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Kostenlose Test-Abos und die Button-Lösung

Zum 1. August 2012 trat die sog. Button-Lösung in Kraft. Mit ihr sollten die zahlreichen Abofallen im Internet gestoppt werden, was überwiegend auch gelang. Die Button-Bezeichnung “Jetzt kostenlos testen” darf seit dem auch nicht mehr verwendet werden, wenn ein Abo zunächst eine kostenlose Testphase hat, sich aber anschließend automatisch eine Kostenpflicht ergibt, entschied das LG München I.

Lesen Sie mehr zu der Entscheidung.

Der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. berichtet auf seiner Website über eine einstweilige Verfügung des LG München I (Beschl. v. 11.6.2013, 33 O 12678/13).

Darin wird amazon untersagt, seine Prime-Mitgliedschaft über die Schaltfläche “Jetzt kostenlos testen” anzubieten.

Mitgliedschaft nicht kostenlos

Hintergrund ist, dass diese Mitgliedschaft keineswegs kostenlos ist.

Zwar fallen im ersten Monat keine Kosten an, die Mitgliedschaft verlängert sich aber automatisch und dann fallen Kosten an. Der Vertrag ist also von Anfang an als kostenpflichtiger Vertrag ausgestaltet.

Entsprechend den Vorgaben von § 312g Abs. 3 BGB darf in einer solchen Bestellsituation der Bestellbutton

“mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung”

beschriftet sein.

Kein Vertragsschluss

Unternehmer, die Abos, Streaming-Dienste etc. im Internet anbieten und dabei ebenfalls kostenfreie Testphasen als Marketing-Instrument einsetzen, müssen auf die korrekte Button-Beschriftung achten.

Geht die kostenlose Testphase ohne weiteres Zutun des Verbrauchers in eine kostenpflichtige Phase über, muss der Button unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen.

Ist der Button nicht korrekt beschriftet, kommt kein kostenpflichtiger Vertrag zustande. Der Verbraucher dürfte daher Rückzahlungsansprüche haben, auch wenn er das Abo genutzt hat.

Fazit

Online-Händler sollten sich streng an die Vorschriften der Button-Lösung halten. Wird der Bestell-Button falsch beschriftet, kann dies zum einen abgemahnt werden. Aber auch Verbraucher können die Rückzahlung ihres Geldes fordern, da für sie keine Zahlungsverpflichtung bestand. (mr)

Über den Verband:

Der Verein VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. ein Verband zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es unter anderem gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen. Auch gehört er dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. als Mitglied an und ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

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