Es gibt für Online-Händler zahlreiche Informationspflichten. Dazu gehört auch die Pflicht, darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Diese Pflicht wird häufig übersehen. Fehlt diese Information im Online-Shop ist dies wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden, wie das OLG Hamm festgestellt hat.
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Das OLG Hamm (Urt. v. 23.10.2012, I-4 U 134/12) hatte sich mit dem Zahlungsanspruch eines Abmahners zu beschäftigen. Damit dieser Anspruch besteht, muss die Abmahnung auch berechtigt sein, sodass sich das Gericht auch inhaltlich mit den abgemahnten Punkten beschäftigte.
Bei eBay verkauften die Streitparteien Haushaltsartikel.
Der Kläger monierte in seiner Abmahnung, dass die Beklagte in Ihrem Angebot kein Hinweis auf das Widerrufsrecht bereithielt. Außerdem fehlten im Impressum die Angaben zum Registergericht. Darüber hinaus fehlte der Hinweis, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert werde und dem Kunden zugänglich sei.
Abmahnung berechtigt
Sowohl der fehlende Hinweis auf das Widerrufsrecht wie auch das Fehlen des Hinweises zur Vertragstextspeicherung stellten Wettbewerbsverstöße dar.
Die zugrunde liegenden Vorschriften stellen Marktverhaltensnormen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar.
Das Vorenthalten dieser Informationen ist gleichzeitig ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG.
“Bei den vorenthaltenen Angaben handelt es sich auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 5a Abs. 4 UWG um gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG („UGP-Richtlinie“) „wesentliche“ Informationen, da die genannten Vorschriften die FernabsatzRG sowie die E-CommerceRL 5, 10 und 11 umsetzen (Palandt-Grüneberg, 71. Aufl., § 312c BGB Rdnr.1, § 312g BGB Rdrn.1). Das Vorenthalten der nach § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien ist unwiderleglich als „spürbare Beeinträchtigung“ der Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG anzusehen (BGH GRUR 2010, 852 – Gallardo Spyder).”
Auch die fehlende Angabe des Registergerichtes ist gemäß § 5a Abs. 4 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG zwingend wettbewerbswidrig, da es sich um eine wesentliche Information handelt. Dies hatte auch schon so das Kammergericht Berlin (Urt. v. 6.12.2011, 5 U 144/10) entschieden.
Was ist der Vertragstext
Unter dem Vertragstext werden die AGB sowie die individuellen Bestelldaten des Kunden verstanden. Muster, mit denen man diese Pflicht erfüllen kann, finden Sie z.B. im Handbuch für Onlinehändler von Trusted Shops.
Fazit
Es gibt viele Informationen, die auf den ersten Blick unnötig und überflüssig erscheinen. Das Gesetz ordnet aber auch bei diesen eine Pflicht zur Angabe an. In den meisten Fällen ist es den Gerichten dann verwehrt, einen Bagatellverstoß anzunehmen.
Abmahnungen sind hier aber nicht das einzige Problem, denn bei Nichterfüllung der Informationspflicht über die Vertragstextspeicherung verlängert sich die Widerrufsfrist auf 6 Monate. (mr)
Sehr geehrter Herr Rätze,
danke für Ihren Bericht. Kann man nicht davon ausgehen, dass jeder Shop sowohl seine AGBs samt Widerrufsrecht frei zugänglich hinterlegt hat? Bei uns im http://www.paso-africa-shop.com über den Reiter AGBs. Die Widerrufsbelehrung wird ja sogar bei Auftragsbestätigung dem Kunden mitgeschickt! Oder reicht das alles dem über-pingeligen Gesetzgeber etwa immer noch nicht?
In weihnachtlicher Vorfreude warten wir auf Ihre Antwort
Beste Grüsse aus Zur Zeit Kapstadt
Andreas Wellmann
PASO Africa Shop
Hallo Herr Wellmann,
nein, das reicht nicht. So kann es z.B. sein, dass der Shop kurz nach der Bestellung eines Kunden seine AGB oder die Widerrufsbelehrung geändert wird und diese dann auf der Website hinterlegt. Damit weiß der Kunde dann nicht mehr, welche Bedingungen genau für ihn galten. Um einer möglichen Nachfrage vorweg zu greifen: Nein, die neuen AGB gelten auf keinen Fall für zurückliegende Bestellungen.
Außerdem werden Händler vom Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Vertragstexttext zugänglich zu halten. So wäre es vollkommen legitim darüber zu informieren, da zwar der Vertragstext im System des Händlers gespeichert wird, dieser aber nicht mehr für den Verbraucher zugänglich ist.
Beste Grüße
Martin Rätze
Ich habe im Heft nach dem genannten Mustertext gesucht, mit dem man diese Pflicht erfüllen kann. Ich habe aber nicht finden können. Wo ist dieser?
freundliche Grüße
Troy
Den Vetragstext bekommt der Kunde mit der Bestellbestätigung per E-Mail. Was soll ich da noch speichern?
Für den Fall, dass ein Kunde seine E-Mail-Adresse falsch eingegeben hat, bekomme ich eine Kopie der Mail, die archiviert wird.
Wie soll ein Hinweis über die Speicherung aussehen? Und wo soll der Hinweis stehen?
Traurig, mit welchen Kleinkram sich Richter beschäftigen, die vermutlich selber noch nie im Internet bestellt haben.
Ein Richter hat mal bei mir bestellt und widerrufen. Er hat die Hin- und Rückversandkosten übernommen, weil er diese Gesetzgebung auf Kosten des Verkäufers nicht akzeptieren will.
Das Gesetz verpflichtet zu einer Information darüber, ober der Vertragstext bei Ihnen als Unternehmer gespeichert wird. Das ist von der Frage zu trennen, ob Sie dem Verbraucher den Vertragstext zusenden. Muster für die Information über die Vertragstextspeicherung finden Sie bei uns im Handbuch für Online-Händler.
Hallo!
Wo genau soll ich den Hinweis einbauen, dass ich den Vertragstext nicht mehr zur Verfügung stelle im Nachhinein?
Im Impressum? / Datenschutz?
VG
In die AGB.