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EuGH: Wer zahlt für Aus- und Einbau beim Austausch defekter Ware?

Dem Verbraucher stehen umfangreiche Rechte zu, wenn er mangelhafte Ware geliefert bekommt. Aber wer trägt eigentlich die Kosten für den Ausbau von mangelhaften Fliesen und die Kosten für den Wiedereinbau der neu gelieferten? Diese Frage hat nun der EuGH beantwortet.

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Der EuGH (Urteil v. 16.06.2011, Rs. C-65/09 und Rs. C-87/09) hatte in zwei Vorabentscheidungsverfahren Fragen von deutschen Gerichten zu beantworten.

Mangelhafte Bodenfliesen

Das erste Vorabentscheidungsverfahren wurde durch den BGH initiiert.

Ein Verbraucher kaufte bei einem Händler polierte Bodenfliesen. Nachdem der Verbraucher ca. zwei Drittel der Fliesen verlegt hatte, stellte er Schattierungen auf der Oberfläche fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren.

Daraufhin rügte er den Mangel beim Händler, welcher die Rüge aber nach Rücksprache mit dem Hersteller zurückwies. Ein vom Verbraucher eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um Mikroschleifspuren handelte, die nicht beseitigt werden können und daher Abhilfe nur durch einen Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten hierfür veranschlagte der Gutachter mit knapp 6.000 Euro.

Letztlich verklagte der Verbraucher den Händler auf Lieferung von mangelfreien Fliesen sowie zur Zahlung für den Aus- und Wiedereinbau in Höhe von 5.830,57 Euro.

Das LG Kassel wies die Klage weitestgehend ab. In der Berufung verurteilte das OLG Frankfurt am Main den Händler zur Lieferung neuer, mangelfreier Fliesen sowie zur Zahlung von 2.122,37 Euro für den Ausbau und die Entsorgung der alten Fliesen. Im Übrigen (also in Bezug auf die Erstattung der Kosten für den Wiedereinbau) wies es die Klage ab.

In der Revision legte der BGH folgende Frage dem EuGH vor:

“1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Fall der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsguts aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?”

Richtlinie über Verbrauchsgüterkauf

Diese Vorschriften stehen in der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (RL 1999/44/EG). In Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie heißt es:

“Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.”

Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird später noch näher definiert:

“Der Begriff ‚unentgeltlich‘ in den Absätzen 2 und 3 umfasst die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten.”

Überlegungen des BGH

Im deutschen Recht findet sich kein direkter Anspruch für die Kostenerstattung des Aus- und Wiedereinbaus. Daher hänge die Frage von der Auslegung des europäischen Rechts ab.

Der BGH führte hierzu aus, dass der in der Richtlinie gewählte Begriff “Ersatzlieferung” darauf schließen lasse, dass nicht nur ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut zu liefern sei, sondern darüber hinaus auch das mangelhafte Verbrauchsgut zu ersetzen und damit zu entfernen sei.

“Zudem könnte die nach Art. 3 Abs. 3 gebotene Berücksichtigung der Art und des Verwendungszwecks des Verbrauchsguts im Zusammenhang mit der Pflicht zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dafür sprechen, dass der Verkäufer im Zuge der Ersatzlieferung mehr als nur die Lieferung des vertragsgemäßen Verbrauchsguts, nämlich auch die Beseitigung des mangelhaften Verbrauchsguts schulde, um die art- und zweckentsprechende Verwendung des Ersatzes zu ermöglichen.”

Mangelhafte Spülmaschine

Das zweite Verfahren, welches der EuGH mit seinem Urteil zu entscheiden hatte, betraf eine über das Internet gekaufte Spülmaschine zum Preis von 367 Euro zzgl. 9,52 Euro Nachnahmegebühren.

Nach Einbau der Spülmaschine stellte sich heraus, dass diese einen nicht behebbaren Mangel hatte, der nicht durch die Montage entstanden war. Die Parteien einigten sich daher auf einen Austausch der Maschine. Die Käuferin verlangte aber nicht nur den Austausch der Maschine, sondern auch den Ausbau der alten und den Wiedereinbau der neuen Maschine, ohne dass sie hierfür Kosten tragen müsse.

Das Amtsgericht Schorndorf stellte hierzu fest, dass der Verkäufer nach deutschem Recht auch dann nicht den Ausbau der mangelhaften Maschine oder den Einbau der neuen schulde, wenn der Verbraucher die mangelhafte Sache vor dem Auftreten des Mangels bereits ihrer Bestimmung gemäß eingebaut hat. Eine solche Pflicht könne sich aber aus der Richtlinie ergeben (siehe oben).

