Häufig wird, gerade bei eBay, die Echtheit der Ware besonders angepriesen. Dies wohl deswegen, weil dort auch viele Plagiate verkauft werden. Auch der Slogan “versicherter Versand” wird häufig verwendet, um dem Verbraucher einen Vorteil zu suggerieren. Beide Werbeaussagen sind jedoch unzulässig, da sie eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen, entschied aktuell das LG Frankfurt a.M.
Lesen Sie mehr zu dem Urteil.
Zwei Münzhändler stritten sich um AGB-Klauseln, die der Beklagte auf eBay verwendete, vor dem LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 8.11.2012, 2-03 O 205/12).
Der Beklagte bewarb seine Ware mit der Aussage
“Ich garantiere für die Echtheit der Ware!”
In seinen AGB hieß es dazu näher:
“Echtheitsgarantie”
“Das Meckl. Auktionshaus (in Person xx) garantiert uneingeschränkt für die Echtheit der angebotenen Waren.”
Irreführende Echtheitsgarantie
In diesen Klauseln sah das Gericht eine Irreführung der Verbraucher.
“Grundsätzlich ist jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Beklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein “Mehr” an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft sich der Beklagte damit einen ungerechtfertigten Vorteil.
Der Verkauf echter Waren ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf.”
Versicherter Versand
Ebenfalls irreführend war das Angebot von “unversicherter Versand” und “versicherter Versand”, wobei der “versicherte Versand” für den Verbraucher mit höheren Kosten verbunden war.
“Durch die ohne nähere Erläuterung aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen führt der Beklagte seine Kunden und den Verbraucher in die Irre. Denn der Kunde wird davon ausgehen, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, ihm Vorteile brächte. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes gem. §§ 474, 447 BGB zu tragen hat.
Es liegt in keinem Fall ein “Mehr” an Leistung im Fall des versicherten Versands vor, was sich aber dem Verbraucher nicht erschließen kann.
Daran vermag auch der Hinweis im letzten Satz der Ziff. 3 der AGB des Beklagten, dass ein versicherter Versand nur noch außerhalb Deutschlands angeboten wird, nicht zu ändern.”
Diese Verstöße überschreiten auch die Bagatellschwelle des § 3 UWG, so das Gericht abschließend.
Fazit
Händler sollten ihre AGB und auch Werbeaussagen im Shop unbedingt juristisch prüfen lassen. Der Beklagte hier hat sicher nicht in “böser Absicht” gehandelt. Allerdings ist die Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig. Auf einen Vorsatz kommt es hier nicht an.
Das OLG Hamm (B. v. 20.12.2010, I-4 W 121/10) hat in einem anderen Fall die Werbung mit dem Begriff “Originalware” als nicht irreführend angesehen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit kommt es also immer auf den Einzelfall an. (mr)
Bei den vielen Plagiaten auf Ebay wäre es allerdings schon für den Verbraucher wichtig, daß jemand die Originalware auch als Originalware bezeichnen kann… wieder einmal wirklichkeitsfremde Richter. Meine ganz bescheidene Meinung.
Hallo,
haben die Richter denn auch bedacht, daß die Angabe “wir versenden nur versichert” (o.ä.) auch einen Hintergrund hat?
Klar, der Kunde kann es nicht sehen, ob es einen Preisunterschied gibt, aber es geht um etwas ganz anderes:
Versendet man unversichert, weil es ja schnell gehen soll und die Post gerade schon zu hat (man aber nicht auf die positive Bewertung verzichten möchte), dann kommt die Sendung urplötzlich nicht an – mehrmals getestet. Es soll also nur gezeigt werden, daß der Kunde keine Chance hat… die Ware für lau zu kassieren. Würde man es nicht zuschreiben, dann würden die Kunden einen mit zu hohen Versandkosten negativ bewerten oder gar noch Ansprüche auf einen günstigeren Versand stellen (und bei unseren Richtern vielleicht auch noch Recht bekommen 😉 ). Es sind zwar Einzelfälle, aber es spricht sich schnell rum, gerade auf eBay.
D.h., wir Händler müßen also hingehen und einen anderen Warntext angeben, z.B.: “Jede Sendung erhält eine Sendungsnummer und kann bei der entsprechenden Zustellfirma online verfolgt werden”.
Mit freundlichen Grüßen
Nils
@Nils
Es geht bei dieser Entscheidung darum, dass dem Verbraucher durch die Angabe “versicherter Versand” mit erhöhtem Preis vorgetäuscht wird, er hätte bei Auswahl dieser Versandart einen Vorteil. Den hat er aber nicht.
Man darf durchaus einen “versicherten Versand” anbieten. Dann muss aber darauf hinweisen, dass die Auswahl dieser Versandart keinen Unterschied zum unversicherten Versand für den Kunden hat, da der Händler immer die Transportgefahr trägt.
Hallo Herr Rätze,
das würde also heißen, man könnte z.B. folgende Formulierung bei eBay hinterlassen:
“Es besteht kein Unterschied zwischen unversicherten und versicherten Versankosten – Sie erhalten zur Sicherheit eine Sendungsnummer.”
(Soll also nur vorbeugend sein, daß der Kunde nicht behaupten kann, die Ware sei nicht angekommen.)
Oder sollten solche Zusätze lieber ganz weggelassen werden?
Mit freundlichen Grüßen
Nils
Ich kann Nils nur zustimmen, wenn ich mit versichertem Versand werbe, weiß der Kunde, wofür er die (seiner Meinung nach) höheren Versandkosten zahlt und das seine Bestellung viel schneller da ist, als z.B. eine unversicherte Warensendung, zudem gibt es keinen Trouble, sollte eine Sendung wirklich verloren gehen, der Händler bekommt diese ja vom Versandunternehmen ersetzt und kann in dieser Gewissheit somit im Falle des Falles auch sofort neu rausschicken. Somit hat der Kunde doch einen Vorteil! Selbstverständlich kommt der Händler für die Gefahr des Untergangs beim Versand auf, doch das muss er ja so oder so, ob versichert oder unversichert, deshalb sehe ich in solch einer Bewerbung keine Vorteilnahme gegenüber einem Mitbewerber oder gar Täuschung von Kunden. Und dazu kommt wirklich noch die von Nils schon beschriebene Sache “Meine Bestellung ist ja garnicht angekommen”, hier würde die Bewerbung mit versichertem Versand diese Kunden, die es genau darauf anlegen, schonmal vom bestellen abhalten. Ich habe früher oftmals per Einwurfeinschreiben verschickt, einige Kunden dachten wohl, das es sich um eine normale Briefsendung handelt und haben eben diese Schiene versucht, nach eine kurzen Antwort “Laut Sendungsverfolgung wurde die Sendung dann und dann zugestellt…” hat sich alles plötzlich ganz schnell angefunden oder es kam garkeine Rückantwort mehr…
Mir fällt da nur ein:
“Ist doch selbstverständlich, oder?”
Danke für den Sehr tollen und informativen Beitrag
Beim versicherten Versand hat mal wieder ein Richter gepennt, den wer ein Paket verschickt, verschickt seine Sendung nicht Versichert – sondern der Transportdienstleister übernimmt in der Regel nur eine Haftung.
Ist es auch wettbewerbswidrig, wenn ich mit “kostenloser versicherter Versand mit Hermes” werbe?
Mit freundlichem Gruß
Olaf
Man sollte immer darauf hinweisen, dass es für den Verbraucher egal ist, ob der Händler die Ware versichert verschickt oder nicht. Andernfalls besteht hier immer ein gewisses Risiko.