JusticiaVerträge sind einzuhalten, lautet ein alter Rechtsgrundsatz. Aber was passiert eigentlich, wenn man als Händler nicht die Ware liefert, die mit dem Kunden vereinbart wurde? Welche Gewährleistungsrecht hat der Kunde, weil ein bestimmter Aschenbecher in einem Auto fehlt? Er kann vom Vertrag zurücktreten, entschied jetzt das OLG Oldenburg.

Lesen Sie mehr dazu.

Vereinbaren Händler und Kunde eine bestimmte Beschaffenheit der Ware, muss der Händler dann auch eine Ware liefern, die diese Beschaffenheit aufweist. Dazu gehört auch, dass der Händler eine Ware mit bestimmtem Zubehör liefern muss, wenn dieses vertraglich explizit vereinbart wurde.

Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung liegt nach einem Urteil des BGH (Urteil v. 12.01.2011, VIII ZR 346/09) schon vor, wenn auf einem Produktbild ein bestimmtes Zubehörteil mit abgebildet ist und nicht direkt klargestellt wird, dass dieses Zubehör nicht zum Lieferumfang gehört. Ein solcher klarstellender Hinweis darf aber nicht erst irgendwo in der Produktbeschreibung erfolgen, sondern am besten direkt im Bild.

Liefert der Händler dann ein Produkt ohne dieses Zubehör aus, löst dies beim Kunden Gewährleistungsansprüche aus.

Rücktritt vom Vertrag

Grundsätzlich stehen dem Kunden als Gewährleistungsrechte zunächst Neulieferung der Ware oder Reparatur zu. Ist beides nicht möglich, kann der Kunde unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten.

Das OLG Oldenburg hat heute folgende Pressemitteilung veröffentlicht:

Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen eines fehlenden Aschenbechers

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat eine Toyota-Vertragshändlerin zur Rücknahme eines Pkw Lexus und zur Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als 117.000 € verpflichtet.

Der Geschäftsführer der Kundin hatte den Pkw im Januar 2013 für 135.000 € bei der Händlerin bestellt. Als der Wagen ausgeliefert wurde, stellte er fest, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Das zuvor ebenfalls bei der Händlerin gekaufte Vorgängermodell verfügte über einen solchen Aschenbecher. Aus Sicht der Kundin hatte man beim Kauf vereinbart, dass auch der neue Wagen dementsprechend ausgestattet sei.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die Berufung der Kundin hatte hingegen vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Nach der Vernehmung von Zeugen stand für die Richter fest, dass im Kaufvertrag die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart worden war. Das Fehlen des Aschenbechers sei auch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, so die Richter. Der Geschäftsführer der Kundin hatte dem Mitarbeiter der Händlerin ausdrücklich gesagt, dass für ihn ein sog. Raucherpaket sehr wichtig sei. Es sei deshalb extra vereinbart worden, dass das neue Modell so ausgestattet sei, wie das bisher von der Kundin genutzte Vorgängermodell.

Der Senat sah das Fehlen des Aschenbechers auch nicht als bloße Bagatelle an. Anders als die Händlerin, die lediglich von einer nur geringfügigen Einschränkung des „Rauchkomforts“ ausging, wenn eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert würde, folgten die Richter der Auffassung der klagenden Kundin. So könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette könne während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde.

Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte die Kundin den Vertrag rückgängig machen. Da sie mit dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste sie sich auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis die Nutzungsvorteile anrechnen lassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(Urteil vom 10. März 2015, Aktenzeichen 13 U 73/14, Vorinstanz Landgericht Osnabrück, Aktenzeichen 3 O 363/14)

Bagatelle oder nicht?

Vorrangig stritten die Parteien also darum, ob das Fehlen des Aschenbechers nur eine geringfügige Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit war. Wäre diese Frage bejaht worden, hätte der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten können.

Fazit

Vereinbart man als Händler mit dem Kunden eine bestimmte Beschaffenheit der Ware, sollte man dann auch genau diese Ware liefern und nicht einfach etwas weglassen. (mr)

image_pdfPDFimage_printDrucken