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Kammergericht: Fehlende Angaben im Impressum sind keine Bagatelle

Im August 2010 entschied das Landgericht Berlin, dass das Fehlen der Angaben zum Handelsregister sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zwar einen Verstoß gegen das Gesetz darstelle. Dieser Verstoß sei aber nicht spürbar und könne somit auch nicht abgemahnt werden. Das Kammergericht hob dieses Urteil nun auf und entschied, dass das Fehlen dieser Informationen niemals eine Bagatelle sein könne.

Das KG Berlin (Urteil v. 6.12.2011, 5 U 144/10) hat eine Entscheidung des LG Berlin aufgehoben. Darin hatte das Landgericht eine Klage auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen.

Fehlende Impressums-Angaben

Der zunächst abgemahnte und später verklagte Händler nannte in seinem Impressum weder die Angaben zum Handelsregister, in welches er eingetragen war, noch seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Zwar gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber zur Zahlung der Abmahnkosten. Daher wurde er auf Zahlung diese Kosten verklagt.

Begründung des Landgerichts

Das Landgericht entschied, dass ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht bestehe, da die erfolgte Abmahnung nicht berechtigt war. Das Gericht erkannte zwar einen Verstoß gegen § 5 TMG, sah diesen allerdings wettbewerbsrechtlich nicht als spürbar an:

“Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben sind nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG ist es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen.

Dazu braucht er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Auch für die  Entscheidung, ob der Verbraucher mit der Beklagten überhaupt in geschäftlichen Kontakt treten will, sind diese Angaben irrrelevant.”

Bereits in unserem damaligen Bericht über das Urteil des Landgerichtes bezweifelten wir, dass diese Entscheidung im Falle einer Berufung Bestand haben würde.

KG Berlin: Keine Bagatelle

Im Berufungsverfahren folgte das Kammergericht der Entscheidung des LG Berlin nicht.

Das Landgericht nahm zwar zu Recht an, dass es sich bei den vorenthaltenen Informationen um “wesentliche” Informationen i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG handelte. Falsch war jedoch die Einschätzung des Gerichts, dass man auch bei derartigen Verstößen noch die sog. Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 UWG prüfen müsse und dann im Ergebnis dazu kommen könne, dass ein Vorenthalten dieser Informationen nicht spürbar sei.

“Maßgeblich ist sonach (auch) im Streitfall, dass die Beklagte den Adressaten ihrer Werbung Informationen vorenthält, die sie … gemäß Art. 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der die dortigen Vorgaben umsetzenden Bestimmungen des § 5 TMG zu liefern hat.

Diese Informationen sind … gemäß § 5a UWG, womit Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, als wesentlich i.S. des § 5a Abs. 2 UWG anzusehen.

Schon aus diesem Grund kann ihre Vorenthaltung nicht als nicht spürbar i.S. von § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG angesehen werden.”

Hierzu führt das Gericht einige BGH-Urteile als Beleg an. Aber auch schon der eindeutige Gesetzeswortlaut spricht für diese Auffassung.

Fazit

Das Urteil des Kammergerichts überrascht nicht, da die Entscheidung des Landgerichtes schon entgegen der eindeutigen BGH-Rechtsprechung erging. Für den Abgemahnten ist das Urteil natürlich keine Freude, da er nun die Kosten für beide Instanzen zu tragen hat. Für alle anderen Händler herrscht nun aber wieder ein Stück mehr Rechtssicherheit. Nach dem OLG Hamm hat nun auch ein weiteres Obergericht die Frage hinsichtlich eines Bagatellverstoßes bei fehlenden Impressums-Angaben verneint.

Es mag zwar richtig sein, dass dem Verbraucher die hier vorenthaltenen Angaben tatsächlich nicht in der Kaufentscheidung beeinflussen werden – was übrigens sogar das OLG Hamm (Urteil v. 02.04.2009, Az: 4 U 213/08) bezweifelt hat. Allerdings sah der europäische Gesetzgeber diese Informationen als so wichtig an, dass er per Gesetz definierte, dass ein Verstoß gegen die Angabepflicht keine Bagatelle darstellen kann. Und an diese gesetzliche Vorgabe müssen sich die Gerichte halten. Hier bleibt nur zu hoffen, dass bei einer Überarbeitung der e-Commerce-Richtlinie die Zahl der Informationspflichten verringert wird. (mr)

Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com

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