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OLG Hamburg: Grundpreis in der Artikelbeschreibung bei eBay reicht nicht

Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch der sog. Grundpreis angegeben werden. Besonders schwierig ist dies bei eBay. Das OLG Hamburg hat nun ein Urteil des Landgerichts bestätigt, nachdem die Angabe des Grundpreises in der Artikelbeschreibung nicht ausreicht.

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Das LG Hamburg (Urt. v. 24.11.2011, 327 O 196/11) hatte sich bereits mit der Frage beschäftigt, ob die Angabe des Grundpreises bei eBay innerhalb der Artikelbeschreibung ausreichend sei, und diese verneint.

Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt und nunmehr liegt das Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 10.10.2012, 5 U 274/11).

Grundpreis in der Artikelbeschreibung

Zwei Schokoladenhändler stritten sich um die korrekte Angabe des Grundpreises. Die Klägerin griff zum einen die Angebote der Beklagten bei eBay an.

“Die Angabe eines Grundpreises findet sich nur im unteren Teil dieses Angebotes, insbesondere nicht neben der Angabe des Endpreises beim ‘Sofort-Kaufen’-Button, sondern im weiteren Text des Angebotes unterhalb des Kastens ‘Artikelmerkmale’. […]

Die Klägerin sieht hierin Verstöße gegen § 2 Preisangabenverordnung (PAngV).”

Angegriffen wurden daneben noch die Darstellungen auf dem eigenen Online-Shop der Beklagten sowie die fehlende Grundpreisangabe auf der Artikelübersichtsseite bei eBay.

Verstoß gegen PAngV

Die Ausgestaltung des Angebotes bei eBay entspricht nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung, so das Gericht, da der Grundpreis nicht in “unmittelbarer Nähe” zum Endpreis stand.

Fraglich war, was “in unmittelbarer Nähe zum Endpreis” bedeutet. Wie nahe muss also der Grundpreis am Endpreis stehen?

“Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt indes die hier angegriffene Gestaltung des Angebotes nicht diesem Erfordernis [der unmittelbaren Nähe – Anm. d. Red.].

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass das Kriterium “in unmittelbarer Nähe” jedenfalls immer dann erfüllt sei, wenn der Grundpreis sich auf derselben Internetseite wie der Endpreis finde.

Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass es schwierig sein dürfte, eine verkehrsübliche “Normalansicht” von Internetseiten zu definieren. Dem steht schon die ganz erhebliche Vielfalt der heute verwendeten Displays und Bildschirme wir auch die große Bandbreite bei der Wahl der Parameter bei der Einstellung der jeweiligen Bildschirmeinansicht entgegen.

So lassen sich etwa auf Displays von Smartphones nur deutlich kleinere Ausschnitte aus Internetseiten wiedergeben als etwa auf den Displays von Tablets oder Laptops, bis hin zu den ungleich größeren Möglichkeiten der Wiedergabe von Internetseiten auf gebräuchlichen Monitoren von PCs. […]

Ebenso weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich durch Veränderungen an den jeweiligen konkreten Bildschirmeinstellungen – insbesondere durch Betätigen des Zooms sowie durch eine Ausrichtung des Bildschirmes und der darauf gezeigten Darstellung als Hochformat – häufig wird schon erreichen lassen, dass der gesamte Inhalt einer Internetseite in einer einzigen Bildschirmansicht erscheinen kann. […]

Ob es angesichts dieser tatsächlich bestehenden Vielfalt eine Überspannung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 PAngV bedeuten kann, wenn man Internetanbietern auferlegt, bei jeder denkbaren Art der auf dem jeweiligen Display technisch möglichen und vom Nutzer gewählten Form der Darstellung von Internetinhalten zu gewährleisten, dass jederzeit End- und Grundpreis im Bild sind, kann indes dahinstehen, denn jedenfalls genügt das angegriffene Angebot nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 PAngV.”

Bei der Angabe zu anfallenden Versandkosten würde es ausreichend sein, auf diese gut wahrnehmbar und leicht erkennbar hinzuweisen. Dagegen ist für die Angabe des Grundpreises eine strengere Beurteilung geboten.

“Nach § 2 Abs. 1 Satz1 PAngV ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Demgegenüber ist die Angabe, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, gem. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV dem Angebot oder der Werbung (lediglich) eindeutig zuzuordnen; einen unmittelbaren räumlichen Bezug jener Angabe zu dem Angebot oder der Werbung fordert das Gesetz gerade nicht.

Der Grundpreis ist daher nur dann im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ‘in unmittelbarer Nähe’ des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können.”

Die bloße Erreichbarkeit der Angabe reicht daher nicht aus.

Möglichkeit zum Preisvergleich

Der Grundsatz, dass beide Angaben “auf einen Blick” erkennbar sein müssen, bedeutet nach Auffassung des OLG Hamburg nichts anderes als “direkt dabei” oder “so nahe wie möglich”.

