1

Sofortüberweisung darf nicht die einzige kostenlose Zahlungsart sein

Seit der Umsetzung der VRRL in deutsches Recht steht explizit im Gesetz, dass Online-Händler dem Verbraucher mindestens eine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsart anbieten müssen. Sofortüberweisung zählt nicht zu den zumutbaren Zahlungsarten, entschied das LG Frankfurt a.M.

Der vzbv (Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V.) ging gerichtlich gegen die DB Vertrieb GmbH vor, LG Frankfurt, Urt. v.  24.6.2015, Az. 2-06 O 458/14.

Diese bot auf einer Website Flugbeförderungsdienstleistungen an. Wollte der Verbraucher auf dem Portal eine Flugreise buchen, wurden ihm weiteren Bestellverlauf als Zahlungsmethoden die Bezahlung mittels Kreditkarte gegen Aufpreis von 12,90 Euro sowie die Bezahlung mittels “Sofortüberweisung” ohne Aufpreis angeboten.

“Bei Benutzung von Sofortüberweisung erfolgt die Zahlung an die Beklagte unter Zwischenschaltung eines Dienstleisters, der Sofort AG. Hierzu gibt der Verbraucher seine Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN in die Eingabemaske der Sofort AG ein.

Diese fragt sodann bei der kontoführenden Bank die Validität der eingegebenen Daten, den aktuellen Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage sowie den Kreditrahmen für den Dispokredit ab.

Außerdem wird das Vorhandensein anderer Konten geprüft und deren Bestände erfasst. Die Abfrage dieser Daten erfolgt automatisiert, wobei der Nutzer über die Datenabfrage vorher nicht informiert wird und – was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet – eine Speicherung der Daten nicht erfolgt.”

Sofortüberweisung ist unzumutbar

§ 312a Abs. 4 BGB lautet:

“Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.”

Da auf der Plattform die Zahlungsart Sofortüberweisung als einzige ohne ein zusätzlich zu zahlendes Entgelt angeboten wurde, stellte sich also die Frage, ob sie gängig und zumutbar sei.

Das Gericht stellte hierzu zunächst fest, dass die Zahlungsart gängig sei, da immerhin 54% der 100 umsatzstärksten Online-Shops diese Zahlungsart anbieten und außerdem bei Sofortüberweisung eine Bankenabdeckung von 99% vorliege, also fast jeder Verbraucher mit dieser Zahlungsart bezahlen könne.

“Das Zahlungsmittel “Sofortüberweisung” ist indes unzumutbar.”

Dabei konnte für das Gericht dahinstehen, ob die von den Banken verwendeten AGB, mit denen Kunden untersagt wird, PIN und TAN an Dritte weiterzugeben, kartellrechtlich zulässig seien.

“Die Nutzung des Dienstes “Sofortüberweisung” ist nämlich unabhängig von seiner Bewertung durch die Kreditinstitute für den Verbraucher unzumutbar, da er hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss.

Hierdurch erhält ein Dritter umfassenden Einblick in die Kunden-Kontoinformationen. Hierbei handelt es sich um besonders sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten.

Daneben muss der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel PIN und TAN) mitteilen.

Dies birgt erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten.

Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes “Sofortüberweisung” an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen.”

Sofortüberweisung darf angeboten werden

Klarstellend fügte das Gericht aber noch ausführlich hinzu, dass das Zahlungsmittel Sofortüberweisung in Online-Shops grundsätzlich angeboten werden darf. Es ging hier einzig um die Frage, ob Sofortüberweisung das einzige kostenlose Zahlungsmittel sein dürfe.

“Der Beklagten bleibt unbenommen, das System weiterhin anzubieten und zu versuchen, die Kunden von der Qualität zu überzeugen. Der Beklagten ist lediglich untersagt, durch den Druck der einzig nicht kostenauslösenden Zahlungsart den Kunden dazu zu zwingen, zur Begleichung seiner vertraglichen Verpflichtungen mit einem nicht beteiligten Dritten zu kontrahieren und diesem hochsensible Daten übermitteln zu müssen.

Zumutbare Zahlungsarten

Das Gericht nannte außerdem noch Beispiele für gängige und zumutbare Zahlungsarten:

“Beispiele für gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten sind Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf ein Bankkonto oder Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers.

Kreditkarten sind nur dann eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit, wenn in der fraglichen Situation die Zahlung mit Kreditkarte weithin üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden können.

Die Möglichkeit der Barzahlung darf ausgeschlossen werden, wenn es um Verträge geht, bei denen die Buchung über das Internet die gängigste Form des Vertragsschlusses darstellt und eine andere gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht.”

Fazit

Wollen Online-Händler für die Wahl einer bestimmten Zahlungsart eine zusätzliche Gebühr erheben, müssen sie mindestens eine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsart anbieten. Mit dem Urteil des LG Frankfurt, welches noch nicht rechtskräftig ist, wurden nun schon drei Zahlungsarten als unzumutbar eingestuft: Zum einen Sofortüberweisung, zum anderen Visa elektron und eine bestimmte MasterCard Gold (OLG Dresden, Urt. v. 3.2.2015, 14 U 1489/14).