“Würden dem Käufer die Kosten des Einbaus der Ersatzsache nicht ersetzt, müsse er sie zweimal tragen, nämlich einmal für den Einbau der mangelhaften Sache und ein zweites Mal für den Einbau der Ersatzsache.

Bei vertragsgemäßer Lieferung hätte er sie aber nur einmal aufbringen müssen. Es sei zwar denkbar, dass der Verkäufer nur im Fall des Verschuldens verpflichtet sei, die Kosten des Einbaus der Ersatzsache zu tragen.

Der Umstand, dass dem Verbraucher kein Verschulden vorgeworfen werden könne und der Mangel eher dem Verkäufer zuzurechnen sei als dem Verbraucher, rechtfertige es jedoch, diesem einen Anspruch unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers zu gewähren, für den es darüber hinaus leichter sei, den Hersteller in Regress zu nehmen.

Zum Ausbau der mangelhaften Sache stellt das vorlegende Gericht fest, dass der vertragsgemäße Zustand nicht nur umfasse, dass ein mangelfreies Vertragsgut geliefert werde, sondern ebenso, dass kein mangelhaftes Vertragsgut in der Wohnung des Käufers verbleibe, was für eine Auslegung spreche, wonach der Verkäufer zum Ausbau einer solchen Sache verpflichtet sei.

Zudem könnte darin, dass eine mangelhafte Sache in der Wohnung des Verbrauchers verbleibe, eine erhebliche Unannehmlichkeit für diesen liegen. Schließlich scheine der in Art. 3 der Richtlinie verwendete Begriff „Ersatzlieferung“ darauf hinzuweisen, dass sich die Verpflichtung des Verkäufers nicht auf die bloße Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache beschränke, sondern auch auf den Austausch der mangelhaften durch die mangelfreie Sache erstrecke.”

Das AG Schondorf legte daher die folgenden Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor:

“1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung die Kosten des Einbaus des nachgelieferten Verbrauchsguts in eine Sache, in die der Verbraucher das vertragswidrige Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, nicht tragen muss, wenn der Einbau ursprünglich nicht vertraglich geschuldet wurde?

2. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsguts aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?”

Da beide Gerichte letztlich über die gleiche Problematik zu entscheiden haben, hat der EuGH die Verfahren miteinander verbunden und in einem Urteil geantwortet.

Meinung der deutschen Regierung

Die deutsche, die belgische sowie die österreichische Regierung vertraten vor dem Gerichtshof die Auffassung, dass sich aus dem Wort “Ersatzlieferung” nicht ergebe, dass die zunächst gelieferte mangelhafte Sache wieder ausgebaut werden müsse. Vielmehr bezeichne dieser Begriff ausschließlich die Lieferung eines dem Kaufvertrag gemäßen Verbrauchsgutes. Auch aus dem Begriff der “Unentgeltlichkeit” ergäbe sich nicht, dass der Unternehmer Aus- und Wiedereinbau übernehmen müsse.

“Diese Bedingungen bezögen sich nämlich allein auf die Ersatzlieferung und sollten weder dem Verkäufer über den Vertrag hinausgehende Verpflichtungen auferlegen noch den Verbraucher vor den Kosten und den Unannehmlichkeiten schützen, die sich daraus ergäben, dass er das vertragswidrige Verbrauchsgut eigenverantwortlich verwendet habe.”

Gegenposition der EU-Kommission

Die Kommission, die spanische und die polnische Regierung vertraten die Gegenauffassung.

“Nach Ansicht der Kommission lässt der durch Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie eingeführte Parallelismus zwischen den beiden Arten der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des mangelhaften Verbrauchsguts den Schluss zu, dass die Ersatzlieferung genauso wie die Nachbesserung das Verbrauchsgut in der Situation zum Gegenstand habe, in der es sich zum Zeitpunkt des Auftretens der Vertragswidrigkeit befinde.

Sei das vertragswidrige Verbrauchsgut bereits gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut worden, bilde es in dieser Situation den Gegenstand der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. Die Ersatzlieferung müsse folglich so vorgenommen werden, dass sich das neue Verbrauchsgut in der gleichen Situation befinde, in der sich das mangelhafte Verbrauchsgut befunden habe.”

Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof weist zunächst daraufhin, dass dem Wortlaut der Richtlinie und auch den einschlägigen Vorarbeiten zur Richtlinie zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Sache durch den Verkäufer zu einem wesentlichen Bestandteil des durch diese Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschutzes machen wollte.

