Online-Händler müssen die wesentlichen Merkmale der Waren, die sie verkaufen, im Online-Shop angeben. Sind diese Angaben irreführend, drohen in Deutschland Abmahnungen oder einstweilige Verfügungen. In anderen Ländern gelten aber andere Sanktionssysteme, wie ein Beispiel aus Italien zeigt.
In Italien werden Wettbewerbsverstöße nicht mit einer Abmahnung, sondern mit teils drastischen Bußgeldern bestraft.
Die italienische Wettbewerbsbehörde AGCM (Beschluss v. 19.12.2014, PS9678) hat ein Bußgeld in Höhe von 1.000.000 Euro (einer Million Euro!) verhangen, weil in einem Online-Shop irreführend über die wesentlichen Merkmale der Ware informiert wurde.
Irreführung über wesentliche Merkmale
Hintergrund war, dass in einem Online-Shop ungenaue bzw. fehlerhafte Angaben über die wesentlichen Merkmale der Waren gemacht wurden.
Konkret ging es um die Angaben vom ROM-Speicher (Read-Only-Memory) von Tablets und Smartphones. Auf den jeweiligen Produktseiten wurde eine bestimmte ROM-Kapazität angegeben. Tatsächlich war die nutzbare Speicherkapazität aber wesentlich geringer, da das Betriebssystem und einige vorinstallierte Apps einen nicht unwesentlichen Teil des Speicherplatzes benötigten.
Eine entsprechende Angabe darüber wurde allerdings nicht gemacht.
Die Wettbewerbsbehörde stufte die Größe des ROM-Speichers als wesentliches Merkmal ein, weil er einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers habe. Da die entsprechende Angabe über die geringere nutzbare Kapazität fehlte, lag also eine Irreführung über ein wesentliches Merkmal vor.
Erweiterung der Speicherkapazität
Auf derr Produktseite wurden außerdem Angaben dazu gemacht, dass die Speicherkapazität durch MicroSD-Karten erhöht werden könne. Allerdings fehlte dabei die Information, dass einige Apps nicht auf einen externen Speicher übertragen werden können.
Auch hier liege eine Irreführung über wesentliche Merkmale der Ware vor, entschied die Wettbewerbsbehörde.
Fazit
Die Vermeidung von Wettbewerbsverstößen ist nicht nur in Deutschland ratsam. Zwar muss nicht jeder Online-Händler, der gegen das Wettbewerbsrecht in Italien verstößt, mit so hohen Bußgeldern rechnen, aber dieser Fall macht deutlich, dass irreführende Angaben über wesentliche Merkmale der Ware verfolgt weden. Besonders wichtig ist das für Händler, die auch ins Ausland liefern. (ec)
Elisa Ceciliati studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Alma Mater Studiorum Bologna und sowie Santa Teresa de Jesús in Ávila (Spanien) absolviert. Sie ist zugelassene Anwältin der spanischen Anwaltskammer in Madrid. Zusätzlich hat sie einen Master of Laws am Europa Institut der Saarländischen Universität mit Schwerpunkt International Business Law & Arbitration abgeschlossen. Vor ihrer Tätigkeit bei Trusted Shops war sie u.a. als Trainee in einer venezianischen Kanzlei sowie bei der Generali Versicherung beschäftigt. Seit 2013 bei Trusted Shops als Rechtsexpertin für den italienischen Markt.
Tja, wo sind jetzt die Stimmen, die das deutsche Recht so existenzbedrohend finden und die meinen das ganze Abmahnen ist nur ein deutsches Phänomen und in anderen europäischen Ländern würde man sich darüber kaputtlachen…
1 Mio. Euro ist echt eine Summe, aber nun gut. Anscheinend ist dies auch gerechtfertigt.
Erst einmal ist es irreführend, dass hier über ROM-Speicher geurteilt wurde. ROMs sind nicht beschreibbare Speichermedien, die dem Anwender sowieso keine nutzbare freie Speicherkapazität zur Verfügung stellen.
