Wurde Ware an einen Kunden verkauft, muss diese auch geliefert werden. Kann der Verkäufer nach Vertragsschluss nicht liefern, weil die Ware ohne sein Wissen an einen Dritten verkauft und geliefert wurde, ist er dem ersten Kunden gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Das betrifft auch einen Gewinnverlust, weil der Kunde die Ware schon weiter verkauft hat. Das hat nun das LG Coburg entschieden.

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Das LG Coburg (Urt. v. 17.9.2012, 14 O 298/12) hat den Verkäufer von Jeans zur Zahlung von knapp 10.000 Euro Schadenersatz verurteilt, weil er die gekauften Jeans nicht mehr liefern konnte. Was war passiert?

Verkauf über Internet

Der beklagte Verkäufer bot über eine Internetplattform als neuwertig beworbene Modejeans an. Diese erwarb der Kläger zu einem Preis von 20.050,88 Euro. Kurz nachdem er den Zuschlag erhalten hatte, meldete er sich beim Verkäufer, um einen Termin zur Abholung der Ware zu vereinbaren.

Dabei wurde im mitgeteilt, dass die Jeans zwischenzeitlich anderweitig veräußert wurden. Der Verkäufer sei daher nicht mehr in der Lage, die Hosen zu übergeben und zu übereignen.

“Der Beklagte wurde daraufhin mit Schriftsatz vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5.4.2012 aufgefordert, bis 13.4.2012 schriftliche mitzuteilen, wann die Ware in Empfang genommen werden könne. Der Beklagte hat daraufhin mit E-Mail vom 25.4.2012 mitgeteilt, dass er zur Erfüllung nicht mehr in der Lage sei, weil sein Bruder die Hosen anderweitig veräußert habe.”

Bruder verkauft Ware

Der Bruder des Verkäufers hatte die Jeans – ohne Wissen des Verkäufers – an einen anderen Kunden verkauft. Die Jeans waren wegen eines Dachschadens durch Regenwasser negativ beeinträchtigt worden.

“Der Bruder des Beklagten veräußerte ohne Kenntnis und ohne Bevollmächtigung des Beklagten aufgrund dieses Dach- bzw. Wasserschadens die Ware zur Vermeidung negativer Folgen für den Beklagten anderweitig, ohne Wissen, dass der Kläger diese vorher erworben hatte.”

Käufer verkaufte Ware weiter

Der Kläger hatte den Zuschlag für die Ware am 11.3.2013 erhalten. Am 12.3.2012 hatte er die gekauften (aber noch nicht gelieferten) Jeans zu einem Preis von 30.000 Euro bereits weiterverkauft. Da er selbst die Hosen aber nicht geliefert bekam, entging ihm also ein Gewinn von knapp 10.000 Euro.

Der Verkäufer meinte, er müsse für diesen Schaden nicht aufkommen, weil sein Bruder die Hosen ohne sein Wissen weiterveräußert habe. Zumindest habe er deswegen die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

Kläger bekommt Schadenersatz

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von Schadenersatz.

Es lag ein Fall der Unmöglichkeit vor, da dem Verkäufer die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aufgrund der anderweitigen Veräußerung und Übereignung unmöglich geworden war.

“Gemäß §§ 283 S. 1, 280 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Kläger Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen.”

Der Kläger konnte mittels Zeugen nachweisen, dass er die Hosen bereits am Folgetag weiterverkauft hat.

Da er dieses Geschäft nun seinerseits nicht erfüllen konnte, entstand ihm ein Gewinnverlust in Höhe von 9.949,12 Euro.

Verkäufer war verantwortlich

Der ursprüngliche Verkäufer war auch dafür verantwortlich, dass er seine Vertragsverpflichtungen nicht erfüllen konnte.

“Der Beklagte haftet grundsätzlich für alle Umstände, die seinem Geschäftskreis zuzurechnen sind. Hierzu gehört auch die Veräußerung durch Dritte, denen der Beklagte Zugriff auf seinen Warenbestand gewährt.

Der Sachvortrag des Beklagten ist bereits nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden des Beklagten, insbesondere auch ein fehlendes Organisations- und Ãœberwachungsverschulden, substantiiert darzutun.

Der Schuldner muss seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass vertragsschädliche Veräußerungen unterbleiben bzw. Veräußerungen in einem Umfang wie vom Beklagten vorgetragen nur nach Rücksprache mit ihm erfolgen.

Dass der Beklagte entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, wird nicht einmal vorgetragen. Gleiches gilt übrigens auch für den nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten vorliegenden Wasserschadens der Hosen.

Sofern dieser ebenfalls zur Unmöglichkeit vertragsgemäßer Erfüllung geführt haben sollte, ist fehlendes Verschulden des Beklagten nicht substantiiert dargetan.”

Fazit

Wer Verträge schließt, muss diese auch erfüllen. Damit Händler vermeiden, Waren doppelt zu verkaufen, sollte man ein ordentliches Warenwirtschaftssystem nutzen. Dies gilt nicht nur bei eBay, sondern auch im eigenen Shop. Oft lässt die Vertragsschluss-Situation es nicht zu, dass man noch prüfen kann, ob die Ware noch vorrätig ist, z.B. wenn der Kunde schon im Bestellprozess mit einer Sofortzahlungsart zahlt. (mr)

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