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Lesetipp: Keine Grundpreisangabe bei eBay möglich!

Die fehlende Angabe von Grundpreisen war im Jahr 2011 eine der häufigsten Abmahngründe im Internet, wie eine Umfrage von Trusted Shops ergab. Kürzlich konkretisierte das LG Hamburg die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen bei eBay. Dr. Felix Buchmann kommt nach diesem Urteil in einem Aufsatz zu dem Ergebnis, dass es derzeit nicht möglich ist, grundpreispflichtige Waren bei eBay rechtskonform zu verkaufen.

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In der Zeitschrift Kommunikation & Recht, 2012, S. 90, beschäftigt sich Dr. Felix Buchmann mit der Frage ob und wie man bei eBay den Grundpreis für Waren im Rahmen von Sofort-Kauf-Angeboten angeben könne.

Sinn und Zweck der Grundpreisangabe

Zunächst beschäftigt sich Buchmann mit dem Sinn und Zweck der Grundpreisangabe. Gerade seit Änderung der Fertigpackungsverordnung sei der Grundpreis zur Bestimmung des Preis-Mengen-Verhältnisses wichtig, da es keine verbindlichen Verpackungsgrößen mehr gibt.

Der Bundrat stellte als Ziel der Grundpreisangabe im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie RL 98/6/EG fest, dass die Preistransparenz für den Verbraucher erhöht werden sollte. Die Regelung sollte dem Verbraucher ermöglichen, die Preise von unterschiedlichen Angeboten zu vergleichen.

BGH: “Dr. Clauder’s Hufpflege”

In einem Grundsatzurteil hatte der BGH 2009 entschieden, dass der Grundpreis immer zusammen mit dem Endpreis wahrgenommen werden können muss. Damit konkretisierte der BGH die gesetzliche Anforderung, dass der Grundpreis “in unmittelbarer Nähe” zum Endpreis genannt werden muss.

“[A]uf jeder Internetseite, auf der mit dem Endpreis geworben wird, muss auch der Grundpreis angegeben werden.”

Eine Verlinkung auf Unterseiten, wie etwa beim Impressum möglich, reicht zur Grundpreisangabe nicht aus.

LG Hamburg zur Grundpreisangabe

Der BGH machte jedoch keine konkreten Aussagen zur räumlichen Anordnung der Grundpreisangabe.

Das LG Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Beklagte die Grundpreise lediglich in der Artikelbeschreibung nannte. Denn nur bei Nennung des Grundpreises in der Artikelbeschreibung fehle dieser komplett in der Angebotsübersichtsseite. Nach der Rechtsprechung des BGH sei dies aber zwingend erforderlich, da auf diesen Seiten bereits der Endpreis genannt wird.

Aber auch auf der eigentlichen Angebotsseite erfülle die Nennung des Grundpreises in der Artikelbeschreibung nicht den Anforderungen der PAngV.

Das Gericht gibt in seinem Urteil allerdings einen Tipp, wie man die Grundpreisangabe auch bei eBay realisieren könne:

“In einem obiter dictum stellte das Gericht fest, dass eine Grundpreisangabe auch bei eBay an anderer prominenter Stelle bereitgehalten werden könne, nämlich beispielsweise in der Artikelbezeichnung, also bei eBay in der Artikelüberschrift, die zur Generierung der Angebotsübersichten verwendet wird.

Denn Grundpreisangaben in der Artikelbezeichnung seien dann auch in den Artikelübersichtsseiten für den Verbraucher auf einen Blick – und damit in unmittelbarer Nähe zum Endpreis – erkennbar.”

“Unmittelbare Nähe”

Zur Bewertung dieses gerichtlichen Hinweises beschäftigt sich Buchmann im Folgenden mit dem Begriff der “unmittelbaren Nähe”. Dieser sei gesetzlich nicht definiert.

Letztlich kommt er zu dem Ergebnis, dass die Unmittelbarkeit der Nähe nur dann realisiert wird, wenn zwischen Endpreis- und Grundpreisangabe keine weiteren “kauf- oder verkäuferbezogenen Elemente” mehr vorhanden sind.

Für die Angebote bei eBay bedeutet das letztlich:

“In der Angebotsübersichtseite von eBay findet sich, sofern bei den Standardeinstellungen nichts verändert wird, zunächst ein Bild des jeweiligen Produkts, dann die Artikelüberschrift, dann ggf. ein Hinweis “Verkäufer mit Top-Bewertung”, dann die Anzahl der abgegebenen Gebote oder der Hinweis “Sofort kaufen” und dann der Endpreis.

Es befinden sich folglich weitere Informationen sowohl kauf- als auch verkäuferbezogen zwischen Grundpreis und Endpreis.

Auf der Produktseite selbst findet sich unter der Artikelüberschrift der Artikelzustand und ggf. die Stückzahl; auch hier sind folglich zwischen Grundpreis und Endpreis weitere Informationen aufgeführt.”

Die Angabe des Grundpreises wird also von der Angabe des Endpreises durch weitere Elemente getrennt.

Zutreffend weist Buchmann außerdem darauf hin, dass die Grundpreisangabe über die mobile Ansicht ganz verschwinden kann, wenn man sie ans Ende der Artikelbeschreibung schreibt. Alternativ könne man den Grundpreis an den Beginn der Artikelbeschreibung setzen. Dann wäre er allerdings noch weiter vom Endpreis entfernt.

Fazit

Im Ergebnis kommt Buchmann zu dem Schluss, dass es derzeit nicht möglich ist, Waren, die der Grundpreispflicht unterliegen, bei eBay zu verkaufen. Er widerspricht explizit der Meinung des LG Hamburg, dass die Nennung in der Artikelbezeichnung ausreichend sei.

“Soweit seitens des jeweiligen Plattformbetreibers keine Lösung angeboten wird, die eine Angabe des Grundpreises direkt unterhalb oder neben dem Endpreis ermöglicht (und nur diese Darstellung erfüllt die Anforderungen der PAngV), bedeutet dies für Versandhändler, die aufgrund der Eigenart der von ihnen vertriebenen Waren Grundpreise anzugeben haben, dass sie bei Angeboten auf dieser Plattform stets mit einer Abmahnung rechnen müssen.

Soweit Versandhändler bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, besteht das Risiko, dass sie ggf. eine Vertragsstrafe verwirken, wenn sie diese Produkte weiter auf der jeweiligen Plattform anbieten.”

Über den Autor

RA Dr. Felix Buchmann

Dr. Felix Buchmann ist Partner der Kanzlei SGT Rechtsanwälte in Stuttgart. Er ist Lehrbeauftragter der Hochschule Heilbronn für Medienrecht und der Hochschule Pforzheim für IT-Recht/E-Commerce und beschäftigt sich vertieft mit den Themen E-Commerce und Wettbewerb. Er ist Autor zahlreicher wissenschaftlicher Veröffentlichungen dazu und ständiger Mitarbeiter der Fachzeitschrift „Kommunikation & Recht“. In der Kanzlei SGT Rechtsanwälte mit Büros in Stuttgart und Frankfurt leitet er das Referat Handel/E-Commerce, Wettbewerb und Neue Medien.

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