststellung der Unzulässigkeit von Vertragsklauseln mit sich. Zugunsten des Verbrauchers aber auch des Online-Händlers wird das Verfahren deutlich schneller und effektiver sein.

UOKiK soll das Verfahren spätestens innerhalb von vier und bei besonders komplizierten Sachverhalten innerhalb von fünf Monaten beenden. Außerdem wurde das bisherige Modell der Klausel-Überwachung durch „quasi“ Verbraucherorganisationen leider oft ausgenutzt. Nicht selten haben diese die Online-Händler „gejagt“ und von ihnen eine finanzielle Entschädigung verlangt.

Wollte der Händler nicht zahlen, wurde ihm mit Klage bedroht. Scheiterte der Händler vor Gericht, musste er hingegen die Gerichtskosten und Geldstrafe zahlen. Das neue Amtsverfahren statt Gerichtsverfahren setzt für den Händler keine Verfahrenskosten voraus. Das Risiko der Geldstrafe besteht jedoch weiterhin.

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