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AG Köln: Wertersatz für Probeschlafen auf einer Matratze

Online-Händler müssen sich häufiger mit der Frage der Höhe des Wertersatzes nach erfolgtem Widerruf beschäftigen. Man kann hierfür keine pauschalen Berechnungsgrundlagen nennen, sondern muss sich an Einzelfall-Urteilen orientieren. Ein solches Urteil hat das AG Köln zur Nutzung einer Matratze während der Widerrufsfrist gefällt.

Das AG Köln (U. v. 4.4.2012, 119 C 462/11 – rechtskräftig) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, in welcher Höhe ein Verbraucher Wertersatz leisten muss, der insgesamt 5 Nächte während der Widerrufsfrist auf einer Matratze geschlafen hatte.

Der Online-Händler verlangte insgesamt einen Wertersatz i.H.v. 98,70 Euro (30% des Kaufpreises) für die Nutzung der Matratze. Diesen behielt er zunächst vom Erstattungsbetrag ein und wurde vom Verbraucher verklagt.

Nutzung von 5 Tagen

Der Verbraucher sagte selbst, er habe 5 Tage auf der Matratze geschlafen. Das Gericht entschied, dass diese Dauer nicht mehr als “Prüfung der Kaufsache” angesehen werden könne.

Allerdings schulde der Verbraucher nicht Wertersatz für die Nutzung der Matratze für die 5 Tage. Denn das Gesetz räumt dem Verbraucher ein, die Sache zu prüfen. 5 Tage seien allerdings zu lang.

“Die erkennende Abteilung geht wie die Beklagte davon aus, dass eine fünftägige Nutzung einer Matratze zu Schlafzwecken über den Umfang der Prüfung der Kaufsache hinaus geht, eine derartig genutzte Matratze kann von der Beklagten nicht als neuwertig veräußert werden.”

Zwei Nächte Prüfung OK

Das Gericht entschied aber, dass bei Matratzen eine Nutzung von einer oder zwei Nächten durchaus vom Prüfungsrecht des Verbrauchers erfasst ist.

“Ausreichend zur Prüfung der Qualität der Eigenschaften der Kaufsache wäre die Benutzung für eine Nacht, allenfalls über zwei Nächte, gewesen.”

Dementsprechend kürzte das Gericht den Wertersatz, den der Händler einbehalten durfte.

Da die ersten zwei Nächte innerhalb des Prüfungsrechtes des Verbrauchers lagen, muss er für diese Zeit keinen Wertersatz leisten, der Händler musste also noch 39,48 Euro an den Verbraucher auszahlen. Die restlichen 59,22 Euro standen ihm als Wertersatz für die übrigen 3 Nächte der Nutzung zu.

Problem: Beweislast

Die Entscheidung steht in Einklang auch mit den derzeit geltenden Wertersatzregeln. Denn nur die über die Prüfung hinaus gehende Nutzung der Sache ist gemäß § 312e Abs. 1 Nr. 1 BGB wertersatzpflichtig.

Der Unternehmer hatte hier in diesem Fall aber noch “Glück”, denn der Verbraucher hatte von sich aus gesagt, er habe 5 Nächte auf der Matratze geschlafen. Hätte er diese Information nicht gegeben, hätte der Unternehmer ihm diese Zeit der Nutzung nachweisen müssen, was wohl niemals gelungen wäre. (mr)