“Diese dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, sei es durch Nachbesserung, sei es durch Austausch des vertragswidrigen Verbrauchsguts, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen.” (vgl. EuGH: Kein Ersatz für die Nutzung bei Austausch defekter Ware)

Kostenabwälzung auf den Verbraucher?

Anschließend entscheidet der EuGH, dass es für den Verbraucher zu finanziellen Lasten führen würde, wenn er vom Unternehmer nicht den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der neuen Sache verlangen könne, die er nicht zu tragen hätte, wenn der Unternehmer gleich eine mangelfreie Sache geliefert hätte.

“Wenn dieser nämlich von vornherein ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert hätte, hätte der Verbraucher die Einbaukosten nur einmal getragen und hätte keine Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts tragen müssen.”

Würde man also diese Kosten dem Verbraucher auferlegen, hätte dies zur Folge, so der EuGH, dass der Verbraucher, um die ihm durch die Richtlinie verliehenen Rechte ausüben zu können, diese zusätzlichen Kosten tragen müsste, die sich aus der Lieferung eines vertragswidrigen Verbrauchsgutes durch den Verkäufer ergeben.

“In diesem Fall würde die Ersatzlieferung für das Verbrauchsgut entgegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie nicht unentgeltlich für den Verbraucher vorgenommen.”

Was bedeutet “Ersatzlieferung”

Anschließend beschäftigt sich der EuGH mit der Bedeutung des Wortes “Ersatzlieferung”.

“Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie in dem Sinne, dass diese Bestimmung den Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut verpflichtet, den Ausbau dieses Gutes aus der Sache, in die es der Verbraucher vor dem Auftreten des Mangels gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut hatte, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder die entsprechenden Kosten zu übernehmen, entspricht überdies dem Zweck der Richtlinie, mit der, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll.”

Der EuGH betont, dass dieses Ergebnis auch nicht ungerecht sei.

“Selbst wenn nämlich die Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts nicht auf einem Verschulden des Verkäufers beruht, hat dieser doch aufgrund der Lieferung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß erfüllt und muss daher die Folgen seiner Schlechterfüllung tragen.

Dagegen hat der Verbraucher seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt.

Zudem kann der Umstand, dass der Verbraucher im Vertrauen auf die Vertragsmäßigkeit des gelieferten Verbrauchsguts das mangelhafte Verbrauchsgut vor Auftreten des Mangels gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut hat, kein Verschulden darstellen, das dem betreffenden Verbraucher zur Last gelegt wird.”

Nach Ansicht des EuGH ist es in einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der als Ersatz gelieferten neuen Ware aufzuerlegen,

“da diese Zusatzkosten zum einen vermieden worden wären, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte, und zum anderen nunmehr notwendig sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts herzustellen.”

Der Verkäufer sei ausreichend geschützt, da er den Hersteller, einen früheren Verkäufer innerhalb derselben Vertragskette oder eine andere Zwischenperson in Regress nehmen könne.

Diese Auslegung der Richtlinie gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer von Anfang an den Einbau der Sache geschuldet hat oder nicht.

Verweigerung wegen Unverhältnismäßigkeit

Außerdem musste die Frage geklärt werden, ob der Händler die Nacherfüllung verweigern kann, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Der EuGH hat entschieden, dass sich die Verweigerungsmöglichkeit wegen Unverhältnismäßigkeit lediglich auf die vom Verbraucher gewählte Art (also Reparatur oder Neulieferung) bezieht und nicht auf die Nacherfüllung insgesamt.

Es zeigt sich, “dass der Unionsgesetzgeber dem Verkäufer das Recht zur Verweigerung der Nachbesserung des mangelhaften Verbrauchsguts oder der Ersatzlieferung nur im Fall der Unmöglichkeit oder einer relativen Unverhältnismäßigkeit gewähren wollte.

Erweist sich nur eine dieser beiden Abhilfen als möglich, kann der Verkäufer die einzige Abhilfe, durch die sich der vertragsgemäße Zustand des Verbrauchsguts herstellen lässt, somit nicht verweigern.”

Allerdings eröffnet der EuGH die Möglichkeit, dass der Betrag, den der Verkäufer für den Aus- und Wiedereinbau auf einen angemessenen Betrag reduziert werden kann.

Antwort des EuGH

Schließlich antwortet der EuGH auf die Fragen der deutschen Gerichte:

“Nach alledem ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären.

Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.”

Fazit

Das Urteil des EuGH stärkt die Verbraucher im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Wenn der Verbraucher also bereits eine Sache verbaut hat, die sich später als mangelhaft herausstellt, muss der Unternehmer die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau tragen. (mr)

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