Nach vorläufiger Prüfung enthält das selektive Vertriebssystem von ASICS eine Reihe von schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen. Zu diesem Urteil kommt das Bundeskartellamt. ASICS hat den Verkauf seiner Produkte auf Online-Markplätzen wie Amazon und eBay sowie Preissuchmaschinen untersagt.

Das Bundeskartellamt kritisiert insbesondere, dass den Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon ohne Ausnahme untersagt wird. Die Behörde bemängelt auch, dass ASICS seinen Händlern die Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen verbietet. Ferner dürfen die Markenzeichen von ASICS nicht auf Internetseiten Dritter verwendet werden, auch nicht um Kunden auf den Online-Shop des autorisierten ASICS-Händlers zu leiten.

Das Bundeskartellamt sieht jedes dieser drei pauschalen Verbote für sich genommen als eine unzulässige Kernbeschränkung an. Zusammen begründen diese Verbote sogar ein de-facto-Verbot des Internetvertriebs. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:

“Nach unserer vorläufigen Einschätzung dient das ASICS-Vertriebssystem in der jetzigen Form vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs im Online- sowie im stationären Vertrieb. Durch die umfangreichen Vorgaben des Herstellers wird der Wettbewerb unter den Händlern beim Vertrieb von ASICS-Laufschuhen beeinträchtigt. Zudem schränkt ASICS den Wettbewerb im Markt für Laufschuhe insgesamt stark ein, weil ASICS über eine starke Marktposition verfügt und auch andere große Laufschuhhersteller das Onlinegeschäft in ähnlicher Weise beschränken.“

Viele Markenhersteller sind derzeit damit befasst, ihre selektiven Vertriebssysteme umzustellen und an die Gegebenheiten des Online-Vertriebs anzupassen. Das Bundeskartellamt führt in diesem Zusammenhang derzeit auch ein Verfahren gegen den Sportartikelhersteller Adidas.

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