1

LG Berlin zur korrekten Beschriftung des Bestell-Buttons

warenkorbSeit dem 1. August 2012 ist die Button-Lösung in Kraft. Im Gesetz ist nun relativ klar geregelt, wie der Bestell-Button beschriftet sein muss. Oft passt die gesetzliche Vorgabe aber nicht auf die Angebote eines Shops, wie z.B. im Falle von Reisen oder Dienstleistungen. Das LG Berlin hat sich nun mit einer Ausgestaltung des Buttons beschäftigt.

Lesen Sie mehr zu dem Urteil.

Vor dem LG Berlin (Urt. v. 17.7.2013, 97 O 5/13) stritten sich zwei Anbieter von Busreisen. Diese konnte man über das Internet buchen.

Button-Bezeichnung

Die Beklagte verwendete als Button, mit dem die Buchung verbindlich abgeschlossen wurde die Worte:

“Jetzt verbindlich anmelden!
(zahlungspflichtiger Reisevertrag)”

Außerdem fehlten nach Auffassung der Klägerin die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung sowie die Information, wie der Vertrag zustande komme. Darüber hinaus folgten auf der Internetseite der Beklagten unterhalb des Bestellbuttons noch weitere Pflichtinformationen. Dies beanstandete die Klägerin ebenfalls und wollte erreichen, dass die Beklagte dazu verpflichtet wird, diese oberhalb des Buttons anzugeben.

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Button-Beschriftung korrekt sei. Schließlich schreibe das Gesetz vor, der Button sei mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu versehen. Die gewählte Beschriftung sei eine solche entsprechend eindeutige Formulierung.

Auch sei der Gesetzeszweck der Schutz vor Abofallen, eine solche biete sie aber gar nicht an.

Auch die Button-Platzierung sei nicht zu beanstanden. Es gäbe einen räumlich-funktionalen Zusammenhang, die Anmeldedaten könnten auch unterhalb der Schaltfläche platziert sein.

Falsche Button-Beschriftung

Das Gericht sah die gewählte Button-Beschriftung als falsch an.

Zunächst stellte das Gericht klar, dass das Gesetz nicht nur für sog. Abo-Fallen gelte, sondern auf alle Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr Anwendung findet.

“Die Schaltfläche der Beklagten ist zwar gut lesbar, verwendet aber nicht – erst recht nicht ausschließlich – die Worte “zahlungspflichtig bestellen”.

Ebenso fehlt es an einer stattdessen noch möglichen “entsprechenden eindeutigen Formulierung”, die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht erfordert.

Dies ist nach den Motiven des Gesetzes nicht der Fall, wenn wie vorliegend das Wort “anmelden” gebraucht wird, weil diese Handlung noch eine Vorbereitungshandlung – ob “verbindlich” oder nicht, ob zu einem zahlungspflichtigen Reisevertrag oder nicht – nahe legt. Schließlich sind längere Texte – “nichts anderem als den Wörtern ‘zahlungspflichtig bestellen'”, § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB – wie von der Beklagten verwendet von vornherein unzulässig, da sie die Eindeutigkeit beeinträchtigen.”

Dem Gericht reichte es also offenbar schon, dass irgendwo auf dem Button das Wort “anmelden” verwendet wurde. Hinzu kam noch, dass die Button-Beschriftung viel zu lang war und damit schon nicht transparent genug.

Platzierung der Informationspflichten

Das Gericht entschied, dass die Beklagte die in § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB genannten (hervorzuhebenden) Pflichtinformationen nicht “unmittelbar bevor” der Verbraucher seine Bestellung abgibt, zur Verfügung gestellt.

“Soweit sie auf einen räumlich-funktionalen Zusammenhang betreffend die unterhalb der Schaltfläche angegebenen Informationen hinweist, reicht dies nicht aus, weil diese Informationen nicht “unmittelbar bevor” der Wahrnehmung der den verbindlichen Vertragsschluss auslösenden Schaltfläche platziert sind.

Mit dem Erreichen der Schaltfläche lässt die Aufmerksamkeit des Verbrauchers für etwaige nachstehenden Informationen nach, ferner steht die Schaltfläche einer Unterschrift des Antragenden gleich, die schon dem Wortsinn nach regelmäßig “unter” den maßgebenden Text gesetzt wird.

Angaben auf vorherstehenden Bestellmasken genügen ebenso wenig der Informationspflicht.”

Wesentliche Merkmale

Was das Gericht unter der Pflicht zur Angabe der wesentlichen Merkmale der Dienstleistung versteht, lässt sich dem Urteil leider nicht entnehmen. Das Gericht entscheidet lediglich, dass die wesentlichen Merkmale anzugeben sind, ohne hier weiter ins Detail zu gehen.

Fazit

Bei der Wahl der Button-Beschriftung sollte man sich streng an das Gesetz halten und den Button mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” beschriften. Alternativ bietet die Gesetzbegründung noch die Möglichkeiten “kaufen”, “kostenpflichtig bestellen”, “zahlungspflichtigen Vertrag abschließen”. Vielleicht wäre ein anderes Gericht weniger streng als das LG Berlin gewesen. Die Entscheidung macht aber deutlich, dass die Gefahr von Abmahnungen steigt, wenn man von den vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Bezeichnungen abweicht. (mr)

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Sebastian Dramburg, Berlin. Vielen Dank hierfür!

Lesen Sie mehr zur Button-Lösung