Mit zwangsgeldbewehrten Anordnungen und Bußgeldern bis 450.000 Euro droht die niederländische Verbraucherrecht- und Wettbewerbsbehörde ACM (Autoriteit Consument & Markt). Betroffen davon sind Online-Händler, die nicht über die Modalitäten der Rückzahlung nach Ausübung des Widerrufsrechtes informieren oder den Kaufpreis nicht korrekt erstatten.
Die Umsetzung der VRRL im Juni 2014 hat auch in den Niederlanden viel Neues mit sich mitgebracht.
Vor allem beim Thema Widerrufsrecht gibt es im Vergleich mit dem alten Recht zahlreiche Unterschiede. Eine der wichtigsten Unterschiede liegt in der Frist für die Rückzahlung nach Widerruf. Vor Umsetzung der VRRL lag diese (wie in Deutschland) bei 30 Tagen nach Widerruf, jetzt liegt sie bei nur noch 14 Tagen.
Auch die schon alte Pflicht die gesamte Kaufsumme (Kaufpreis + Versandkosten und extra Kosten) außer die Rücksendekosten zu erstatten, ist noch nicht bei allen Shopbetreibern bekannt. Eine Studie des Verbraucherbundes und ACM hat an Licht gebracht, dass ein großer Teil der Shopbetreiber ihre Praxis noch nicht angepasst haben.
Ergebnisse der Studie
Im November 2014 hat ACM die Ergebnisse einer Studie publiziert. Der Fokus lag auf Fashion Shops, weil diese durchschnittlich hohe Retourenquoten haben. Es kam heraus, dass bedeutend weniger als 50% der untersuchten Shops korrekt über das Thema “Rückzahlung nach Widerruf” informierten.
Gleichzeitig hat der Verbraucherbund bei 211 Online-Shops Testbestellungen durchgeführt, die alle widerrufen worden. Das Ergebnis war, dass 31% der Online-Shops nicht oder nicht vollständig (z.B nicht die Hinsendekosten) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 14 Tage zurück bezahlten.
Diese Ergebnisse waren der Grund für ACM am 25. November 2014 Maßnahmen anzukündigen gegen Online-Shops die sich weiterhin nicht an den Regeln halten, da die Gefahr einer Benachteiligung von Verbrauchern und Mitbewerbern bestand.
Was macht die Behörde?
ACM hat Online-Shops, die sich nicht an den Regeln gehalten haben, hierüber informiert (sowohl schriftlich als auch telefonisch) und gefordert, dass sie ihre Informationen und Praktiken anpassen. Die meisten Shops haben das laut ACM inzwischen auch gemacht. Für Shops, die Ihre Informationen und Praxis aber noch nicht angepasst haben, drohen ab jetzt Sanktionen.
ACM hat die Möglichkeit, Bußgelder bis 450.000 Euro zu verhängen. Daneben können auch zwangsgeldbewehrte Anordnungen als Instrument genutzt werden, um Shops zu zwingen, sich an das Gesetz zu halten.
Fazit
Niederländische Shopbetreiber (bzw. ausländische Shopbetreiber, die sich auch an Verbraucher in den Niederlanden) sollen für sich selbst sicherstellen dass Sie sich an den Regeln für Rückbezahlung nach Widerruf halten. Das heißt, Erfüllung der Informationspflicht (z.B. durch Nutzung des Muster-Widerformulars) und korrekte Rückzahlung nach Widerruf. Shopbetreiber die beides machen müssen keine Sorgen haben. Für andere drohen die von der Behörde genannten Sanktionen.
Handbuch für Online-Händler
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Sprache: Niederländisch, Autoren: Dr. C. Jeloschek, N. Wolters Ruckert, J. Spouwen, V. van Druenen, A. Probst, Format: eBook (PDF, ca. 2,6MB), Umfang: 129 Seiten, Inhalt: 19 Muster, Checklisten, praktische Tipps und Übersichten
Über den Autor
Alain Probst
Legal Expert Netherlands der Trusted Shops GmbH. Studium im Recht an der Universität Maastricht mit einem Master im Wirtschafts- und Privatrecht mit Schwerpunkt Vertragsrecht. Bei Trusted Shops für alle den niederländischen Markt betreffenden Rechtsfragen verantwortlich. In diesem Zusammenhang betreut er auch die niederländischen Kunden im Auditprozess. Er ist unter anderem Co-Autor des niederländischen Handbuchs für Onlinehändler und hat ein Whitepaper zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in den Niederlanden unter dem Titel „Op weg naar 13 juni 2014, het nieuwe consumentenrecht voor de e-commerce sector“ veröffentlicht.
