Vorkasse ist bei Händlern eine beliebte Zahlungsart, da hier sicher gestellt ist, dass der Unternehmer das Geld erhält, bevor er die Ware abschickt. Bisher sah das Gesetz eine Frist von maximal 3 Werktagen vor innerhalb derer die Zahlung ab dem Zeitpunkt der Überweisung beim Empfänger gutgeschrieben wurde. Diese Frist wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2012 auf einen Werktag verkürzt.

Die neue Frist hat Vorteile für Händler und Kunden.

Wie für vieles gibt es auch für die Ausführungszeit von Überweisungen eine gesetzliche Regelung. Diese findet sich in § 675s Abs. 1 BGB und lautet:

“Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht; bis zum 1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von bis zu drei Geschäftstagen vereinbaren.

Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.”

Die in Satz 1 vorgesehene Verlängerung der Ausführungsdauer auf 3 Geschäftstage gilt nun also nicht mehr.

Vorteil für Händler und Kunden

Da die Banken nun Online-Überweisungen innerhalb eines und Papier-Überweisungen innerhalb zweier Geschäftstage vorgenommen werden müssen, heißt das für den Händler, dass er die Zahlung schneller bei sich verbuchen kann. Das wiederum verkürzt für den Kunden die Wartezeit auf die Lieferung, da der Händler die Ware erst abschickt, wenn das Geld auch eingegangen ist.

Das macht die Abwicklung von Bestellungen für beide Seiten einfacher. (mr)

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