Aber erstmal ungeachtet dessen, hat die Wettbewerbsbehörde mit diesem Bußgeld gezeigt, dass sie von der Materie, über die sie urteilt, keine Ahnung hat. Die Netto-Speicherkapazität ist doch eine wesentliche Eigenschaft des Produktes. Wenn bei der Verwendung eines Speichers ein Teil des Speicherplatzes durch Betriebssysteme und Anwendungen belegt wird und durch den Anwender nicht nutzbar ist, ist dies doch keine negative Eigenschaft des Speichers. Auch das einige Apps nicht auf den zusätzlich beworbenen externen Speicherkarten laufen, ist keine explizite Eigenschaft des Speichers. Es kann doch nicht zur Informationspflicht des Händlers gehören, sämtliche Einschränkungen aufzulisten, die bei der Nutzung durch externe Software entstehen können.
Nach dieser Rechtsauffassung müssten auch alle Händler von anderen Speichermedien, wie Festplatten entsprechende Bußgelder zahlen, da auch hier der tatsächlich verfügbare Speicherplatz nach der Formatierung immer geringer ist, als bei der unformatierten Platte. Wird die Platte nicht nur als reines Datenlaufwerk genutzt, sondern wird auch noch ein Betriebssystem darauf installiert, steht dem Nutzer noch weniger Speicherplatz zur freien Verfügung. Dies gehört einfach schon zur Allgemeinbildung. Ich befürchte fast, dass solche Urteile wieder irgendwelche hirnrissigen Hinweispflichten nach sich ziehen.
Siggi3001
Ich empfinde das schon als irreführend, wenn beispielsweise mit einer Speicherkapazität von 16 GB geworben wird, der Hersteller aber ein Betriebssystem vorinstalliert und der Nutzer so nur noch 14 GB verwenden kann.
@Martin Rätze
Demnach müssten alle Händler und Hersteller von Komplett-PC ebenfalls so hohe Bußgelder zahlen. Denn auch die geben immer nur die Gesamtkapazitäten der Festplate und des RAM-Speichers an, z.B. 500 GB HDD und 4GB RAM. Beide Angaben sind demnach unzulässig, weil auf der HDD ja das Betriebssystem und weitere Software installiert ist und auch der Arbeitsspeicher ist nicht im vollen Umfang nutzbar, weil Windows einen großen Teil davon für sich reserviert.
Mag sein, dass dieses Thema niemanden so richtig berührt, weil es in Italien geschehen ist, aber die Erfahrung zeigt, dass schlechte Beispiele plötzlich auch im eigenen Land Schule machen können. Hier wird vielleicht niemand ein so hohes Bußgeld zahlen müssen, aber das Argument der “irreführenden Angaben” kann bei dem erwähnten Komplett-PC sowie für alle unformatierten Speichermedien auch durchaus ein gefundenes Fressen für hiesige Abmahner sein.
Hier wird dann auch bald die Abmahnwelle losgehen, aber nicht, weil nicht erwähnt wird, dass die Onboard-Grafikkarte einen Teil des installierten Arbeitsspeichers reserviert und der Computerhändler sich dadurch ganz arge Vorteile verschafft und zum Trilliardär wird, sondern weil Spezies Abmahnanwalt wieder Eurozeichen in den Augen hat. Soviel zum Thema deutsches Recht und Abmahnsystem, @shopper.
also sorry, wenn man nich die Gesamtkapzität angeben soll ja was denn dann um himmelswillen? Das Nettospeichervolumen ist doch genau die Spezifkation die anzeigt wie Leistungsfähig das Gerät ist. Der Kunde selbst kann doch mit dem Romspeicher eh nichts anfangen, aber er kann anhand der Angabe wenigstens die Leistungsfähigkeit bei der Arbeit mit Programmen einschätzen.
Das ist doch total bekoloppt, diese Angabe wird doch von eh und je so gemacht.
Das Bussgeld ist schon unverschämt hoch…