JustitiaWiderruft ein Verbraucher einen Vertrag, so kommt es für die Wirksamkeit des Widerrufs nicht darauf an, dass der Widerruf in einer Art Double-Opt-In-Verfahren vom Verbraucher nochmals bestätigt wird, entschied das AG München.

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Das AG München (Urt. v. 20.3.14, 261 C 3733/14) entschied, dass ein vom Verbraucher erklärter Widerruf auch dann wirksam ausgeübt wurde, wenn dieser nicht zusätzlich bestätigt wurde.

Die beklagte Verbraucherin buchte online am 20.04.2012 einen Schwimmkurs “Kraulen”. Dieser sollte im Zeitraum 6.5.2012 bis 22.7.2012 stattfinden.

Die Beklagte bestätigte diese Kursbuchung noch am selben Tag.

Online-“Stornierung”

Noch am gleichen Tag füllte die Beklagte das von der Klägerin zur Verfügung gestellte “Stornierungsformular” online aus und schickte es ab. Allerdings bestätigte sie diese Stornierungserklärung nicht nochmals.

Die Beklagte zahlte das für den Kurs geforderte Entgelt nicht, auch nicht, nachdem insgesamt drei Mahnungen zur Zahlung aufforderten. Schließlich klagte die Unternehmerin auf Zahlung von 117 Euro Kursgebühr.

Sie ist der Meinung, dass die Verbraucherin die “Stornierung” des Kurses nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, da sie diese nicht nochmals bestätigt hatte.

Widerrufsrecht bestand

Das AG München wies die Klage ab. Es war der Ansicht, dass die Verbraucherin wirksam ihr Widerrufsrecht ausgeübt habe. Eine nochmalige Bestätigung sei nicht erforderlich.

Zunächst entschied es – ohne nähere Begründung und wenig nachvollziehbar – dass der Verbraucherin ein Widerrufsrecht zustand.

“Der Beklagten stand ein Widerrufsrecht aus §§ 312b Abs. 1, 312d Abs. 1 BGB iVm § 355 Abs. 1 BGB zu. Der online gebuchte Schwimmkurs ist ein Fernabsatzvertrag iSd § 312b Abs. 1 BGB, da er einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Klägerin, einer Unternehmerin und der Beklagten, einer Verbraucherin, darstellt, der lediglich über Fernkommunikationsmittel, hier das Internet, abgeschlossen wurde. Gem. § 312d Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zu.”

Weshalb bestand ein Widerrufsrecht?

Es wäre schon interessant zu wissen, warum das Gericht meinte, dass hier die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung finden. Leider hat es das Gericht vermieden, näher darzulegen, weshalb der Vertrag nicht unter die Ausnahme des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB fällt.

Demnach finden nämlich die Vorschriften über Fernabsatzverträge (und damit auch die Regelungen zum Widerrufsrecht) keine Anwendung auf Verträge

“über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.”

Bei dem hier in Frage stehenden Vertrag über einen Schwimmkurs, der vom 6.5.2012 bis 22.7.2012 stattfinden sollte, könnte man durchaus auf die Idee kommen, dass dieser unter die Bereichsausnahme fällt.

Eine nähere Auseinandersetzung des Gerichts mit dieser Ausnahme wäre sehr wünschenswert gewesen.

Widerruf muss nicht bestätigt werden

Wenn man außer Acht lässt, dass dem Verbraucher hier wohl gar kein Widerrufsrecht zustand, kann man dem Rest des Urteils nur zu zustimmen:

Hat der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt, muss er dies nicht noch einmal bestätigen.

Aber selbst wenn der Unternehmer hier ein vertragliches “Stornierungsrecht” eingeräumt hätte, hätte die Kundin dies nicht noch einmal bestätigen müssen, weil es an einer entsprechenden AGB-Regel gefehlt hatte.

Fazit

Hat der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt, muss er dies nicht noch einmal zusätzlich bestätigen. Entsprechende Klauseln in AGB wären unzulässig und damit für den Verbraucher nicht bindend. Gleichzeitig würde ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, weswegen der Händler abgemahnt werden könnte. (mr)

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