Interessant, hier warnt man vorher noch. Da gibt es diesen Abmahnwahn wohl nicht. Finde ich gut.
Einmal freundlich darauf hinweißen. Wenn dann nicht reagiert wird, Strafe.
Bei uns? Du musst ALLES Wissen und wenn nicht, dann sofort 1000 Euro Abmahnung …..
Ich ziehe in die Niederlande …..
Nur das würde nicht reichen, Peter Meter. Sie müssten Ihre Verkäufe nach Deutschland dann auch komplett einstellen.
@peter meier
Sie haben den Artikel nicht richtig gelesen. Die niederländische Wettbewerbsbehörde hat nicht jeden einzelnen betroffenen Shop i.S. einer kostenlosen Abmahnung gewarnt, sondern hat auf seiner News-Seite auf die Problematik hingewiesen, die es mit sich bringt, wenn ein NL-Shop nicht ordnungsgemäß auf das WR hinweist bzw. dieses anwendet.
Das war lediglich eine Hinweis auf deren News-Seite. In Deutschland finden Sie Dutzende von entsprechenden Seiten auf denen Sie kostenlos entsprechende Hinweise finden und diese nur umsetzen müssen.
Die Unterschiede sind also garnicht so gravierend: In Deutschland drohen ohne individuelle Vorwarnung kostenpflichtige Abmahnungen – in den Niederlande drohen ohne individuelle Vorwarnung Bußgelder und Zwangsgelder. Also auch das kein Grund nach Holland zu ziehen.
Shopper, ich habe extra wieder aus so einen unsere Abmahnindustrie verfechtenden Beitrag von ihnen gewartet. Und im Beitrag steht doch eindeutig: “ACM hat Online-Shops, die sich nicht an den Regeln gehalten haben, hierüber informiert (sowohl schriftlich als auch telefonisch) und gefordert, dass sie ihre Informationen und Praktiken anpassen.”. Somit wurde die kostenlose Möglichkeit zur Abstellung eines Rechtsverstoßes gegeben, der sogar noch recht gravierend ist und nicht wie viele Pillepalle-“Rechtsverstöße”, bei denen in Deutschland gleich teure und meist ungeahndete, rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen rausgehen!
Guten Tag,
was genau ist eigentlich mit dem Passus “…+extra Kosten…” zu erstatten gemeint. Wenn Kunde bspw. per Express/Weltpaket bestellt, müssen diese Kosten zu den normalen Versand- und Verpackungskosten auch zurückerstattet werden?
Danke für die Info…
@stebo: wenn sich der Kunde ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom Shopbetreiber angebotene, günstigste Standardlieferung entschieden hat, sind die zusätzliche Kosten nicht zu erstatten. Nur die Verstandkosten der Standardlieferung sind in so einem Fall vom Shopbetreiber zu erstatten…
Lieben Dank für die Auskunft. Dann stimmen die Informationen, welche ich bisher dazu hatte. Die Erwähnung mit den Extra-Kosten hatte bei mir für Verwirrung gesorgt. Was meinen Sie hiermit genau?
@stebo: mit “Extra Kosten” sind in prinzip alle Kosten die zum gesamten Preis der Bestellung gehören gemeint, außer dem Preis des Produkts und den Versandkosten … z. B. die Kosten für die Nutzung einer Zahlungsmethode, wenn diese an den Kunden im Bestellprozess berechnet werden…
Guten Tag, wie ist denn die aktuelle Gesetzeslage. Ich habe bei einem Onlineshop in den Niederlanden bestellt und bereits vor Auslieferung storniert. Der Shop verzögert mittlerweile die Rückzahlung seit drei Wochen (20 Tagen). Welche Möglichkeiten habe ich, dagegen vorzugehen?
Danke vorab.
Hallo Christian,
im Zweifel müssen Sie den Shop auf Rückzahlung verklagen, sofern ein Widerrufsrecht bestand.