Die Bundesregierung hat Mitte März einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht, mit dem die Vorschriften über den Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechtes geändert werden sollen. Dieser Gesetzesentwurf hat heute den Rechtsausschuss passiert. Es ist also nur noch eine Frage der Zeit, bis die Änderungen endgültig vom Parlament beschloss werden.

Lesen Sie mehr über die geplanten Änderungen.

Update: Neues Widerrufsrecht am 04.08.2011 in Kraft getreten.

Am 03. September 2009 urteilte der Europäische Gerichtshof (Rechtssache 489/07), dass die Vorschriften zum Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechtes in Deutschland teilweise europarechtswidrig sind.

Dieses Urteil nahm die Bundesregierung zum Anlass, einen Gesetzentwurf zur Änderung der entsprechenden Vorschriften vorzulegen. Am 17.03.2011 wurde dieser Entwurf in das Parlament eingebracht. In der ersten Lesung am 24. März 2011 wurde dieser Entwurf zunächst in die Ausschüsse verwiesen, wobei der Rechtsausschuss federführend ist.

Mittwoch, den 11.05.2011, meldete der Newsletter des Deutschen Bundestages, dass der Rechtsausschuss die Änderungen am Wertersatzanspruch des Unternehmers auf Grundlage des eingebrachten Gesetzentwurfes beschlossen habe:

1.   Anspruch von Unternehmen bei Fernabsatzverträgen wird eingeschränkt

Rechtsausschuss

Berlin: (hib/BOB) Der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von so genanntem Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz soll eingeschränkt werden. Der Rechtsausschuss beschloss am Mittwochmorgen auf Basis eines entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung (17/5097) mit den Stimmen der Regierungskoalition sowie mit denen der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine entsprechende Änderung. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Der Unternehmer solle zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, “soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht”.

Weitere Voraussetzung sei, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hingewiesen und auf dessen Widerrufsrecht aufmerksam gemacht habe. Hintergrund ist, dass der Europäische Gerichtshof Anfang September 2009 entschieden hatte, dass die Bestimmung der Richtlinie vom Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegenstünde, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen könne.”

Vorgesehene Änderungen im Entwurf

Der Rechtsausschuss des Bundestages hat nur sehr kleine Änderungsempfehlungen für den Deutschen Bundestag.

Nach § 312d BGB soll folgender neuer § 312e BGB eingefügt werden (Vorschlag Rechtsausschuss):

Wertersatz bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.”

Auch § 357 Abs. 3 BGB soll geändert werden, er soll zukünftig den folgenden Wortlaut haben:

“(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten

1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.”

Diese Änderungen haben auch Änderungen an der Muster-Widerrufsbelehrung zur Folge, da sich die Paragraphenkette in der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sowie die Belehrung über den zu leistenden Wertersatz ändern.

Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ist im Volltext auf den Seiten des Deutschen Bundestages abrufbar.

Weiterer Verfahrensgang

Aus dem Hinweis im Newsletter des Bundestages lässt sich nicht entnehmen, ob der Ausschuss den Gesetzesentwurf ohne weitere Änderungswünsche gebilligt hat oder ob er dem Plenum in einzelnen Punkten empfiehlt, noch Änderungen vorzunehmen. Wenn der Ausschuss empfiehlt, den Entwurf unverändert als Gesetz zu verabschieden, dürfte das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr viel Zeit in Anspruch nehmen.

Wir werden Sie über den weiteren Fortgang des Verfahrens hier bei uns im Blog auf dem Laufenden halten.

Update: Bundestag stimmte am 26.05.2011 für die Änderungen

Am Donnerstag, 26.05.2011 hat der Bundestag in zweiter und dritter Beratung ohne Aussprache über das vorgeschlagene Gesetz in der Fassung der Empfehlung des Rechtsausschusses abgestimmt und den Vorschlag angenommen. Jetzt muss gewartet werden, wann die Änderungen im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einen Tag später gelten dann die neuen Vorschriften.

Über weitere Details werden wir Sie hier im Blog auf dem Laufenden halten.

Einen Überblick  erhalten Sie auch in unserer FAQ-Liste zu den geplanten Änderungen.

Update: Neues Widerrufsrecht in Kraft

Das Neue Widerrufsrecht ist am 4.8.2011 in Kraft getreten. Hintergrundinformationen sowie ein kostenloses Whitepaper mit allen Mustern können Sie sich bei uns herunterladen. (cf)

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