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Eine Gegenabmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein

Wer abgemahnt wird, kommt schnell auf die Idee, sich den Shop des Abmahners einmal genauer anzuschauen und dann evtl. eine Gegenabmahnung auszusprechen. Grundsätzlich ist gegen dieses Verhalten auch nichts einzuwenden. Problematisch wird es aber dann, wenn die Gegenabmahnung nur erfolgt, um dem Gegner Kosten aufzuerlegen. In diesem Fall ist von einem Rechtsmissbrauch auszugehen, entschied das LG Bochum.

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Vor dem LG Bochum (Urteil v. 16.11.2010, 12 O 162/10) klagte ein Abmahner auf  Erstattung von Anwaltskosten i.H.v. 1.196,43 Euro.

Abmahnung und Gegenabmahnung

Die erste Abmahnung wurde von dem Beklagten am 29.06.2010 ausgesprochen. Der Kläger sprach dann am 05.07.2010 eine Abmahnung gegenüber dem Beklagten aus. Am 10.08.2010 sprach dann der Beklagte erneut eine Abmahnung gegen den Kläger aus. In diesem Schreiben hieß es unter anderem:

“Aus diesem Grund haben wir Ihrem Rechtsanwalt in der Parallelangelegenheit den Vorschlag unterbreitet, dass man hier wechselseitig auf die Geltendmachung der Rechte aus den Abmahnungen verzichtet und die Kosten gegeneinander aufhebt, was bedeutet, dass jede Seite ihre Anwaltskosten selbst trägt. Wir stellen anheim, dies zu bedenken. Wenn dies für Sie in Betracht kommt und Sie einen entsprechenden Vergleich akzeptieren, würden wir nicht auf die Hereingabe der Unterlassungserklärung bestehen.”

Durch diese Abmahnung sind dem Beklagten Kosten i.H.v. 1.023,16 Euro entstanden. Diese Kosten will der Beklagte gegen die Klageforderung aufrechnen. Den Restbetrag will er gegen die Forderung aus der ersten Abmahnung aufrechnen.

Gegenabmahnung war rechtsmissbräuchlich

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Abmahnung des Klägers vom 05.07.2010 nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte. Hierfür lagen keine Anhaltspunkte vor.

Außerdem hat der Beklagte nicht wirksam aufgerechnet. Denn die Abmahnungen der Beklagten waren rechtsmissbräuchlich, weswegen gar kein Zahlungsanspruch gegen den Kläger bestand, mit dem hätte aufgerechnet werden können.

“Noch deutlicher zeigt die Abmahnung vom 10.08.2010, dass es dem Beklagten nicht vorrangig um die Eindämmung unlauterer Wettbewerbspraktiken ging. Denn mit kaum zu überbietender Deutlichkeit wurde am Ende der Abmahnung selbst ausgeführt, dass die Abmahnung nur dem Zweck diente, einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers begegnen zu können.

Ausdrücklich wird insoweit erklärt, dass im Falle eines Vergleichs über die Kosten keine Unterlassungserklärung mehr gefordert würde. Dies heißt nichts anderes, als dass dem Beklagten die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße gleichgültig war, solange er für eigene Verstöße nicht bezahlen musste.

Ins Bild passt schließlich, dass der Beklagte seinen mit der Abmahnung vom 10.08.2010 verfolgten Unterlassungsanspruch, nachdem der Kläger den Vergleichsvorschlag nicht angenommen hatte, nicht mehr weiter verfolgt hat.

Da die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche somit als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Damit steht dem Beklagten keine aufrechenbare Gegenforderung zu. Die Klage musste daher Erfolg haben.”

Fazit

Eine Gegenabmahnung kann auch nach diesem Urteil noch immer eine gute Möglichkeit einer “Retourkutsche” sein. Man sollte eben nur darauf achten, dass man mit einer Abmahnung auch die Beseitigung von Wettbewerbsverstößen verlangt. Das Aufrechnen von Anwaltskosten ist in solchen Fällen dann auch oft gängige Praxis, aber ungewöhnlich ist dann der Verzicht auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung. (mr)

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