Auch in  dem dritten Teil unserer Beitragsreihe beschäftigen wir uns mit der Frage der Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Schaltung von Werbeanzeigen in Internet-suchmaschinen. Darf man fremde Firmen oder Domains als Keyword buchen? Oder vielleicht umschreibende Angaben?

Lesen Sie mehr dazu im dritten Teil unserer Reihe zum Markenrecht.

Nachdem im ersten Beitrag der Reihe zum Markenrecht die Verwendung von Marken im Online-Shop und im zweiten das Thema Markennutzung innerhalb von Anzeigen in Suchmaschinen beleuchtet wurde, soll es im folgenden Beitrag um die Verwendung beschreibender Angaben als Keyword gehen.

Marken in der Werbung in Internetsuchmaschinen

Die Nutzung von Unternehmenskennzeichen (z.B. Firmennamen, einprägsamen Bestandteilen von Firmennamen, Internet-Domains) als Keyword ist durch den BGH bereits im Jahr 2009 abschließend entschieden worden.

In einer Entscheidung (U. v. 22.1.2009, I ZR 30/07 – Beta-Layout) hatte der BGH folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

„Die Beklagte führt die Firma „Beta Layout GmbH“. Ebenso wie die Klägerin stellt sie Leiterplatten her und vertreibt diese über das Internet. Die Klägerin meldete den Begriff „Beta Layout“ bei der Internetsuchmaschine Google als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) für ihr Unternehmen an.

Dies hatte zur Folge, dass bei Eingabe dieses Begriffs durch einen Internetnutzer in die Suchmaske der Suchmaschine Google rechts neben der Trefferliste unter der Rubrik „Anzeigen“ eine Werbeanzeige der Klägerin eingeblendet wurde (AdWord-Anzeige).

In der Anzeige selbst wurde das Zeichen „Beta Layout“ nicht verwendet. Neben dem Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin für „PCB-Leiterplatten-PWB“ war ein elektronischer Verweis (Link) zu ihrem Internetauftritt unter der Adresse www.microcirtec.de geschaltet.“

Keine Verletzung von Unternehmenskennzeichen

Der BGH sah in diesem Vorgehen keine Verletzung des Rechts der Klägerin an dem Unternehmenskennzeichen und begründete dies wie folgt:

„Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.“

Ein Wettbewerbsverstoß wurde durch den BGH zutreffend auch verneint.

Tipp

Sollten Sie die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens eines Mitbewerbers als Keyword planen, so

  • muss die erreichte AdWord-Anzeige ausdrücklich als Anzeige gekennzeichnet sein und sich von der Trefferliste der Suchergebnisse deutlich abheben und
  • die AdWord-Anzeige selbst darf das Unternehmenskennzeichen keinesfalls enthal-ten.

Nutzung beschreibender Angaben als Keyword

Ebenfalls am 22.1.2009 hat der BGH in einer Entscheidung (I ZR 139/07 – PCB-POOL) die Frage entschieden, ob eine Verletzung von Markenrechten durch die Buchung eines Teils einer geschützten Marken, die nur eine beschreibende Angabe enthält, als Keyword zum Marketing in Internetsuchmaschinen vorliegen kann.

Das Gericht verneinte eine Markenrechtsverletzung, da eine beschreibende Angabe auch nicht über den Markenschutz monopolisiert werden kann.

Der Bundesgerichtshof sah in diesem Vorgehen keine Verletzung des Rechts der Klägerin an dem Unternehmenskennzeichen und begründete dies wie folgt:

„Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: „pcb“ als Abkürzung von „printed circuit board“), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: „pcb-pool“) auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.“

Tipp

Sollten Sie die Verwendung eines beschreibenden Teils eines geschützten Kennzeichens eines Mitbewerbers als Keyword planen, so muss

  • muss die erreichte AdWord-Anzeige ausdrücklich als Anzeige gekennzeichnet sein und sich von der Trefferliste der Suchergebnisse deutlich abheben und
  • die AdWord-Anzeige selbst darf die beschreibende Angabe keinesfalls enthalten.

Über den Autor

RA Rolf Albrecht

Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.

image_pdfPDFimage_printDrucken