Im Bestellprozess müssen Verbraucher auf der letzten Seite oft die AGB bzw. die Widerrufsbelehrung per Check-Box abhaken. Ohne dieses Häkchen kann der Bestellprozess oft nicht abgeschlossen haben. Ob das Abhaken dieser Check-Boxen aber eine Bedeutung hat, hat der BGH nun entschieden.

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In dem vom BGH (Urt. v. 15.5.2014, III ZR 368/13) entschiedenen Fall ging es um die Häkchensetzung auf der Bestellseite.

Die Website der Klägerin wies dabei folgende Ausgestaltung auf:

Widerrufserklärung

Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?”

Ohne das Setzen eines Häkens in der Checkbox konnte der Bestellprozess nicht abgeschlossen werden.

Die Beklagte buchte im August 2010 über diese Website ein Seminar, welches vom 9. April 2011 bis 20. Mai 2012 stattfand. In der Bestell-Bestätigungsmail war keine Widerrufsbelehrung enthalten.

Mit E-Mail vom 19. Dezember 2010 sagte die Beklagte ihre Teilnahme am Seminar ab, zahlte aber dennoch in Erwartung einer gütlichen Einigung 198 Euro (= 10 % der Kursgebühr).

Die Klägerin wollte nun noch den Rest zur vollen Kursgebühr von 1.980 Euro einklagen.

“Die Klägerin hat geltend gemacht, die Möglichkeit, die Widerrufsbelehrung auf ihrer Internetseite einzusehen und sodann abzuspeichern oder auszudrucken, genüge den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Beklagte die Widerrufsfrist versäumt habe.

Jedenfalls sei es der Beklagten nach Treu und Glauben versagt, sich auf einen etwaigen Mangel der Widerrufsbelehrung zu berufen, weil sie mit dem Anklicken des Kontrollkastens und dem Setzen des Häkchens eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erhalten zu haben.”

Widerruf war wirksam

Der Klägerin stand der Vergütungsanspruch nicht zu, weil die Beklagte wirksam ihr Widerrufsrecht ausgeübt hatte, entschied der BGH, und stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Vertrag um einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312b BGB a.F. handelte.

“Die in § 355 Abs. 2 BGB bestimmte Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erst dann, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt wird.”

An einer solchen formgerechten Mitteilung der Widerrufsbelehrung fehlte es hier, da die Klägerin die Widerrufsbelehrung nicht in Textform mitgeteilt hat.

“Aus dem Erfordernis der “Mitteilung” der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher “in Textform” (§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 126b BGB, ebenfalls in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) und der Betrachtung der mit den bis zum 12. Juni 2014 gültigen einschlägigen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs korrespondierenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt sich, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe  in Schriftzeichen geeigneten Weise sowohl vom Unternehmer abgegeben werden als auch dem Verbraucher zugehen müssen.

Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite (“ordinary website”) des Unternehmers reicht hiernach nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt. Erforderlich ist in diesem Falle vielmehr, dass der Verbraucher die Belehrung per Briefpost oder E-Mail erhält oder auf seinem Computer abspeichert oder selbst ausdruckt.”

Dass die Beklagte die Widerrufsbelehrung hier tatsächlich gespeichert oder gedruckt hatte, konnte die Klägerin nicht beweisen.

Abhaken der Checkbox hat keine Bedeutung

Die Beklagte hatte hier allerdings die Checkbox angeklickt und damit quasi bestätigt, dass sie die Belehrung ausgedruckt oder gespeichert habe.

“Entgegen der Meinung der Klägerin hält der vorgegebene Kontrollkasten den Verbraucher auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu an, die Widerrufsbelehrung durch Ausdrucken in Papierform zu sichern oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzuspeichern.

Der Anmeldevorgang kann nach dem Ankreuzen des Kontrollkastens nämlich auch dann ungehindert fortgesetzt werden, wenn die Widerrufsbelehrung weder aufgerufen noch ausgedruckt oder abgespeichert worden ist.

