Bisher wurden Verstöße gegen die Button-Lösung nicht in nennenswerten Umfang abgemahnt. Aber das muss nicht so bleiben. Die Kanzlei Bode und Partner hat sich nach Ausweis der eigenen Webseite auf Abmahnungen spezialisiert und bereits im Auftrag der Order Online USA, Inc. mit der Arbeit begonnen.
Gegen Zahlung eines “Vergleichsbetrages” kann die Sache aus der Welt geschafft werden.
Heute, am 19. März 2013, meldeten sich bei uns einige Online-Händler mit der Information, sie seien von der Kanzlei Bode und Partner abgemahnt worden (Schreiben liegen der Redaktion vor). Eine kurze Recherche ergab, dass die Kanzlei mit Ihrer Abmahntätigkeit sehr freizügig umgeht:
“Wir haben uns u.a. auf den Bereich urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen spezialisiert und verfügen über umfangreiche Spezialkenntnisse in diesen Rechtsgebieten, von dem unsere Mandanten profitieren.”
Und natürlich bieten Bode und Partner gleich noch den passenden Schutz gegen Abmahnungen an:
“Sie möchten uns mit der Abwehr einer Abmahnung beauftragen? Unter “Kontakt” finden Sie unsere vollständigen Kontaktdaten.”
Hinter den Abmahnung steht die Online Order USA Inc., in deren Auftrag die Kanzlei die Abmahnungen durchführt. In Deutschland betreibt das US-Unternehmen ein Portal für Restposten.
Abmahnung berechtigt?
Ob eine Abmahnung berechtigt ist, kann man immer nur im jeweiligen Einzelfall beurteilen, sodass hier nicht pauschal beurteilt werden kann, ob eine Abmahnung inhaltlich zutreffend ist oder nicht.
“Bitte, bitte zahlen Sie…”
Besonders auffällig ist allerdings ein anderer Punkt in der Abmahnung. Die Kanzlei fleht geradezu darum, dass der Abgemahnte Shop doch schnell (innerhalb von 3 Tagen) die Unterlassungserklärung abgeben und 770 Euro als “Vergleich” überweisen soll – und dies gleich drei Mal in einer Abmahnung.
“Aufgrund der Art und des Umfangs der Verstöße und Ihrer Stellung als Unternehmer ist ein Streitwert von mindestens 20.000 Euro anzunehmen. Allein die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten einer Partei liegen in solchen Fällen schon bei 859,80 Euro netto. Dazu kommt noch der Schadensersatzanspruch der Mandantin, der ebenfalls zu erstatten ist. Insgesamt kann sich der Zahlbetrag daher schnell auf über 1.000 Euro belaufen.
Im Interesse einer gütlichen Einigung und zur Vermeidung einer kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzung bietet Ihnen unsere Mandantin an, bei Zahlung einer pauschalen Abgeltung (Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz) von 770 Euro bis spätestens (…) und Abgabe der beigefügungen Unterlassungserklärung auf die Durchsetzung weitergehender Ansprüche (Auskunft und Schadenersatz) zu verzichten.
(…)
Wir sichern Ihnen namens und in Vollmacht unserer Mandantin zu, dass wir gegen Sie keine weiteren Ansprüche geltend machen, wenn Sie die beigefügte Unterlassungserklärung fristgerecht unterzeichnet zurücksenden und den Vergleichsbetrag in Höhe von 770 Euro bis spätestens (…) auf folgendes Konto einzahlen: (…)
Wir regen drigend an, die gesetzte Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung und der Zahlung des Vergleichsbetrages von 770 Euro einzuhalten, da anderenfalls ein gerichtliches Verfahren (einstweilige Verfügung) mit all seinen Konsequenzen unvermeidbar sein wird.”
In der Abmahnung wird mit der Geltendmachung von Schadenersatz gedroht. Das OLG Hamm (28.04.2009, 4 U 9/09) sieht in solchen Drohungen mit einem fiktiven Schadenersatz übrigens ein deutliches Indiz für Rechtsmissbrauch:
“Zudem war in den fraglichen Fällen keineswegs das für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG erforderliche Verschulden angesprochen und geklärt. Die Antragstellerin hat sich insofern ähnlich wie ein Wettbewerbsverband geriert, der unter bestimmten Voraussetzungen seinen Abmahnaufwand pauschaliert realisieren kann (vgl. Bornkamm, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27. Aufl. 2009, § 12 Rn. 1.98). Hierzu war die Antragstellerin, zumal die Pauschale zusätzlich zu den Anwaltskosten nach dem RVG verlangt wurde, jedoch nicht berechtigt. Dies zeigt, dass es ihr gerade und überwiegend um die Ausbeute von Kostenerstattungen durch die Gegner ging.”
In der Entscheidung des Gerichts ging es um 100-Euro-Pauschalen. Die Kanzlei Bode und Partner verlangt dabei sogar mindestens 140,20 Euro.
Lassen Sie sich beraten
Im Falle einer erhaltenen Abmahnung sollten sich Shopbetreiber unbedingt anwaltlich beraten lassen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl einer geeigneten Kanzlei.
Update:
Aus den Unterlagen des Wyoming Secretary of State geht hervor, dass die Abmahnfirma erst seit dem 29.1.2013 dort eingetragen.
