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BGH: Keine Entgelt-Pflicht bei Branchenbuch-Abzocke

Es gibt nicht nur Abofallen im Internet für Verbraucher. Auch Unternehmer werden immer wieder Opfer von betrügerischen Angeboten. Eine große Rolle spielen dabei die sog. Branchenbuch-Abzocker. Auf einem Formular, welches den Eindruck der kostenlosen Eintragung erwecken soll, sind im Kleingedruckten Kosten versteckt. Schickt der Unternehmer dieses unterschrieben zurück, soll ein teurer Vertrag geschlossen worden sein. Dieses Vorgehen hat der BGH nun für unwirksam erklärt.

Lesen Sie mehr zu dem erfreulichen Urteil.

Der Bundesgerichtshof hat heute folgende Pressemitteilung herausgegeben:

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…” bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten “X” hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: “Rücksendung umgehend erbeten” und (unterstrichen) “zentrales Fax”. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift “Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)”.

In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten:

“…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….”

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank” nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt.

Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11″

Fazit

Wenn auch Sie bereits Opfer einer solchen Branchenbuch-Abzocke geworden sind, können Sie nach diesem Urteil wieder hoffen, Ihr Geld zurück zu erhalten. Wenden Sie sich am besten an einen guten Rechtsanwalt.

Zwar wird diese Entscheidung nicht das Ende der Branchenbuch-Abzocker sein, jedoch ist es erfreulich, dass der BGH hier die Interessen der Unternehmer stützt und ein den Abofallen sehr nahe kommendes Geschäftsgebaren zumindest erschwert. (mr)