Ein “Zwangsdownload” ist nicht vorgesehen. Die bloße Möglichkeit des Ausdruckens oder Speicherns reicht nicht, um den erforderlichen Zugang der Informationen beim Verbraucher ohne dessen weiteres Zutun sicherzustellen.”

Die Beklagte verstieß auch nicht gegen Treu und Glauben, als sie erklärte, sie habe keine Widerrufsbelehrung gespeichert oder gedruckt, obwohl sie das Häkchen setzte.

Unzulässige AGB-Klausel

Denn die vorformulierte Klausel im Bestellprozess mit der Checkbox stelle eine unzulässige AGB-Klausel dar. So wie die “Bestätigung” formuliert war, hatte sie die Wirkung einer Beweislastumkehr, sodass diese gegen § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB verstößt, so der BGH weiter.

“Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB trägt der Unternehmer die Beweislast für alle Tatsachen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleiten will, insbesondere für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung.

Mit der von ihm vorformulierten Bestätigung würde sich der Unternehmer im Falle ihrer Wirksamkeit ein gegen den Kunden gerichtetes Beweismittel verschaffen, mit dem er seiner Beweislast genügen könnte, bis der Kunde die Unrichtigkeit der Empfangsbestätigung bewiesen hätte; damit verkörpert die Bestätigung den typischen Fall einer Beweislaständerung.”

Die Klausel war außerdem unwirksam, weil mit ihr zum Nachteil des Verbrauchers von einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird.

“Durch die von der Klägerin gewählte Gestaltung des Online-Anmeldevorgangs und die dem Kunden abverlangte Bestätigungserklärung verlagert die Klägerin die Aufgaben, die ihr als Unternehmer im Zusammenhang mit der Pflicht obliegen, den Zugang der Widerrufsbelehrung beim Verbraucher sicherzustellen, auf den Verbraucher.

Zwar ist die Widerrufsbelehrung zugegangen, wenn der Verbraucher die Belehrung ausdruckt oder abspeichert. Dies ändert aber nichts daran, dass der Unternehmer verpflichtet ist, die Widerrufsbelehrung so zu erteilen, dass die hierzu nötigen Informationen dem Verbraucher ohne dessen Zutun zugehen.

Mit der Ausgestaltung des Online-Anmeldevorgangs und der Formulierung der Bestätigung versucht die Klägerin zu erreichen, dass der Verbraucher selbst aktiv den (formgerechten) Zugang der Widerrufsbelehrung herbeiführt, wenn er die abgeforderte Bestätigung wahrheitsgemäß abgeben will.

Gibt der Verbraucher die Bestätigung wahrheitswidrig ab, so soll er sich nach der Vorstellung der Klägerin letztlich so behandeln lassen müssen, als habe er die Widerrufsbelehrung gespeichert oder ausgedruckt, also den Zugang bewirkt. Damit wird zu Lasten des Verbrauchers von § 355 BGB abgewichen.”

Da die Klausel unwirksam war, konnte sich der Händler auch nicht mehr darauf berufen, dass der Kunde aber mit dem Haken bestätigte, dass er die Belehrung gedruckt bzw. gespeichert hatte.

“Ist die von der Klägerin vorformulierte Bestätigung demnach unwirksam, so kann die Klägerin hieraus nicht den Einwand herleiten, die Beklagte übe ihr Widerrufsrecht treuwidrig aus.

Die Unwirksamkeitsfolge beschränkt sich nicht lediglich darauf, dass es nun bei der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen den Parteien verbleibt. Vielmehr vermag die von ihr erfasste Klausel überhaupt keine Wirkungen zu Lasten des Vertragsgegners zu entfalten.”

Fazit

Checkboxen zum Abhaken der AGB oder Widerrufsbelehrung waren noch nie nötig. Und wie man an dem Fall hier sehen kann, können solche Formulierungen zum Abhaken höchst gefährlich sein. Hätte dies ein Konkurrent entdeckt, hätte er dies auch abmahnen können, da es sich – wie der BGH festgestellt hat – um eine unzulässige AGB-Klausel gehandelt hat. Seit dem 13. Juni 2014 ist die Übermittlung der Widerrufsbelehrung in Textform allerdings nicht mehr Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist. (mr)

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