Wer als Online-Händler Newsletter zu Werbezwecken verschicken will, benötigt hierfür grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers. Aber darf man als Händler zunächst e-Mail-Adressen sammeln und erst Jahre die erste Werbe-Mail verschicken? Diese Frage hat nun das LG München I beantwortet.

Das LG München I (Urteil v. 08.04.2010, 17 HK O 138/10) hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine 1,5 Jahre alte Einwilligung in Newsletter-Werbung noch ihre Gültigkeit besitzt.

Versand des Newsletters

Am 16.12.2009 erhielt ein Rechtsanwalt einen Werbe-Newsletter an seine privat genutzte e-Mail-Adresse. Dieser hatte nach seinem eigenen Bekunden aber keine Einwilligung in die Nutzung seiner e-Mail-Adresse zu Werbezwecken erteilt.

Der Versender wurde daraufhin abgemahnt. Das LG München erließ später eine einstweilige Verfügung, gegen die der Versender Widerspruch einlegte.

Einwilligung 1,5 Jahre alt

Der Versender verteidigte sich damit, dass der Rechtsanwalt am 04.05.2008 an einem Gewinnspiel teilnahm und dort seine Einwilligung in den Empfang von Werbung per e-Mail erklärte.

Das Gericht sah diese Einwilligung – sofern sie überhaupt erteilt wurde – nicht mehr als wirksam an.

“Es ist in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass eine einmal erteilte Einwilligung mit Ablauf eines längeren Zeitraumes ihre Aktualität verliert.”

Unbestritten war, dass es sich bei der versandten e-Mail um die erste Werbe-Mail handelte und nicht etwa um einen wöchentlich versendeten Newsletter.

“Damit lag zwischen der Einwilligung, so sie den vorlag und am 04.05.2008 erteilt wurde, und der Versendung der e-Mail ein Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren. Damit hatte die Einwilligung, so sie denn erteilt worden war, jedenfalls ihre Aktualität verloren und konnte die Versendung der Werbe-e-Mail vom 16.12.2009 nicht mehr rechtfertigen, sodass diese e-Mail vom 16.12.2009 ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erfolgte.

Sie war somit eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so dass nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.”

Da das Gericht davon ausging, dass eine 1,5 Jahre alte Einwilligung nicht mehr wirksam ist, musste es auch gar nicht prüfen, ob die Einwilligung überhaupt erteilt wurde.

Das LG München bestätigte somit seine zuvor erlassene einstweilige Verfügung und untersagte dem Versender, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken e-Mails zu verschicken, ohne dass der Empfänger der e-Mail seine Einwilligung in den Empfang erteilt hatte.

Fazit

Wenn die Einwilligung in Newsletter-Werbung vorliegt, heißt das noch nicht, dass diese ewig gültig ist. Zumindest dann nicht, wenn man lange Zeit wartet, bis man dem Empfänger die erste Werbe-e-Mail schickt. Eine allgemein verbindliche Höchstdauer gibt es leider nicht. Bevor also ein erster Newsletter verschickt wird, sollte die Datenbank von Alt-Adressen bereinigt werden. (mr)

Bildnachweis: Zerbor/shutterstock.com

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