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eBay-Auktionen: Doch 1 Monat Widerrufsfrist statt 14 Tage?

Mit einer umfassenden Änderung der Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht im Juni 2010 sollte erreicht werden, dass Verkäufe über eBay denen in “normalen” Online-Shops gleichgestellt werden. Das LG Dortmund hat nun entschieden, dass die Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen aber auch nach dieser Rechtsänderung noch immer einen Monat statt 14 Tage beträgt.

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Das Landgericht Dortmund hat am 07. April 2011 (Az: 20 O 19/11) einen unbegründeten Beschluss erlassen, mit dem einer Händlerin untersagt wurde, über eine Widerrufsfrist von 14 Tagen zu informieren, wenn dem Verbraucher erst 49 Stunden nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform zugeht.

Widerrufsbelehrung in Textform

Eine Voraussetzung für den Lauf der kurzen Frist von 14 Tagen ist, dass der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass es ausreichend ist, wenn diese Textformbelehrung am Tag nach dem Vertragsschluss dem Verbraucher zugeht. 49 Stunden nach Vertragsschluss ist demnach zu spät.

Vertragsschluss bei eBay

Die Antragsgegnerin verkaufte bei einer eBay-Auktion Schmuck. Bei einer Auktion über eBay komme der Vertrag aber nicht erst bei Ablauf der Auktion zustande, sondern bereits dann, wenn ein Kunde sein Gebot abgebe, heißt es in der Antragsschrift der Antragstellerin, auf die das Gericht in seinem Beschluss verweist.

“Der Vertrag auf dem Online-Marktplatz eBay kommt zustande, indem der Verkäufer durch die Freischaltung der Artikelbeschreibung ein verbindliches Angebot unter Bestimmung einer Frist nach § 148 BGB abgibt, das der Käufer bei einer Online-Auktion durch die Abgabe seines Gebotes im Zeitpunkt der Gebotsabgabe annimmt. Mit Abgabe des Gebotes durch den Käufer ist der Vertrag also bereits ein rechtswirksam geschlossen

Zur Begründung führt die Antragstellerin ein älteres BGH Urteil vom 3.11.2004 (VIII ZR 375/03) an, in dem es darum ging, ob es sich eBay-Auktionen um Auktionen i.S.d. § 156 BGB handle und diese somit vom Widerrufsrecht ausgeschlossen wären. Darin heißt es:

„Der Zuschlag als Voraussetzung des Vertragsschlusses gemäß § 156 BGB ist, wie ausgeführt, eine Willenserklärung, das heißt die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person (BGHZ 149, 129, 134 m.w.Nachw.).

Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren   innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen Willenserklärungen.

Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag “unmittelbar durch Zeitablauf” zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135).“

Die Antragsgegnerin versandte einem Zeugen keine Widerrufsbelehrung in Textform unverzüglich nach dessen Gebotsabgabe, sondern erst 49 Stunden später (vermutlich endete zu diesem Zeitpunkt die Auktion).

Verspätete Textformbelehrung

Wer der Antragstellerin bei der Konstruktion des Vertragsschlusses folgt, kommt zu dem Ergebnis, dass die Übermittlung der Textformbelehrung erst zum Ablauf der Auktion zu spät ist.

Kein Wertersatz

In diesem Fall muss außerdem beachtet werden, dass es nicht ausreichend ist, die Frist innerhalb der Belehrung auf einen Monat zu erhöhen. Vielmehr ist es dann auch unbedingt notwendig, die Belehrung hinsichtlich des Wertersatzes für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung abzuändern. Denn für das Bestehen dieses Wertersatzanspruchs ist ebenfalls eine Textformbelehrung spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss erforderlich. Diesen Fakt hatte die Antragsgegnerin aber nicht mit abgemahnt.

Fazit

Es handelt sich bei dieser Entscheidung um eine unbegründete Beschlussverfügung im Eilverfahren und nicht um gefestigte Rechtsprechung. Man muss der Argumentation der Antragsgegnerin nicht zwingend folgen. Ob der Beschluss Bestand haben wird oder im weiteren Verfahren aufgehoben wird, muss man abwarten.

Eine lesenswerte Einschätzung dieser Entscheidung finden Sie von Rechtsanwalt Rolf Becker auf www.versandhandelsrecht.de

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