“Denn den Verbrauchern soll durch die Angabe des Grundpreises im Interesse der Preisklarheit eine leichte Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden.”

Die Erwähnung des Grundpreises innerhalb der Artikelbeschreibung kann diese Möglichkeit zum Preisvergleich nicht gewährleisten.

“Unabhängig davon, wie der jeweilige Nutzer seinen Bildschirm eingestellt hat, ist hier nämlich der Grundpreis fernab des Endpreises angegeben, nämlich konkret – und großzügig zugunsten der Beklagten gezählt – etwa neun Absätze weiter unten. […]

Ein derartiger Abstand kann jedenfalls nicht mehr unter die gesetzliche Vorgabe ‘in unmittelbarer Nähe’ fallen.”

Grundpreis bei Artikelübersicht

In der Ergebnisliste bei eBay erkannte die Beklagte nur eine Werbung, bei der der Grundpreis noch nicht mit angegeben werden müsse. Dieser ist nach dem Willen des Gesetzes nämlich erst beim Angebot (im Sinne der PAngV) erforderlich.

Dem folgte das Gericht aber nicht.

“Denn der Begriff des Anbietens im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV umfasst nicht nur Vertragsangebote im Sinne des § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dieses auch noch rechtlich unverbindlich sein, sofern es nur schon gezielt auf den Verkauf einer Ware – die Abgabe einer bestimmten Ware oder Dienstleistung gegen Entgelt – gerichtet sein.

Es kommt deshalb darauf an, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne Weiteres zulässt.”

Soll der Begriff des “Angebotes” näher bestimmt werden, sind insbesondere die europarechtlichen Vorgaben zu beachten. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein Angebot vor, wenn es sich um eine kommerzielle Kommunikation handelt,

“die die Merkmale des Produktes und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigten. […]

Dies bedeutet aber nicht, dass bereits alle essentialia negotitii bekannt sein müssen. Weder ein bindendes Angebot noch auch nur eine invitatio ad offerendum ist erforderlich.”

Bei der Beurteilung, ob ein Angebot bereits vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein großzügiger Maßstab anzulegen.

“Danach muss das Angebot, dass die Informationspflichten nach § 5a Abs. 3 UWG auslöst, so gestaltet sein, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können.

Dagegen muss nicht auch eine Möglichkeit geboten werden, das Produkt unmittelbar zu erwerben.

Die Information über die Merkmale des Produkts kann auch dadurch erfolgen, dass das Produkt lediglich benannt und/oder abgebildet wird. Insbesondere kann es ausreichen, dass der Werbende – wie hier – hinsichtlich detaillierter Angaben auf seine Internetseite verweist. […]

Nach diesen Kriterien fällt auch die Aufführung eines Produktes in der Trefferlist [bei eBay – Anm. d. Red.] unter den weiten Begriff des “Anbietens” der PAngV, denn dort wird das Produkt gezeigt, benannt und es werden dessen Endpreis sowie das Gewicht und die anfallenden Versandkosten angegeben.

Dass man dort nicht unmittelbar einen Kaufvertrag abschließen kann, sondern erst nach einem weiteren Klick auf der eigentlichen Angebotsseite, schadet nach den vorstehenden Auslegungshilfen des EuGH nicht.”

Keine Angabe durch Link

Da in der Übersichtsseite keine Grundpreise genannt wurden, verstieß die Beklagte gegen § 2 Abs. 2 S. 1 PAngV. Die Betätigung eines Links, der zur Grundpreis-Angabe führt, ist nicht ausreichend, um die unmittelbare Nähe zum Endpreis herzustellen.

Keine Bagatelle

Das Gericht verneint hier einen Bagatellverstoß.

Ein Bagatellverstoß kann hier gar nicht vorliegen, da die Angabe des Grundpreises eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG ist. Beim Vorenthalten solcher wesentlichen Informationen kann niemals eine Bagatelle vorliegen.

Fazit

Das Urteil bestätigt die Vorinstanz. Den Hinweis, dass bei eBay die Angabepflicht dadurch erfüllt werden kann, dass der Grundpreis in den Artikelnamen mit aufgenommen wird, greift das OLG nicht mit auf. Dieser Hinweis ist sehr umstritten.

eBay reagiert

eBay hat mittlerweile auf das Urteil reagiert.

Zumindest in Übersichtsseite werden nun Grundpreise mit angezeigt. Auf der Artikelseite selbst noch nicht. eBay will hier aber im Laufe dieser Woche nachbessern.

In der iPhone-App von eBay wird der Grundpreis sogar schon auf der Artikelseite mit angezeigt. Auch in der Android-App wurde bei unserem Schnell-Check der Grundpreis sowohl in der Übersicht als auch im Angebot selbst direkt am Preis angezeigt. (mr)

Besonderer Dank gilt Herrn Volker Loeper, Geschäftsführer der Horst Loeper GmbH, der uns dieses Urteil zur Verfügung gestellt hat.

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