Ist doch schön, dass es sogar schon ins Ausland vorgedrungen ist, wie einfach man als Firma/Anwalt in Deutschland durch Abmahnungen Geld drucken kann… Ohne nennenswerten Aufwand bei eigentlich unbedeutenden Verstößen…
@Dunkelwelt
Für mich sieht das eher so aus, als ob hier extra ein Unternehmen eingetragen wurde, um Abmahnungen aussprechen zu können. Für mich sehen diese Fälle nicht aus als wäre hier ein amerikanisches Unternehmen plötzlich auf die Idee gekommen, das deutsche Wettbewerbsrecht zu nutzen. Ich denke, diese Abmahnwelle wird in Schadensersatzklagen auch gegen die Anwälte persönlich enden.
Unter folgender Adresse finden sich zahlreiche Betroffene.
http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-order-online-usa-inc-bode-partner.html
Der Artikel hilf den Opfern der geldschneidenden Anwälte aus Hamburg wirklich weiter.
UNser Shop wird nichts zahlen und auch nichts unterschreiben. Wohl aber werden Schritte gegen die Anwälte geprüft. Die sind offenbar mit krimineller Energie unterwegs.
Ist das rechtlich überhaupt möglich wenn ein NICHT-EU Staat z.B. deutsche Shopbetreiber abmahnt ?
Die besagte Fa. hat keine Niederlassung in der EU geschweige in der BRD. Wo hätte jetzt diese Fa. Wettbewerbsnachteile in der BRD ? Ausserdem sollten die mal selbst ihre Seite für den deutschen Markt rechtskonform gestalten. Es könnte auch möglich sein, dass die beiden Herren aus dem hohen Norden z.B. eine Repräsentanz für old germany haben.
Ich schätze einmal, dass die Sache sehr schnell ein Gericht zu entscheiden hat. Wie ich gelesen habe sind die Aktenzeichen fortlaufend. Demnach wären über zwanzigtausend Abmahnungen herausgegangen. Da freut sich jetzt jeder Richter. Wenn bereits nur 2% bezahlt haben lohnt es sich für die Gegenseite bis zum BGH zu gehen. Das nötige Spielgeld haben die dann schon………
Da will man woll besonders clever sein. Ein “Vergleichsbetrag” der aus Anwaltsgebühr (für den Anwalt) und Schadenersatz (für den Abmahner) besteht.
Zu deutsch: Man hat gar kein Interesse daran, daß irgendwas anderes als der Vergleichsbetrag gezahlt wird, denn nur diesen kann man mit dem Abmahner teilen, damit der auch was für den Kuchen abkriegt. Für welchen Schaden da Ersatz geleistet werden soll, bleibt dabei leider offen aber das ist ja Wurst.
Insofern scheint mir das eher ein Fall für den Staatsanwalt zu sein.
Ich hoffe das unser Rechtsystem gegen diesen XXX ankommt.
Der Schutz der Verbraucher ist sehr wichtig. Der Schutz gegen diese Machenschaften aber auch. Zu den jährlich steigenden Kosten für Selbstständige gesellt sich jetzt noch eine Weitere, die man jetzt mit einer Rechtsschutz gegenrechnen muss.
Im Moment ist zu hoffen das diese Amerikanische Seifenblase schnell platzt.
MFG
Abgemahnter 10098
Na mich hats auch erwischt aber schon dreist wie die vorgehen. Sie haben sich sogar die Mühe gemacht ein Kunden-Konto unter Max Mustermann einzurichten um überhaubt bis zur Zahlungsabwicklung zu gelangen.
Eine frist von 3 Tagen ist ja schon der Hammer. Nun die ganze Sache liegt nun bei meinem Anwalt.
Mich würde mal interessieren ob da schon mehr daraus geworden ist und ob jemand übher denn weitere Fortgang berichten kann.
So etwas kann einen einfach nur sauer machen. In was für einem Rechtsstaat leben wir, der so etwas zu lassen kann. Solchen Anwälte gehört sofort die Zulassung entzogen und sie für Unterwanderung der Grundidee des Rechtssystems der Prozess gemacht.
Hallo Herr Rätze und alle Betroffenen,
gibt es hier schon was neues, sprich ist die amerikanische Seifenblase schon geplatzt?
Mittlerweile müssten ja bei der kurzen Annahmefrist die ersten EV ergangen sein, was ich aber nicht glaube.
Ich bin zwar nicht betroffen, wüsste aber sehr gern was draus geworden ist.
Viele Grüße
Eine einzige unglaublich nervraubende Riesensauerei! Wir haben die Abmahnnummer 140xx! Wenn die Nummer fortlaufend ist, dann Glückwunsch! Diese Machenschaften gehören verboten und wirksam verfolgt. Wer tief genug sucht, der findet in der Regel auch etwas. Nämlich das Haar in der Suppe! Oder die Erbse der Prinzessin. L…mich doch am A… Eine ganz Reihe kleiner Shopbetreiber, so wie wir, die sich online einen allerhöchstens geringfügigen Zusatzumsatz beschaffen wollen, werden völlig plattgebügelt und verschreckt! Ein weiterer Grund warum die Großen größer werden und die Kleinen kaputt gehen. Ich spucke auf die dreckigen Rechtssverdreher, die so ihre Rechtsmoral auslegen! Pfui!!! Und fordere den Staat auf hier Einhalt zu gebieten!
Es wäre schön, wenn ihr irgendwo verlinken könntet, worum es sich bei der “Buttonlösung” eigentlich handelt. Der konkrete Bezugsrahmen des Arktikels bleibt so nämlich offen.
@M. von Sima:
Willkommen in der eCommerce Welt des Jahres 2013. Wobei die “Button Lösung” genannte Regelung bereits 2012 in Krafrt getreten ist und allen eCommerclern bekannt sein sollte. Nähere Infos zB hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Button-L%C3%B6sung
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