JustitiaIm April wurde eine Entscheidung des LG Hamburg bekannt, nach der eine Annahmefrist im Online-Handel von 5 Tagen unzumutbar lang sei. In dieser Entscheidung nahm das Gericht eine Frist von maximal 2 Tagen als angemessen und zumutbar an. Diese Entscheidung wurde nun durch das LG Hamburg aufgehoben. 5 Tage seien nun doch nicht mehr unzumutbar.

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In einer einstweiligen Verfügung des LG Hamburg (Beschluss v. 29.10.2012; 315 O 422/12) wurde eine Frist zur Annahme des Vertrages mit einer Länge von 5 Tagen als für den Verbraucher nicht zumutbar angesehen:

“Denn es ist dem Kunden angesichts der Bestellung über das Internet nicht zuzumuten, 5 Tage abzuwarten, ob sein Angebot angenommen wird.

Sachgerecht und zumutbar ist insoweit eine Antwort innerhalb von zwei Tagen, unter Berücksichtigung der Regelung in § 147 Abs. 2 BGB.”

Gegen diese einstweilige Verfügung legten die Antragsgegner Widerspruch ein, sodass sich das Landgericht erneut mit der Zulässigkeit einer Annahmefrist von 5 Tagen beschäftigen musste.

Argumentation pro und contra

Mit Urteil vom 10.4.2013, 315 O 422/12 hob das LG Hamburg die einstweilige Verfügung nur in der Frage der Annahmefrist wieder auf. Konkret ging es um die Frage, ob folgende Klausel zum Vertragsschluss wirksam ist:

“Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung bzw. die Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.”

Die Antragstellerin argumentierte gegen diese Klausel, dass eine Frist von 5 Tagen zu lang sei:

“Zudem sei es dem Käufer nicht zuzumuten, fünf Tage lang an seinen Antrag gebunden zu sein und während dieses Zeitraums keine anderweitigen, die gewünschte Ware betreffenden Dispositionen durchführen zu können.”

Im Widerspruchsverfahren trug die Antragstellerin noch weitere Argumente vor:

“Die Rechtsprechung nehme an, dass im stationären Handel bei vorrätigen Möbeln und Neuwagen eine (längere) Bindungsfrist gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoße, wenn die Ware bereitstehe und nicht erst beim Lieferanten angefragt werden müsse.

Dies sei auf den Online-Handel so zu übertragen. Nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB müsse der Online-Verkäufer den voraussichtlichen Liefertermin angeben. Bei Vorratsware wisse der Verkäufer somit, wann er liefern könne. Es bestehe für ihn kein schutzwürdiges Interesse an einer Bindungsfrist.

Aber auch wenn die Ware nicht vorrätig sei, sei eine Bindungswirkung nicht erforderlich und daher unzulässig. Denn nach §Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGB sei auch in diesen Fällen vorvertraglich über die Lieferzeit zu informieren.

Könne der Verkäufer dies nicht sicher sagen, müsse er dies deutlich machen. Es müsse also die Lieferbarkeit geklärt werden, bevor die Ware im Online-Shop angeboten werde.”

Außerdem boten die Antragsgegner auch die Zahlungsart Vorkasse an. Der Verbraucher müsse also in Vorleistung gehen, bevor überhaupt ein Vertrag geschlossen sei. Das ist mit wesentlichen Grundgedanken des deutschen Schuldrechts unvereinbar.

Die Antragsgegner argumentierten dagegen:

Bei der Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist müssen auch besondere Zeiten im Jahr berücksichtigt werden.

“Beeinflusst werde die Überlegungsfrist durch die 5-Tage Woche und dadurch, dass zu bestimmten Zeiten, etwa zwischen Weihnachten und Neujahr, mit einer Bearbeitung nicht gerechnet werden könne.

Bei Alltagsgeschäften, bei denen eine sofortige Erledigung erwartet werden könne, werde eine angemessene Bindungsdauer von 10-14 Tagen angesetzt. Bei höherwertigen Gütern, bei der typischerweise die Kreditwürdigkeit geprüft würde, werde eine Bindungsfrist von einem Monat angenommen.

Damit liege die Annahmefrist von 5 Tagen innerhalb der allgemeinen Ansichten.”

Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass Verbraucher im Online-Handel zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie an Feiertagen Bestellungen abgeben könnten. Schon dadurch werde die Annahmefrist verlängert.

“Kein Verbraucher rechne damit, dass er, wenn er Freitag um 22 Uhr etwas bestelle, am Sonntag eine Annahmeerklärung erhalte. Der durchschnittliche Verbraucher würde mit der Annahmeerklärung frühestens am nächsten Werktag rechnen. Bei dem Beispielsfall sei er durch die AGB längstens bis Mittwoch gebunden.”

Gericht entscheidet

Das Gericht folgte in Teilen der Argumentation der Antragsgegner und entschied, dass eine Annahmefrist von 5 Tagen nicht unangemessen lang sei.

“§ 147 Abs. 2 BGB regelt, dass ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, bis zu dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten kann. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Zeit angenommen, erlischt der Antrag nach § 146 BGB.

Im Online-Handel ist es üblich, dass ein Kunde seine Bestellungen zu jeder Tages- und Nachtzeit an den Händler online versenden kann. Der geringe Zeitraum zwischen Versendung und Zugang der Online-Bestellung ist regelmäßig zu vernachlässigen.

Eine angemessene Frist muss daher berücksichtigen, dass der Kunde seine Bestellung beispielsweise an einem Freitag nach Feierabend oder vor Feiertagen abgeben kann. Der Kunde wird regelmäßig erwarten, dass seine Bestellung dann weder am Wochenende noch an Feiertagen bearbeitet wird und dass er allenfalls nach Versand seiner Bestellung eine automatisierte sofortige Eingangsbestätigung erhält.

Mit einer Bearbeitung rechnet er aber erst an den nächsten Werktagen.

Dabei ist ihm auch bewusst, dass es nach Wochenenden oder längeren Feiertagen auch dazu kommen kann, dass seine eigene Bestellung aufgrund des Auflaufens vieler Bestellungen nicht am ersten Werktag bearbeitet wird.

Unter der Berücksichtigung dieser Umstände ist ein Zeitraum von 5 Kalendertagen, bei dem auch Wochenenden und Feiertage mitgezählt werden, nicht zu lang.

Der Kunde kann unter regelmäßigen Umständen nicht erwarten, dass seine Bestellung früher angenommen wird.”

Die Frist sei für den Verbraucher nicht unzumutbar lang.

Fazit

Mit diesem Urteil existieren zwei unterschiedliche Entscheidungen des gleichen Gerichts zur Frage der Angemessenheit von Annahmefristen. Ich wäre nicht überrascht, wenn sich das OLG Hamburg auch noch mit dieser Frage beschäftigen muss.

Der Händler muss nicht mehr prüfen, ob die Ware verfügbar ist. Denn dies muss er vor Erstellung des Online-Angebotes machen. Bietet er Waren online zum Kauf, obwohl der diese gar nicht liefern kann, ist dies wettbewerbswidrig. Der Argumentation der Antragstellerin ist daher zu folgen. Auch erwartet der Verbraucher im Online-Handel eine schnelle Reaktion. Schließlich geht es hier zunächst um die Frage, ob üherhaupt ein Vertrag geschlossen werden soll.

Kein Verbraucher rechnet damit, dass diese Entscheidungsfindung eine volle Arbeitswoche in Anspruch nehmen kann, zumal im Online-Handel fast alle Prozesse automatisiert ablaufen.

Eine ausführliche Begründung, weshalb sog. Bindungsfristen im Online-Handel unzulässig sind, finden Sie auch in einem Gastbeitrag von Frau Zander-Hayat von der Verbraucherzentrale NRW hier bei uns im Blog.

Übrigens: Wählt der Kunde Sofortzahlungsarten wie z.B. PayPal, spi
elen solche Bindungsfristen gar keine Rolle mehr. Denn dann kommt der Vertrag spätestens mit Absenden der Zahlung durch den Verbraucher zustande. Wird dieser Umstand in einer Vertragsschluss-Klausel nicht berücksichtigt, so wird der Verbraucher falsch über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen informiert und die Widerrufsfrist verlängert sich auf sechs Monate.

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