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EU: Verbraucher soll immer die Rücksendekosten tragen

Auf europäischer Ebene wurde ein Kompromiss für die Richtlinie über Verbraucherrechte gefunden. Dieser wurde am 16.06.2011 im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz angenommen. Eine wichtige Änderung: Wenn das Parlament zustimmt, muss der Verbraucher künftig die Rücksendekosten nach Ausübung des Widerrufsrechts tragen.

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Update 23.06.2011: Richtlinie verabschiedet

Update 22.11.2011: Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht.

Update 26.09.2013: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie verkündet.

Am 24. März verabschiedete das Europäische Parlament einen Entschließungsantrag zur Änderung des Vorschlags der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL-E). Die vorgelegten Änderungswünsche stießen aber auf große Kritik.

40-Euro-Klausel sollte europäisch werden

Ursprünglich hatte die Kommission folgende Regelung vorgeschlagen:

“Der Verbraucher hat nur für die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren aufzukommen, es sei denn, der Gewerbetreibende hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu übernehmen.”

Das Europäische Parlament wollte diese Regelung so nicht, sondern schlug vielmehr die Aufnahme einer “vereinfachten 40-Euro-Klausel” vor:

“Der Verbraucher hat nur für die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren aufzukommen. Er hat für diese Kosten nicht aufzukommen, wenn der Unternehmer sich im Vertrag bereit erklärt, diese Kosten zu tragen, oder der Preis der zurückzusendenden Waren einen Betrag von 40 EUR übersteigt.”

Damit wäre zwar eine explizite Vereinbarung über die Tragung der Rücksendekosten, wie sie in Deutschland erforderlich ist, nicht mehr notwendig gewesen, aber die anderen Mitgliedstaaten wollten diese Regelung nicht akzeptieren.

Gerechte Lösung

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission war eine gerechte Lösung, da der Händler nach einem Urteil des EuGH (U. v. 15.04.2010, Rs. C-511/08) bereits die Hinsendekosten zu erstatten hat, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

Der EuGH begründete seine Entscheidung damals unter anderem damit, dass dies nur fair sei, da der Verbraucher nach derzeit geltendem europäischem Recht mit den Rücksendekosten belastet werden darf. Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Finnland und Deutschland haben diese Pflicht zur Tragung der Rücksendekosten auch gesetzlich dem Verbraucher auferlegt.

Hätte sich also der Vorschlag des Parlamentes in den Verhandlungen mit der Kommission und dem Rat durchgesetzt, hätte der Unternehmer die Hinsendekosten und – außer in wenigen Ausnahmefällen – auch die Rücksendekosten zu tragen gehabt.

Abstimmung im Verbraucherschutzausschuss

Am 16.06.2011 wurde im Ausschuss des Europäischen Parlamentes für Binnenmarkt und Verbraucherschutz über ein Kompromiss abgestimmt, welcher in den Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission entstanden war.

Darin heißt es nun in Artikel 17 Abs. 1 Unterabsatz 2:

“The consumer shall only bear the direct cost of returning the goods unless the trader has agreed to bear them or the trader failed to inform the consumer that the consumer has to bear them.”

Diese Regelung weicht damit nur unwesentlich vom Kommissions-Vorschlag ab:

“The consumer shall only be charged for the direct cost of returning the goods unless the trader has agreed to bear that cost.”

Wann muss der Verbraucher zahlen?

Wenn der derzeitige Kompromissvorschlag angenommen wird – wovon auszugehen ist – muss der Verbraucher im Falle des Widerrufs also immer dann die Rücksendekosten tragen, wenn er

  1. vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und
  2. sich der Unternehmer nicht dazu bereit erklärt hat, diese Kosten selbst zu tragen.

Abstimmung im Parlament

Am 23. Juni soll im Europäischen Parlament über den Kompromissvorschlag diskutiert und dann am 24. Juni abgestimmt werden. Da im Ausschuss der Vorschlag von allen Fraktionen (28 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen) angenommen wurde, ist davon auszugehen, dass auch das Plenum zustimmen wird.

Das Parlament hat den Kompromissvorschlag angenommen und somit am 23. Juni 2011 die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher verabschiedet. Nun muss der Rat noch formell seine Zustimmung erklären. Danach haben die Mitgliedstaaten 2 Jahre Zeit, die Regelungen in ihr nationales Recht umzusetzen. Eine wichtige Änderung von deutsche Händler: Zukünftig muss der Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufsrechtes immer die Rücksendekosten tragen, wenn er hierüber vom Unternehmer informiert wurde.

Veröffentlichung im Amtsblatt

Am 22. November wurde die Richtlinie als Richtlinie 2011/83/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie muss bis 13. Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzt werden.

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